Ob eine Täteridentifizierung anhand eines vom Verkehrsverstoß gefertigten Lichtbildes möglich ist, lässt sich in der Praxis häufig an dem in den Anhörungsbogen hineinkopierten Bild nicht endgültig beurteilen. Dazu muss man das sog. „Hochglanzbild“ kennen. Von dem ist daher dm Verteidiger auf Antrag ein Ausdruck zu überlassen, wenn der bislang zur Akte genommene Ausdruck keine ausreichende Identifizierung ermöglicht. So der AG Plön, Beschl. v. 23.01.2013 – 4 OWi 10/12 GE, das wie folgt begründet:
„Bei den bei den Akten befindlichen Fotos handelt es sich um solche von erkennbar geringer Qualität auf Papier, die unscharf und kontrastarm sind. Das konkrete in der Akte befindliche Foto bietet sowohl dem Verteidiger als auch dem Gericht gegenüber keine ausreichende Möglichkeit einer Täteridentifizierung anhand dieses Fotos. Da der Verteidiger nur in der Tatsacheninstanz vor dem Amtsgericht Einwände gegen die Qualität des bei der Akte befindlichen Fotodrucks erheben kann, muss ihm zur Vorbereitung der Hauptverhandlung die Möglichkeit gegeben werden, gegebenenfalls qualifizierte Einwände gegen die Fahrereigenschaft seines Mandanten vortragen zu können. Auch der Tatrichter ist gehalten, anhand der auf dem Foto erkennbaren charakteristischen Merkmale, die er benennen und beschreiben muss, die Fahreridentifizierung durchzuführen.“