In „Haftsachen“ stellt sich nicht selten die Frage nach dem sog. Fortsetzungsfeststellungsinteresse. So auch in dem der Entscheidung des OLG Jena v. 25.08.2010 – 1 Ws 345/10 zugrunde liegenden Verfahren. Gegen den in der Hauptverhandlung ausgebliebenen Angeklagten war Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO ergangen. Der Verteidiger legte Beschwerde ein, die das LG verworfen hat. Dagegen weitere Beschwerde. Bevor das OLG darüber entschieden hat, ist der Angeklagte dann in der neu anberaumten Hauptverhandlung frei gelassen worden.
Das OLG Jena sagt: In diesem Fall gebietet es der Anspruch des Angeklagten auf effektiven Grundrechtsschutz nicht, ihm die Möglichkeit zu geben, die Rechtmäßigkeit des erledigten Haftbefehls durch die (weitere) Beschwerde überprüfen zu lassen. Das kann man auch anders sehen, so z.B. das OLG Düsseldorf und das OLG Celle, wie das OLG Jena das OLG Frankfurt (vgl. dazu meine Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 5. Aufl., Rn. 1439).