Im Bußgeldverfahren spielt, wenn es um die Verwertung von Messungen geht, ggf. auch die Frage eine Rolle, ob und seit wann der Messbeamte in der Bedienung des Messgerätes geschult war. Damit befasst hat sich vor einiger Zeit nun auch das AG Castrop-Rauxel, Urt. v. 03.02.2017 – 6 OWi-267 Js 2376/16-334/16 – und zwar in Zusammenhang mit einer PoliscanSpeed-Messung.
Das AG geht davon aus, dass, wenn Messbeamte einmal in der Bedienung eines Geschwindigkeitsmessgerätes geschult sind, diese Schulung auch für nachfolgende Änderungen der Softwareversionen des Messgerätes gilt.
Das ist m.E. zweifelhaft. Jedenfalls muss der Verteidiger, wenn er einen Beweisantrag gerichtet auf die Feststellung, dass die Messbeamten nicht in der aktuellen Softwareversion des Geschwindigkeitsmessgerätes geschult sind, stellt, Angaben darüber machen, welche Änderungen aus der neuen Software sich für die Bedienung des Messgerätes ergeben. Sonst wird das AG – so jedenfalls das AG Castrop-Rauxel – dem bei einem standardisierten Messverfahren nicht nachgehen. Und Poliscan-Speed ist standardisiert – sagt das AG Castrop-Rauxel.
Die Entscheidung liegt in etwa auf der Linie der OLG, die hinsichtlich Schulungen recht streng sind. Die OLG (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.07.2014 – 1 RBs 50/14 und OLG Hamm, Beschl. v. 10.03.2017 – 2 RBs 202/16) gehen nämlich davon aus, dass auch eine bereits gut fünf Jahre zurückliegende Schulung nicht zu Zweifeln an der Befähigung des Messbeamten oder an der Richtigkeit der Messung veranlasst, wenn konkrete Hinweise fehlen, dass die erteilte Bescheinigung auf eine bestimmte Softwareversion des Messgerätes beschränkt war oder dass die zwischenzeitliche Einführung neuer Softwareversionen grundlegende Änderungen erfahren hat.
Frage: Ärzte, Rechtsanwälte, Lehrer usw., – gelegentlich sogar Richter 🙂 – alle bilden sich fort bzw. frischen ihre Kenntnisse auf. Warum Messbeamte das nicht müssen, erschließt sich mir nicht. Sollen die wirklich auf Jahre hin von den einmal erworbenen (?) Kenntnissen zehren dürfen?