Ich erinnere: Der BGH hat im vorigen Jahr im BGH, Urt. v. 17.06.2014 – VI ZR 281/13 – zum Mitverschulden des Radfahrers an Verletzungen, wenn er keinen Fahrradhelm trägt, Stellung genommen (vgl. u.a. Der Fahrradhelm beim BGH – hier geht es zum Volltext). In der Entscheidung hat der BGH jedenfalls bei Unfallereignissen bis zum Jahr 2011 ein Mitverschuldens gemäß § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB wegen des nichtgetragenen Helms verneint, darüber hinaus aber die Frage – insbesondere auch in Fällen „sportlicher Betätigung – offen gelassen. Die Überlegungen des BGH greift das LG Bonn, Urt. v. 18.12.2014 – 18 O 388/12 – auf, auf das mich ein VRR-Autor, der darüber demnächst im VRR berichten wird, hingewiesen hat. Ich bringe das hier – passend zum Frühjahrswettter – und vielleicht als kleine Warnung/kleiner Hinweis gerne.
In der Entscheidung des LG Bonn ging es u.a. um das Mitverschulden eines sog. Speed-Pedelec“ Fahrers an den Unfallfolgen eines Unfallereignisses, bei dem der Fahrer keinen Helm getragen hatte. Das LG ist von einer Mitverschuldensquote von 50 % ausgegangen:
„6) An dem eingetretenen Schaden trifft den Kläger ein Mitverschulden, § 254 BGB, das auch in dem Verfahren über den Grund des Anspruchs berücksichtigt werden kann. Denn der Kläger ist mit dem Fahrrad unterwegs gewesen, ohne einen Helm zu tragen. Zwar ist der Schadensersatzanspruch des Fahrers eines Fahrrads (ohne Hilfsantrieb), der ohne Schutzhelm fährt, grundsätzlich nicht wegen Mitverschuldens gemindert (BGH MDR 2014, 957). Damit indes ist die hier zu beurteilende Situation eines Fahrrads mit elektromotorischer Unterstützung, die Geschwindigkeiten von mehr als 25 km/h erlaubt („Speed – Pedelec“), nicht vergleichbar. Dem korrespondiert, dass der BGH die Frage, inwieweit in Fällen „sportlicher Betätigung des Radfahrers“ das Nichttragen eines Schutzhelms ein Mitverschulden begründen kann, ausdrücklich offen gelassen hat (aaO., sub II.2.d) der Entscheidungsgründe). Dabei ist mit „sportlicher Betätigung“ offensichtlich keine Differenzierung dahin gemeint, ob das Fahrrad auf dem Weg zur Arbeit oder am Feierabend zwecks sportlicher Ertüchtigung genutzt wird. Vielmehr eignet es gerade dem Radrennsport, dass dort höhere Geschwindigkeiten gefahren werden als im Normalfall. Das Speed-Pedelec steht insoweit eher dem Mofa nahe, bei dem bereits ab Geschwindigkeiten über 20 km/h eine Helmpflicht gilt, § 21a Abs. 2 StVO.
Es kann offen bleiben, ob eine gesetzliche Helmpflicht für Speed-Pedelec-Fahrer existiert (bejahend Huppertz in: DAR 2011, S. 561 [564]), denn es ist offenkundig, dass das Risiko eines schweren Unfalls – wie er sich hier verwirklicht hat – bei höheren Geschwindigkeiten ungleich höher ist als bei Geschwindigkeiten, wie sie im Radverkehr normalerweise gefahren werden. Besteht bereits seit Jahrzehnten eine Helmpflicht für Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h (§ 21a StVO in der Fassung von 1978), musste es sich dem Kläger aufdrängen, dass er bei Benutzung des streitgegenständlichen Speed-Pedelec zu seinem eigenen Schutz einen Helm aufsetzen musste. Dass der Gesetzgeber insoweit noch nicht (klarstellend) tätig geworden ist, sondern offensichtlich auf die Eigenverantwortung der Fahrer(innen) setzt, entlastet den Kläger nicht (ebenso OLG Düsseldorf, NJW 2007, S. 3075 für einen Rennradfahrer, der mit einer Geschwindigkeit von 30 – 40 km/h unterwegs war).
7) Die dem Kläger anzulastende Obliegenheitsverletzung war auch mitursächlich für die erlittenen Kopfverletzungen. Für diese Kausalität spricht der Beweis des ersten Anscheins (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 2007, S. 3075 [3078]).
….
9) Aus dem vorher Ausgeführten folgt, dass die Feststellung der Schadensersatzpflicht (Klageantrag zu Ziffer 3.) begründet ist, und zwar bei den materiellen Schäden zu 50% und bei dem immateriellen Schaden unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers von 50%. „
Also Helm auf: Sicher ist sicher….