Da kann man als Angeklagter ja schon in einer Zwickmühle sein. Man hat die Ladung zur Berufungshauptverhandlung und dann flattert noch der Termin zur Zwangsräumung ins Haus. Was tun. Zur Hauptverhandlung gehen oder zu Hause bleiben und packen? Das OLG Köln hat in seinem Beschl. v. 10.12.2010 – 1 Ws 159/10 – einen Ausweg (?) aus diesem Dilemma gezeigt bzw. zumindest den Versuch dazu unternommen, wenn es meint:
„Die für den Terminstag angedrohte Zwangsräumung der Wohnung kann für den Angeklagten, der Berufung eingelegt hat, einen hinreichenden Entschuldigungsgrund darstellen, im Termin der Berufungshauptverhandlung fernzubleiben. Das bedeutet indes nicht, dass die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung in einem solchen Fall stets zurückzutreten hätte. Der Angeklagte ist vielmehr gehalten, im Rahmen des Möglichen geeignete Schritte zu unternehmen, um trotz der angekündigten Zwangsversteigerung auch an der Hauptverhandlung teilnehmen zu können.“
Also: Nichtstun ist in einer solchen Situation tödlich. Und: Vortragen muss man, was man getan hat.