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„Ich bin prominent, ich muss in ein Einzelseminar…“

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Prominent, nicht prominent, bzw. wie prominent war der Antragesteller im Verfahren, das zu dem VGH Hessen, Beschl. v. 25. 6. 2013 – 2 B 1294/13 – geführt hat. Er ist jedenfalls davon ausgegangen, dass er so prominent ist, dass die Fahrerlaubnisbehörde,die ihm aufgegeben hatte, an einem Aufbauseminar zum Punkteabbau teilzunehmen,  verpflichtet sei, ihm eine Einzelseminarerlaubnis im Rahmen einer Ausnahme von den Bestimmungen des § 4 Abs. 8 Satz 1 StVG zu erteilen (§ 4 Abs. 8 Satz 2 StVG) . Das hatte schon das VG abgelehnt. Der BGH Hessen hat das bestätigt. Die Begründung lässt sich zusammen mit: So prominent ( was ist das überhaupt) bist du nun nicht und auch die anderen Gründen – zeitliche Belastung – führen nicht zu einer Sonderbehandlung.

„Nach § 4 Abs. 8 Satz 1 StVG stellt es den gesetzlichen Regelfall dar, dass die Teilnehmer an Aufbauseminaren durch Mitwirkung an Gruppengesprächen und an einer Fahrprobe veranlasst werden, Mängel in ihrer Einstellung zum Straßenverkehr und im verkehrssicheren Verhalten zu erkennen und abzubauen. Den Ausführungsvorschriften in §§ 42, 35 der Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV – ist ebenso wie der bereits vom Verwaltungsgericht zitierten Gesetzesbegründung zur entsprechenden Regelung des § 2b StVG (BT-Ds 13/6914, S. 67) zu entnehmen, dass dem Gesetzgeber die Gruppensituation zur Erreichung des Ziels der Verbesserung problematischen Verkehrsverhaltens wichtig ist. Die Gruppensituation zeichnet sich zum einen dadurch aus, dass Gespräche, Verhaltensbeobachtung in der Fahrprobe und Analyse problematischer Verkehrssituationen (§ 35 Abs. 2 Satz 2 FeV) ermöglicht werden, andererseits die Gruppengröße mit sechs bis zwölf Teilnehmern überschaubar bleibt (siehe § 35 Abs. 1 Satz 1 FeV). Deshalb ist es ermessensfehlerfrei, die Teilnahme an einem Einzelseminar nur dann zu gestatten, wenn dem Betroffenen aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation ein Gruppenseminar nicht zumutbar ist (z.B. in einer psychischen Krise) oder wenn die besondere persönliche Situation etwa durch Prominenz befürchten lässt, dass die Aufmerksamkeit der Teilnehmer sich in erster Linie auf die prominente Person statt auf das Seminarziel richtet (siehe Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage, § 4 StVG Rn. 54).

Diese Voraussetzungen für die Teilnahme an einem Einzelseminar liegen hier nicht vor. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht die berufliche Stellung des Antragstellers als für Personal- und Infrastrukturleistungen zuständiges Mitglied des Vorstandes der X dahin gewertet, dass der Antragsteller nicht prominent in dem Sinne ist, dass die Aufmerksamkeit der anderen Gruppenmitglieder sich eher auf ihn als auf den Inhalt des Seminars richten würde. Der Senat teilt die Bewertung des Verwaltungsgerichts. Einzelne Vorstandsmitglieder einer Untergesellschaft der Y AG dürften der Öffentlichkeit nicht bekannt sein.

Ermessensfehlerfrei können Fahrerlaubnisbehörden demgegenüber davon ausgehen, dass beruflich bedingte zeitliche Belastungen, Zeitmangel aus sonstigem Grund oder eine finanzielle Belastung des Betroffenen keinen Anlass für die Gestattung der Teilnahme an einem Einzelseminar darstellen können (Dauer, a.a.O.). Die Erreichung des Seminarziels und damit letztlich die Verkehrssicherheit erfordern, dass auch beruflich stark eingespannte Verkehrsteilnehmer sich die Zeit nehmen, zur Verbesserung ihres Verkehrsverhaltens in dem vom Gesetzgeber regelmäßig vorgesehenen Umfang Gruppenseminare zu besuchen.

Bereits das Verwaltungsgericht hat deshalb zu Recht seinen Beschluss allein tragend damit begründet, dass der Antragsteller sein Begehren nicht auf die geltend gemachte Arbeitsbelastung stützen kann (S. 4 Beschlussabdruck, 2. Absatz). Die Einwände der Beschwerde gegen die weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu der zeitlichen Beanspruchung des Antragstellers sind deshalb unerheblich.“