Ich hatte ja gestern bereits über den vergangenen Donnerstag im Bundestag berichtet (vgl. hier: Sie haben es getan, oder: Wenn Heiko Maas es beim Fahrverbot besser weiß). Da ging es um die m.E. „durchgepeitschte/durchgedrückte“ Reform des § 44 StGB. Aber damit nicht genug. Heiko Maas und seinen Vasallen reicht nicht ein Denkmal, nein, es müssen mehrere sein. Und so hat man dann auch – wie nicht anders zu erwarten – das „Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ beschlossen.
Dazu vorab: Wer mich kennt, kennt den Spruch/die Aussage: Wenn ein Gesetz schon die Worte „effektiv und praxistauglich“ im Namen trägt, dann verheißt es nichts Gutes. Denn die Steigerung – schamhaft „Ausgestaltung“ genannt – geht m.E. immer zu Lasten des Angeklagten und des Verteidigers. „Die anderen“ bestimmen, was – für sie – „praxistauglich und effektiv“ ist. Und das ist meist gepaart mit dem Abbau von Angeklagtenrechte.
In dem „Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ hat man das dann gleich noch gepaart mit dem Abbau von Bürgerrechten, indem die Überwachungsmöglichkeiten des Staates massiv ausgeweitet worden sind. Da hat man dann mal eben in die Beschlussempfehlung an den Bundestag aus dem Rechtsausschuss – datiert auf den 20.06.2017, also zwei Tage vor der Bundestagssitzung – einen „Überraschungsangriff“ auf Grundrechte geführt, indem man nun die Überwachung eines „informationstechnischen System“ ermöglicht. Stichwort: Onlinedurchsuchung, Quellen-TKÜ oder plakativer: Überwachung von WhatsApp. Mit der Begründung „Terrorabwehr“ kann man das alles machen und hat es nun (endlich) getan. Versucht worden ist es (teilweise) schon häufiger. Das BVerfG hatte aber Grenzen gesetzt.
Man kann jetzt nicht hier zu allen Einzelheiten der kommenden Änderungen Stellung nehmen. Das würde den Rahmen sprengen – die Beschlussvorlage in der BT-Drucksache 18/12785 ist 53 Seiten lang. Die Fachzeitschriften der nächsten Monate werden voll von Beiträgen sein, also hat insoweit das Ganze dann doch etwas Positives, nämlich ein Existenzsicherungsprogramm für Verlage und Autoren. Auf ein parr Punkte will ich dann aber doch kurz in einem Überblick hinweisen:
- Teilweise Änderung des Ablehungsverfahrens in §§ 26 ff. StPO: Hinausschieben des Zeitpunkt, bis zu dem über einen Ablehungsantrag entschieden werden muss,
- Wegfall des Richtervorbeahlt in § 81a Abs. 2 StPO für Blutentnahmen in Verfahren betreffend § 315 a Abs. 1 Nr. 1, 315 c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 2 und 3, 316 StGB: Endlich haben es die Länder geschafft und endlich ist – so die Gesetzesbegründung – die Polizei mit der StA gleichrangig gestellt. Für mich eine völlig überflüssige Regleung, die man hätte vermeiden können, wenn die Länder genügend Personal eingestellt hätte. So greift man in den Richtervorbehalt ein. Die Büchse der Pandora ist geöffnet.
- Anpassung des § 81e StPO an die geltende Rechtsprechung,
- Änderung der Überwachung der Telekommunikation – Stichwort: Online-Durchsuchung, Quellen-TKÜ – in den §§ 100a ff. StPO,
- In § 136 StPO Ausweitung/Einführung der Aufzeichnung der Vernehmung des Beschuldigten in Bild und Ton in bestimmten Fällen (su.a. Tötungsdelikt, Beschuldigter unter 18 Jahre),
- Nach § 141 Abs 3 Satz 3 StPO ggf. Bestellung eines Pflichtverteidigers bei einer richterlichen Vernehmung – seht, seht: Ausweitung der Beschuldigtenrechte,
- § 153a StPO. Jetzt auch im Revisionsverfahren zulässig/möglich,
- § 163 Abs. 3 – 7 StPO. Einführung der Verpflichtung von Zeugen, „auf Ladung vir Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zurgunde liegt.“ Alles ohne Einschränkungen. Übrigens schöne Formulierung: „und zur Sache auszusagen“, nicht dass die Ermittlungspersonen/die Polizei auf die Idee kommt, bei der Vernehmung gebe es kein Zeugnisverweigerungsrecht mehr. Die Ladungen kann ich mir vorstellen: „Sie sind verpflichtet,….“. Und die Belehrungen kann ich mir auch ausmalen…
- In § 213 StPO ggf. Abstimmung des äußeren Ablaufs der Hauptverhandlung.
- In § 243 Abs. 5 Satz 2 StPO Einführung des vielfach bereits praktizierten Opening-Statement, also Ausbau der Beschuldigtenrechte (?),
- In § 244 Abs. 6 StPO: Nach Abschluss der Beweisaufnahme Fristsetzung zum Stellen von Beweisanträgen,
- In § 256 StPO Ausweitung der Verlesungsmöglichkeiten für ärztliche Atteste über Körperverletzungen,
- Teilweise Übernahme der Rechtsprechung zu § 265 Abs. 2 StPO,
- In § 374 Abs. 1 Nr. 5 StPO wird die Nötigung nebenklagefähig; das musste unbedingt sein?
- In § 464b Verlängerung der Frist zur Einlegung der Kostenbschwerde auf zwei Wochen.
Das also als kleiner Überblick. Die ein oder andere Änderung wird uns sicherlich noch länger beschäftigen. Und ich wage die Voraussage: Das wird hier Grenzen setzen. Das letzte Wort zu Online-Durchsuchung usw. ist sicherlich nicht gesprochen. Das fällt nicht in Berlin, sondern in Karlsruhe.