Am RVG-Freitag stelle ich zunächst einen Beschluss zum Gegenstandswert eines gefälschten (polnischen) Führerscheins vor. Dazu sagt der LG Frankfurt (Oder), Beschl. v. 20.02.2023 – 22 Qs 1/23: Der hat keinen objektiven Verkehrswert, und zwar:
„Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil das Amtsgericht den Gegenstandswert für die Einziehung des gefälschten polnischen Führerscheindokuments zu Recht auf 0 Euro festgesetzt hat.
Die Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG — Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen — entsteht für eine Tätigkeit des Rechtsanwalts für einen Beschuldigten, die sich auf die Einziehung, dieser gleichstehende Rechtsfolgen, die Abführung des Mehrerlöses oder auf eine diesen Zwecken dienende Beschlagnahme bezieht. Besondere Tätigkeiten des Rechtsanwalts sind für deren Entstehung nicht erforderlich. Die Gebühr steht ihm als reine Wertgebühr unabhängig von dem Umfang seiner ausgeübten Tätigkeit zu (OLG Oldenburg, NStZ-RR 2011, 392; KG Berlin, NStZ-RR 2005, 358 [359]; Gerold/Schmidt/Burhoff, 25. Aufl., RVG VV 4142 Rn. 2 und 11). Eine gerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts wird nicht vorausgesetzt. Die Einziehung muss auch nicht im Verfahren beantragt oder angeordnet worden sein (Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O. Rn. 12). Damit genügt es, wenn ein Verteidiger beratend im Zusammenhang mit einer möglichen, in Betracht kommenden oder nach Aktenlage gebotenen Einziehung für seinen Mandanten tätig wird (KG Berlin, Beschluss vom 30.06.2021, 1 Ws 16/21 = BeckRS 2021, 20744; dass, NStZ-RR 2005, 358 [359]; OLG Dresden, NJ 2020, 222; OLG Braunschweig, Beschluss vom 01.03.2022, 1 Ws 38/22, zitiert nach juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 15.05.2007, 2 Ws 260/07 = BeckRS 2008, 14031; LG Coburg, Beschluss vom 22.02.2022, 3 Qs 10/21 = BeckRS 2022, 6204; BeckOK RVG/Knaudt, 58. Ed., RVG W 4142 Rn. 10). Ausreichend ist, wenn sich der Verteidiger in oder außerhalb einer Hauptverhandlung mit der außergerichtlichen Einziehung eines Gegenstandes einverstanden erklärt oder er den Beschuldigten/Angeschuldigten/Angeklagten auch nur dementsprechend berät (KG Berlin, NStZ-RR 2005, 358 [359] Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O. Rn. 12; BeckOK RVG/Knaudt a.a.O.).
Das war hier offensichtlich der Fall. Die Beschuldigte bzw. ihr Verteidiger mussten mit einer Einziehung des gefälschten polnischen Dokuments rechnen; eine — durch die Kammer nicht in Abrede gestellte — Beratung war diesbezüglich nicht völlig fernliegend, so dass dem Beschwerdeführer grundsätzlich eine Gebühr nach Nr. 4142 VV-RVG zusteht.
Deren Wert beläuft sich indes auf 0 Euro, weil der zugrunde liegende Gegenstandswert 0 Euro beträgt.
Der der Wertgebühr nach Nr. 4142 VV RVG zugrunde liegende Gegenstandswert richtet sich nach § 2 Abs. 1 RVG. Danach ist Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit der Anspruch auf Einziehung, auf den sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts bezieht. Gegenstandswert ist damit der objektive Wert des der möglichen Einziehung unterliegenden Gegenstandes, das subjektive Interesse des Betroffenen ist unbeachtlich (OLG Frankfurt/Main; NStZ-RR 2022, 295f.; KG Berlin, Beschluss vom 29.10.2018, 1 Ws 49/18, zitiert nach juris; dass., NStZ-RR 2005, 358 [359]; LG Berlin, Beschluss vom 13.10.2006, 536 Qs 250/06 = BeckRS 2007, 10100; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O. Rn. 19). Die für die Wertgebühr maßgebende Höhe bestimmt sich dabei nach den zum Zeitpunkt der Beratung erkennbaren Anhaltspunkten. Ob sich später Anhaltspunkte für einen niedrigeren Wert ergeben, ist insoweit unerheblich. Für die Bestimmung des Gegenstandswertes ist somit nicht maßgeblich darauf abzustellen, ob und in welcher Höhe eine Einziehung angeordnet worden ist, sondern vielmehr darauf, in welcher Höhe einem Beschuldigten / Angeschuldigten eine Einziehung drohte (OLG Oldenburg a.a.O.; LG Coburg a.a.O.). Es werden Tätigkeiten eines Rechtsanwalts vergütet, die darauf gerichtet sind, dem Beschuldigten erhaltenswerte Gegenstände zu erhalten, wobei es maßgeblich auf den objektiven Verkehrswert möglicher Einziehungsgegenstände nach den im legalen Handel zu erzielenden Preisen ankommt (OLG Frankfurt/Main, a.a.O.; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O. Rn. 19, 20). Gegenstände, denen die Rechtsordnung keinen messbaren Wert zuschreibt, wie etwa Falschgeld, unversteuerte und unverzollte Zigaretten und illegale Betäubungsmittel, haben dementsprechend keinen anerkannten objektiven Verkehrswert (vgl. OLG Frankfurt/Main, a.a.O.; KG Berlin, NStZ-RR 2005, 358 [359]; LG Berlin, a.a.O.; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O. Rn. 19; Beck0K/ RVG/Knaudt, 58. Ed., W 4142 RVG Rn. 15).
Nichts anderes gilt nach Auffassung der Kammer für einen gefälschten (polnischen) Führerschein. Dieser hat ebenfalls keinen objektiven Verkehrswert. Denn er kann nicht als Legitimation für das Fahren eines Kraftfahrzeugs dienen. Er ist unter Beachtung der Rechtsordnung nicht handlungsfähig und kann nicht — wie z.B. ein eingezogener Gegenstand von Wert — versteigert werden. Im Falle seiner Einziehung wird er vielmehr vernichtet werden. Es handelt sich objektiv betrachtet nicht um einen erhaltenswerten Gegenstand…..“