In der zweiten Entscheidung, die ich heute vorstelle, handelt es sich um den KG, Beschl. v. 18.02.2020 – 3 Ws (B) 11/20. In ihm geht es um das sog. „Freiebahnschaffen“ (§ 38 Abs. 1 Satz 2 StVO) zur Durchfahrt eines mit eingeschaltetem Martinshorn und Blaulicht herannahenden Einsatzfahrzeuges auf der BAB. Der Betroffene hatte sich gegen den ihm zur Last gelegten Verstoß damit „gewehrt“, dass er sich dahin eingelassen hatte, er habe das Martinshorn nicht gehört. Das hat ihm beim KG nicht geholfen:
„Der Senat hat lediglich folgendes anzumerken:
Nach § 38 Abs. 1 StVO hat jeder Verkehrsteilnehmer unmittelbar, nachdem er das Blaulicht und das Einsatzhorn wahrgenommen hat oder bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte wahrnehmen können, sofort freie Bahn zu schaffen. Demnach muss der Betroffene dafür Sorge tragen, dass er das Einsatzhorn rechtzeitig hören kann (vgl. KG NZV 1992, 456). Im Falle von eingeschränkter oder gar fehlender Wahrnehmbarkeit des Einsatzhorns durch den Betroffenen in Folge körperlicher Einschränkungen oder – wie hier – der Eigengeräusche des Fahrzeuges (UA S. 3) ist dies stets durch eine besonders aufmerksame Beobachtung der Verkehrslage auszugleichen (vgl. Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. § 38 StVO, Rn.18_1). Dass der Betroffene dem nachgekommen ist, hat weder er selbst behauptet, noch ist dies den allein maßgeblichen Urteilsgründen zu entnehmen.“