Und als zweite Entscheidung dann etwas zu § 14 RVG. Es geht aber nicht um die richtige Bemessung der Rahmengebühr, sondern um eine Problematik des § 14 Abs. 3 RVG – Stichwort: Gutachten der RAK.
Folgender Sachverhalt: In dem Strafverfahren, das gegen den ehemaligen Angeklagten wegen versuchter Gebührenüberhöhung u.a. geführt worden war, hat die Staatsanwaltschaft noch vor Anklageerhebung die Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg um eine gutachterliche Stellungnahme gebeten, und zwar zu verschiedenen Fragen gebeten, die nichts mit der Höhe von (Rahmen)Gebühren zu tun hatten.
Als Vorstandsmitglied der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg erstattete dann eine Rechtsanwältin unter dem 03. März 2020 eine Stellungnahme gemäß § 73 Abs. 2 Ziffer 8 BRAO. In Folge beantragte die Staatsanwaltschaft dann beim Amtsgericht den Erlass eines Strafbefehls gegen den ehemaligen Angeklagten wegen versuchter Gebührenüberhöhung und Beleidigung, der aerlassen wurde. Als Sachverständige wurde die Rechtsanwältin benannt.
Nachdem der ehemalige Angeklagte fristgerecht Einspruch eingelegt hatte, beraumte das Amtsgericht Hauptverhandlung an und lud die Rechtsanwältin als Sachverständige. Im Hauptverhandlungstermin erstattete diese ihr Gutachten, wobei sich die Rechtsanwältin nicht nur zur Höhe der geforderten Vergütung, sondern auch unter Würdigung der Zeugenaussagen zum Zustandekommen eines Beratungsvertrages äußerte. Der ehemalige Angeklagte wurde schließlich zu einer Geldstrafe verurteilt. Für ihre Teilnahme an der Hauptverhandlung wurde die Rechtsanwältin mit 736,68 EUR entschädigt.
Nachdem der ehemalige Angeklagte gegen das Urteil Berufung eingelegt hatte, wurde die Rechtsanwältin zur Berufungshauptverhandlung ebenfalls als Sachverständige geladen. Der ehemalige Angeklagte wurde im Ergebnis der Hauptverhandlung freigesprochen. Die Rechtsanwältin macht hier ein Honorar und Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 947,76 EUR geltend. Der Beleg über die Auszahlung von Sachverständigen-, Dolmetscher- u. Übersetzungsvergütung wurde von der Vorsitzenden mit dem Vermerk unterzeichnet, dass die Sachverständige bestimmungsgemäß zu vergüten sei und die getätigten Angaben zuträfen.
Die Bezirksrevisorin „meckert“. Sie sieht eine Erstattungsfähigkeit als nicht gegeben an, weil die Rechtsanwaltskammer kraft Gesetzes verpflichtet sei, (Gebühren-) Gutachten bzw. Stellungnahmen zu erstellen (§ 73 Abs. 2 Nr. 8, § 177 Abs. 2 Nr. 5 BRAO). Diese Gutachten/Stellungnahmen (im Rahmen von § 3a RVG bzw. § 14 RVG) stellten keine Heranziehung zu Beweiszwecken dar und seien daher nicht nach dem JVEG zu entschädigen.
Das hat das OLG dann im OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.06.2023 – 1 Ws 12/23 (S) – schließlich anders gesehen:
„Die Beschwerde der Bezirksrevisorin erweist sich als unbegründet.
Bei der Heranziehung der Rechtsanwältin („Name 01“) im Termin der Hauptverhandlung des Landgerichts („Ort 01“) vom 07. April 2022 handelt es sich nicht um eine gutachtliche Leistung der Rechtsanwaltskammer im Sinne von § 14 Abs. 3 RVG, denn nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes (§ 14 Abs. 3 Satz 1 RVG) und dem Willen des Gesetzgebers (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf zur Einführung des RVG – BT-Drucks 15/1971, Seite 234) beschränkt sich die Anwendbarkeit der vorgenannten Vorschrift auf die Fälle der Einholung eines Gutachtens der Rechtsanwaltskammer durch das Gericht in einem Rechtsstreit über die Höhe der Rahmengebühr zwischen Rechtsanwalt und Mandant. Damit sind die Anwendungsfälle auf Zivilstreitigkeiten zwischen Rechtsanwalt und Mandanten beschränkt. Fälle der Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder durch die Strafgerichte sind unabhängig von § 73 Abs. 2 Nr. 8 BRAO davon nicht erfasst.
Da Kostenrecht einer Auslegung nicht zugänglich ist, scheidet eine entsprechende Anwendung der Vorschrift des § 14 Abs. 3 RVG und insbesondere des dortigen Satzes 2 auf gutachterliche Leistungen, die durch die Heranziehung der Staatsanwaltschaft oder der Strafgerichte erfolgen, aus.
Darüber hinaus kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass im Hauptverhandlungstermin des Berufungsgerichts von der Rechtsanwältin (nur) ein Gebührengutachten im materiell rechtlichen Sinne von § 14 Abs. 3 RVG erstattet wurde.
Zwar lässt sich den Urteilsgründen des freisprechenden Urteils lediglich entnehmen, dass die Rechtsanwältin die vom ehemaligen Angeklagten erstellte Kostennote geprüft und als nicht zu beanstanden bewertet habe. Zum Zeitpunkt der Ladung der Rechtsanwältin als Sachverständige durch die Vorsitzende der Berufungskammer stand aber das gesamte erstinstanzliche Urteil zur Überprüfung an, mithin auch die Frage, ob und ggf. in welchem Umfang ein kostenpflichtiger Vertrag dem Grunde nach zustande gekommen war. Denn diese Frage war auch Gegenstand der schriftlichen gutachterlichen Stellungnahme vom 03. März 2020. Vorliegend diente das Gutachten hiernach auch der Klärung streitiger Tatsachen und ging über eine amtliche Äußerung der Rechtsanwaltskammer zur Gebührenhöhe deutlich hinaus.
Eine Beschränkung des Beweisthemas allein auf die Höhe der geltend gemachten und ggf. berechtigten Gebühren hat die Vorsitzende bei der Verfügung der Ladung der Rechtsanwältin als Sachverständige nicht vorgenommen und folgerichtig auf dem Beleg über die Auszahlung von Sachverständigen-, Dolmetscher- und Übersetzungsvergütung angeordnet, dass die Sachverständige bestimmungsgemäß zu vergüten sei.
Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem, der dem Beschluss des LG Baden-Baden vom 12. Januar 20002 -1 AR 24/00 – zugrunde lag, bei dem es ausschließlich um die Erstattung eines von der Staatsanwaltschaft beauftragten schriftlichen Gebührengutachtens und nicht um eine Beweisaufnahme im Rahmen einer gerichtlichen Hauptverhandlung ging.
Die von der Rechtsanwältin erbrachte „sonstige“ gutachtliche Leistung ist mithin vergütungsfähig nach den Vorschriften des JVEG, denn erfolgt die Gutachtenerstellung nach der Allgemeinvorschrift des § 73 Abs. 2 Nr. 8 BRAO, ist die Kostenfreiheit nicht gewährleistet (vgl. N. Schneider in: Schneider/Volpert, AnwK RVG, § 14 Rahmengebühren, Rn. 151)
Die Höhe der geltend gemachten Gebühren ist nicht zu beanstanden.“