… was hat der im Strafrecht zu suchen? Offenbar viel, wenn sich schon der BGH damit (zumindest kurz) beschäftigt.
Bei der Suche nach Entscheidungen bin ich auf BGH, Beschl. v. 18.05.2011 – 1 StR 209/11 gestoßen, der ganz gut zu unserem heutigen Lesetipp zur Selbstanzeige passt. Eine steuerstrafrechtliche Entscheidung des 1. Strafsenats, in der diese die Revision nach § 349 Abs. 2 AStPO verworfen hat, im Beschluss aber zum Vorbringen der Revision kursorisch Stellung nimmt. Dabei geht es und ging es im Verfahren wohl auch um die Feststellung der hinterzogenen Steuer. Dazu meint der BGH:
„Die von der Revision vorgebrachten Einwände gegen die mangels konkreter Ermittlungsmöglichkeiten durchgeführte Schätzung des Ausmaßes der Besteuerungsgrundlagen greifen nicht durch. Das Landgericht war insbesondere nicht gehalten, innerhalb eines von einem Sachverständigen angegebenen Bewertungsrahmens (hier zum Bratschwund bei Dönerfleischspießen) von dem für den Angeklagten günstigsten Wert auszugehen. In den Urteilsgründen ist (u.a. anhand einer Vergleichsberechnung zu einer bekannten Menge verbrauchten Fladenbrotes) nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen das Landgericht im konkreten Fall den für den Angeklagten ungünstigsten Wert für zutreffend erachtet hat. Hiergegen ist rechtlich nichts zu erinnern.“
Also eine „Hochrechnung“ vom verbrauchten Fladenbrot über den Bratschwund zum Steuerschaden. Ja, manchmal müssen unbekannte Wege gegangen werden.