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Unfallschadenregulierung, oder: Auch Kleinvieh macht Mist

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Im „Kessel Buntes“ fangen wir heute mal klein an, nämlich mit einem AG-Urteil, und zwar dem AG Lübeck, Urt. v. 03.02.2017 – 24 C 2626/16, das ein paar ganz interessante Aussagen zum Unfallschaden enthält. Hier zunächst die Leitsätze:

  1. Der Schwacke Mietpreisspiegel ist ein geeigneter Maßstab zur Bestimmung der Angemessenheit von Mietwagenpreisen.
  2. Preisaufschläge für die Nutzungsmöglichkeit eines zweiten Fahrers sind erstattungsfähig.
  3. Mehrkosten für die Vereinbarung einer Haftungsreduzierung sind erstattungsfähig.
  4. Im Rahmen einer Totalschadenabrechnung begegnet eine Pauschale für An- und Abmeldekosten in Höhe von 75 € keinerlei Bedenken
  5. Die Kostenpauschale beträgt 30 €.

und hier dann die Gründe:

„Der Kläger hat einen Anspruch Ersatz der restlichen Mietwagenkosten in Höhe von 139,04 €. Im Rahmen des Schadensersatzes können gemäß § 249 BGB grundsätzlich die Kosten für einen Mietwagen geltend gemacht werden, die ein wirtschaftlich denkender Mensch vernünftigerweise für erforderlich halten durfte. Nach diesem Maßstab kann der Kläger Ersatz für die bei ihm tatsächlich entstandenen Kosten für einen Mietwagen in Höhe von 1.105,04 € verlangen. Die Frage der Angemessenheit der Mietwagenkosten wird sehr kontrovers diskutiert. Das Gericht teilt die Ansicht, dass die Schwacke-Liste ein geeigneter Maßstab ist, um die Angemessenheit des Mietwagenpreises gemäß § 287 ZPO zu bestimmen (vgl. BGH, 27.012012, VI ZR 40/10). Die Angemessenheit der mit der Klage geltend gemachten Mietwagenkosten unterliegt hiernach keinen durchgreifenden Bedenken. Die geltend gemachten Kosten liegen unterhalb der sich aus der Schwacke-Liste ergebenden Kosten. Der Kläger hat darüber hinaus einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Haftungsreduzierung in der Kaskoversicherung. Die Nutzung eines Mietwagens ist regelmäßig mit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko verbunden. Die Notwendigkeit zur Nutzung eines Mietwagens hat seinen Grund in dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall. Unter diesen Umständen wäre nicht gerechtfertigt, dass der Kläger das wirtschaftliche Risiko aus der Nutzung eines Mietwagens selbst zu tragen hätte. Im konkreten Streitfall ist hierbei außerdem zu berücksichtigen, dass der Kläger auch bei seinem eigenen Fahrzeug eine Reduzierung der Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung vereinbart hat. Der Kläger kann außerdem auch Ersatz für den Aufschlag verlangen, der sich daraus ergibt, dass seine Ehefrau aus weitere Fahrerin des Mietwagens angemeldet wird. Weil der Kläger auch sein eigenes Fahrzeug durch andere Personen nutzen lassen könnte, ist es nicht zumutbar, die Nutzungsmöglichkeit des Mietwagens allein auf den Kläger zu beschränken. Dies wäre nur anders zu beurteilen, wenn eine Nutzung durch andere Personen offensichtlich ausgeschlossen ist. Hierfür sind jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Ersatz einer restlichen Pauschale für An- und Abmeldung in Höhe von 5,00 €. Die von dem Kläger hierfür geltend gemachte Pauschale in Höhe von 75,00 € unterliegt unter Anwendung von § 287 ZPO keinen durchgreifenden Bedenken (vgl. LG Hamburg, 04.09.2013, 302 0 353/12).

Der Kläger hat einen Anspruch auf Ersatz einer restlichen Kostenpauschale in Höhe von 5,00 €. Die von dem Kläger hierfür geltend gemachte Pauschale in Höhe von 30,00 € unterliegt unter Anwendung von § 287 ZPO keinen durchgreifenden Bedenken (vgl. LG Lübeck, 05.02.2014, 17 0 255/12).“