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StPO I: Geheimdienstliche Agententätigkeit in der BRD, oder: Keine Immunität bei Spionage

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In die neue Woche geht es dann mit zwei Entscheidungen zu Fragen, mit denen man als Verteidiger/Rechtsanwalt wahrscheinlich nicht so häufig zu tun hat.

Ich stelle zunächst den BGH, Beschl. v. 27.08.2024 – StB 54/24 – vor. Ich denke, die dort vom BGH entschiedene Frage wird mit zunehmender Verschärfung der (außen)politischen Lage und daraus folgend zunehmender geheimdienstlicher Tätigkeit in Deutschland an Bedeutung zunehmen Der BGH hat nämlich Stellung genommen zur  geheimdienstlichen Tätigkeiten und der damit ggf. verbundenen völkerrechtlichen Immunität. In dem Verfahen geht es um die Festnahme und Untersuchungshaft eines Beschuldigten, der sich der geheimdienstlichen Agententätigkeit für einen fremden Geheimdienst schuldig gemacht haben soll ( § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB an).

Ich beschränke mich hier auf den Leitsatz der Entscheidung, wegen der Einzelheiten verweise ich auf die umfangreiche Begründung des BGH:

Die allgemeine Funktionsträgerimmunität gilt bei Spionage und geheimdienstlichen Gewaltakten nicht; § 20 Abs. 2 Satz 2 GVG steht dem nicht entgegen.