Das wäre „schön“ und würden sicherlich manchen Gebrauchtwagenhändler freuen, wenn man in AGB auch die Sachmängelhaftung bei grobem Verschulden ausschließen könnte. Dass das nicht geht, hat der BGH jetzt noch einmal im BGH, Urt. v. 04.02.2015 – VIII ZR 26/14 – ausgeführt. Nach dem Sachverhalt hatte der Kläger von dem Beklagten einen gebrauchten Mercedes Benz ML 55 AMG zum Preis von 33.000 € erworben. Der Verkauf erfolgte über einen Gebrauchtwagenhändler, der das Fahrzeug im Auftrag des Beklagten veräußerte. Der Kaufvertrag enthielt einen formularmäßigen Gewährleistungsausschluss, wonach das Fahrzeug „gebraucht, wie ausgiebig besichtigt, unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung im Hinblick auf sichtbare und unsichtbare Mängel, insbesondere bzgl. des Kilometerstandes, früherer Unfälle und etwa auftretender Schäden infolge früherer Unfälle“ veräußert wird. Auf der Rückseite des Kaufvertragsformulars war unter der Überschrift „Gewährleistung“ zusätzlich bestimmt: „Das Fahrzeug ist verkauft unter Ausschluss jeder Gewährleistung. Ansprüche auf Wandlung, Minderung oder Schadensersatz sind, soweit das gesetzlich zulässig ist, ausgeschlossen, und zwar sowohl wegen erkennbarer als auch wegen verborgener Mängel.“ Der Pkw hatte einen Kilometerstand von 59.000 km. Bereits einen Tag nach Übergabe bemerkte der Kläger ein „Klackern“ des Motors. Mit der Behauptung, das Fahrzeug habe bei Übergabe an ihn einen Motorschaden aufgewiesen, hat der Kläger die Rückabwicklung des Kaufvertrages – Rückzahlung des Kaufpreises und Ersatz von Aufwendungen nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verlangt. Damit ist er bei LG und OLG auf die Nase gefallen.
Seine Revision hatte beim BGH Erfolg, denn:
„b) Wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, ist eine umfassende Freizeichnung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der die Haftung des Klauselverwenders – wie im vorliegenden Gebrauchtwagenkaufvertrag – auch für Körper- und Gesundheitsschäden (§ 309 Nr. 7 Buchst. a BGB) sowie für sonstige Schäden auch bei grobem Verschulden (§ 309 Nr. 7 Buchst. b BGB) ausgeschlossen ist, wegen unangemessener Benachteiligung des Vertrags-partners des Verwenders unwirksam (Senatsurteile vom 22. November 2006 – VIII ZR 72/06, BGHZ 170, 67 Rn. 10; vom 19. September 2007 – VIII ZR 141/06, BGHZ 174, 1 Rn. 10 ff.; siehe auch Senatsurteile vom 29. Mai 2013 – VIII ZR 174/12, NJW 2013, 2584 Rn. 15; vom 19. Juni 2013 – VIII ZR 183/12, NJW 2014, 211 Rn. 30; jeweils mwN). Dies gilt gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB selbst dann, wenn der Kläger das Fahrzeug nicht als Verbraucher, sondern als Unternehmer erworben haben sollte (vgl. Senatsurteil vom 19. September 2007 – VIII ZR 141/06, aaO Rn. 13 ff.).
c) Der Zusatz „soweit das gesetzlich zulässig ist“ beseitigt die Unwirksamkeitsfolge der gegen die gesetzlichen Regelungen über Allgemeine Ge-schäftsbedingungen verstoßenden Klauseln nicht (vgl. Senatsurteile vom 26. November 1984 – VIII ZR 214/83, BGHZ 93, 29, 48; vom 26. Juni 1991 – VIII ZR 231/90, NJW 1991, 2630 unter II 5; jeweils mwN). Derartige salvatorische Klau-seln sind ihrerseits unwirksam, weil sie gegen das Verständlichkeitsgebot verstoßen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. November 2012 – VIII ZR 137/12, juris Rn. 3 [Hinweisbeschluss]; vom 5. März 2013 – VIII ZR 137/12, NJW 2013, 1668 Rn. 3 [Zurückweisungsbeschluss]).“