Heute ist hier dann der Tag der Kostenfestsetzungsbeschlüsse. Normalerweise stelle ich die ja nicht vor, aber dieser hat es in sich 🙂 . Nicht weil er falsch wäre – er ist „goldrichtig“ – sondern weil er mal wieder ein Beispiel dafür ist, mit welchen unsinnigen Fragen sich Verteidiger aber auch die Gerichte befassen müssen, wenn es um Einwände der Staatskasse gegen die Kostenfestsetzung geht. Man fragt sich wirklich manchmal, was das soll.
So auch hier. Die Kollegin Hirsch aus Hamburg, die mir den Beschluss geschickt hat, hat den Angeklagten in einem Verfahren wegen Betruges vertreten. Der Angeklagte wird frei gesprochen. Er tritt seinen Erstattungsanspruch an die Kollegin ab (§ 43 RVG). Die macht den – nun ihren – Anspruch geltend. Die Vertreterin der Staatskasse hat offenbar nichts zu tun. Sie fordert in ihrer Stellungnahme den Nachweis der Vollmacht des Angeklagten an die Verteidigerin zur Stellung des Kostenfestsetzungsantrages.
Das AG setzt im AG Hamburg-Harburg, Beschl. v. 25.04.2023 – 664 Ds 4/22 jug. ohne Vorlage dieser Vollmacht fest:
„Die mit Kostenfestsetzungsantrag vom 23.12.2022 geltend gemachten Gebühren sind der Art nach entstanden. Die geltend gemachten Gebühren sind unter Berücksichtigung aller Umstände nach § 14 RVG angemessen und nicht unbillig hoch. Auf die Begründung zur Gebührenbemessung der Verteidigerin wird verwiesen.
Rechtliches Gehör wurde gewährt.
Die Vertreterin der Staatskasse fordert mit Schreiben vom 22.02.2023 den Nachweis der Vollmacht des Angeklagten an die Verteidigerin zur Stellung des Kostenfestsetzungsantrages.
Bei dem an das Strafverfahren anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren handelt es sich um ein gesondertes Verfahren, für das eine Vollmacht zur Stellung des Kostenantrages, einschließlich der Geldempfangsvollmacht an den Verteidiger, der den Anspruch anmeldet, notwendig ist. In diesem Fall hat der Angeklagte jedoch seinen ihm zustehenden Kostenerstattungsantrag gegen die Staatskasse aus diesem Verfahren an seine Verteidigerin schriftlich abgetreten. Die Abtretungserklärung vom 17./19.11.2022 liegt dem Gericht vor.
Aufgrund dieser Abtretungserklärung macht die Verteidigerin die entstandenen Gebühren und Auslagen im eigenen Namen geltend. Eine gesonderte zusätzliche Vollmacht des Mandanten zur Stellung des Kostenfestsetzungsantrages bedarf es somit nicht.“
Wie gesagt: Wenn man (offenbar) nichts anderes zu tun hat.