In dem dem OLG Hamm, Beschl. v. 08.12.2011 – III – 5 RVs 99/11 und III – 5 Ws 345/11 – zugrunde liegenden Verfahren hatte der Angeklagte den Berufungshauptverhandlungstermin vergessen. Er hat dann gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das OLG hat ihm die verwehrt. Gerettet hat den Angeklagten auch nicht, dass zwischen Ladung und Termin vier Monate gelegen haben:
„So hat das Oberlandesgericht Saarbrücken — nachvollziehbar – darauf hingewiesen, dass dann, wenn zwischen Ladung und Termin ein Jahr liegt und der Angeklagte „nur“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden war, verurteilt worden war, er also auch im Berufungsverfahren keinen Verlust der Freiheit zu vergegenwärtigen hatte, nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden könne, dass die drohenden Auswirkungen der erstinstanzlich verhängten Strafe ihn in einem solchen Maße belasten mussten, dass er verständlicherweise stets seine Gedanken auf sie und den auf ihre für ihn günstige Änderung zielenden Berufungstermin hätte richten müssen.
Der hier zu entscheidende Fall weicht davon indes grundlegend ab. Der Angeklagte war zu einer ganz erheblichen, ihn massiv belastenden — vollstreckbaren — Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Zudem lagen zwischen Ladung und Termin vorliegend in einer Nichthaftsache auch unter Berücksichtigung des natürlich auch in diesen Verfahren zu berücksichtigenden Beschleunigungsgebots vertretbare vier Monate (vgl. zum Terminsvorlauf in Haftsachen: OLG Hamm, Beschluss vom 05.08.2008, 5 Ws 247-250/08, S. 5).
Unter Abwägung sämtlicher vorgenannter Umstände, war der Angeklagte in besonderem Maße gehalten, den Termin zur Berufungsverhandlung, der schon, aber auch nur vier Monate nach der Zustellung der Ladung lag, im Auge zu behalten. Vor diesem Hintergrund entschuldigt das bloße Vergessen ihn nicht.“