Schlagwort-Archive: Geeignetheit

Wer kifft, kommt nicht in den Polizeidienst

© macrovector – Fotolia.com

Das ist dann heute der erste „Kessel Buntes“ des Jahres 2019. Und in dem „schwimmt“ zunächst der VG Berlin, Beschl. v. 04.07.2018 – VG 26 L 130.18, der in einem Eilverfahren ergangen ist. Entschieden worden ist über den Anspruch eines „Anwärters“ auf Einstellung in den mittleren Dienst der Vollzugspolizei.

Der Antragsteller hatte sich 2017 um seine Einstellung in den Polizeivollzugsdienst. Eine Blutuntersuchung im September 2017 ergab dann einen Wert von 300 ng/ml THC-Carbonsäure. Deshalb lehnte der Polizeipräsident in Berlin die Einstellung ab. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seinem Eilantrag. Er behauptet, er konsumiere keine Drogen und sei deshalb gesundheitlich für den Dienst geeignet.

Das VG hat den Polizeipräsidenten bestätigt. Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst setze die umfassende Eignung eines Bewerbers voraus. Die wird verneint:

„Nach § 18 Nr. 4 Pol-LVO setzt die Einstellung in den hier interessierenden Vorberei­tungsdienst voraus, dass der Bewerber nach dem Ergebnis eines Einstellungsverfah­rens für die Laufbahn gesundheitlich und körperlich sowie nach seiner Persönlichkeit geeignet ist. Obgleich Drogenkonsum auch die Frage nach der persönlichen Eignung aufwerfen könnte, stellte der Antragsgegner – was ihm frei steht – nur auf die ge­sundheitliche ab. An der gesundheitlichen Eignung kann es fehlen, wenn der Be­troffene aktuell den Anforderungen nicht genügt (§ 105 Abs. 1 Satz 1 LBG) oder er ihnen voraussichtlich vor Eintritt in den Ruhestand nicht mehr genügen wird. Diese Unterscheidung verkennt der Antragsteller mit seinen hier nicht einschlägigen Aus­führungen auf den Seiten 6 f. der Antragsschrift. Sie sind hier nicht einschlägig, weil der Antragsgegner nicht meint, der Antragsteller sei aktuell dienstfähig, werde aber vorzeitig dienstunfähig werden. Es geht aber nicht um eine Prognose der künftigen Entwicklung der Gesundheit des Antragstellers, sondern seine aktuelle Verfassung. Dazu ist wiederum zwischen „den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst“ (§ 105 Abs. 1 Satz 1 LBG) und der Entscheidung darüber, ob ein Bewerber sie erfüllt, zu unterscheiden. Die Bestimmung der Anforderungen obliegt auch nach der vom Antragsteller angeführten neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25. Juli 2013 – BVerwG 2 C 12.11 -, BVerw­GE 147, 244 = NVwZ 2014, 300 Rn. 12) dem Dienstherrn. Dabei steht ihm ein weiter Einschätzungsspielraum zu. Nur bei der Wertung, ob die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls diese Anforderungen erfüllen, liegt die Letztentscheidungsbefugnis bei den Verwaltungsgerichten (a.a.O, Seite 301 Rn. 24 f.). Nicht zu beanstanden ist, dass der Antragsgegner Drogensüchtige für polizeidienstunfähig hält. Hingegen wäre es fehlerhaft, den Antragsteller deshalb aus dem weiteren Bewerbungsverfahren auszuschließen. Denn der im September 2017 festgestellte THC-COOH-Wert ist kein Anzeichen für Drogensucht, sondern nur für den Konsum von Cannabis. Die Akte deutet aber nicht darauf, dass der Antragsgegner den Antragsteller als Drogensüch­tigen ablehnte. Wie bereits in der Verfügung vom 11. Juni 2018 in den Raum gestellt kommt es hier darauf an, ob der Antragsgegner Bewerber für polizeidienstuntauglich halten darf, die vor weniger als einem Jahr Cannabis konsumierten und deren Blut im Untersuchungszeitpunkt 300 ng/ml THC-COOH enthielt. Die Kammer sieht keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dies zu verneinen. Die Einordnung von Cannabis als Betäubungsmittel (§ 1 Abs. 1 BtMG mit Anlage III) steht nicht im Zweifel. Jeden­falls außerhalb ärztlicher Indikation (eine solche behauptet der Antragsteller nicht) führt der Cannabiskonsum dazu, dass der Konsument kein Kraftfahrzeug führen darf (§ 11 Abs. 1 FeV mit 9.2 der Anlage 4). Das Führen eines Kraftfahrzeugs gehört aber zu den Aufgaben von Polizeivollzugsbeamten. Ein Polizeibeamter, der Kraft­fahrzeuge mangels Eignung nicht führen darf, ist nicht uneingeschränkt polizei­dienstfähig. Allerdings steht auch nicht in Rede, dass der Antragsteller kraftfahrun­geeignet ist. Jedoch ist sein festgestellter Konsum ein Indiz für eine Eignungsein­schränkung. Den dadurch begründeten Eignungszweifel darf der Antragsgegner zur Ablehnung heranziehen. Anders läge es, wenn allein der Zeitablauf seit der Untersu­chung die Aussagekraft des Untersuchungsergebnisses beseitigte. Das kann man nicht sagen. Denn es steht nicht fest, wie das Konsumverhalten des Antragstellers sich seither entwickelte. Der Antragsteller hat sich dazu und seinem früheren Kon­sumverhalten nicht geäußert, sondern nur behauptet, keinerlei Drogen zu konsumie­ren. Auf welchen Zeitpunkt oder gar Zeitraum sich das bezieht, ist seinen Erklärun­gen nicht zu entnehmen. Die vorgelegten und angebotenen weiteren Untersu­chungsergebnisse ersetzen Vortrag dazu nicht, weil sie dann von nur geringem Aussagewert sind, wenn sie – wie wohl hier – außerhalb eines Drogenkontrollprogramms entstanden sind, das insbesondere den jeweiligen Untersuchungszeitpunkt der Be­einflussung durch den Auftraggeber entzieht und damit eine zielgerichtete Konsum­unterbrechung erschwert.“

Wer mit 2,25 Promille Fahrrad fährt, kann nicht Polizist werden

© Alexander Raths – Fotolia.com

Wer besoffen Fahrrad fährt, kann nicht in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Dienstes der Polizei eingestellt werden. Denn das ist nur bei Bewerbern möglich, die dafür nach ihrer Persönlichkeit geeignet sind. Und das hat das VG Berlin im VG Berlin, Beschl. v. 5. Mai 2017 – 26 L 151.17 – in einem Eilverfahren verneint.

Grundlage war folgender Sachverhalt: Der Antragsteller war im Mai 2015 als Fahrradfahrer im Straßenverkehr mit einer BAK von mehr als 2,25 Promille aufgefallen; das wegen Trunkenheit im Verkehr geführte Strafverfahren wurde gegen Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 400 € eingestellt. Die Einstellung in den polizeilichen Vorbereitungsdienst wird abgelehnt. Das VG sagt: Zu Recht:

„… Zur Ablehnung der Eignung im Rahmen einer Einstellung genügen grundsätzlich berechtigte Zweifel des Dienstherrn daran, dass der Beamte die charakterliche Eignung besitzt, die für die Ernennung notwendig ist. Dabei ist gerichtlich nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr für den Polizeivollzugsdienst besonders hohe Anforderungen an die charakterliche Stabilität eines Beamten stellt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. November 2008 – VGH 4 S 2332/08 – juris Rn. 4, 7; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 12. September 2007 – 2 M 159/07 –, juris Rn. 11 f.; Urteil der Kammer vom 7. Dezember 2012 – VG 26 K 22.12 –, Beschlüsse der Kammer vom 24. August 2012 – VG 26 L 449.12 – und vom 24. September 2012 – VG 26 L 505.12 –).

Bei Anlegung dieses Maßstabes erweist sich die Einschätzung des Antragsgegners von der mangelnden persönlichen Eignung des Antragstellers als rechtsfehlerfrei. Soweit der Antragsgegner seine Einschätzung auf den Vorfall vom 14. Mai 2015 stützt, bei dem der Antragsteller sein Fahrrad im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 2,25 Promille führte, ist es nicht sachwidrig oder lässt allgemeingültige Wertmaßstäbe unbeachtet, wenn der Antragsgegner hieraus Zweifel an der charakterlichen Eignung des zum Tatzeitpunkt bereits 24 Jahre alten Antragstellers herleitet. Der Antragsgegner ist insoweit auch nicht von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen; auch der Antragsteller bestreitet den Vorfall nicht.

Der Antragsgegner war an der Berücksichtigung dieses Vorfalls entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht deshalb gehindert, weil das wegen des Vorwurfs der Trunkenheit im Verkehr nach § 316 des Strafgesetzbuches – StGB – geführte Strafverfahren nach § 153a Abs. 1 der Strafprozessordnung – StPO – gegen Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 400 Euro eingestellt wurde. Durch die Angabe eingestellter Verfahren wird der Dienstherr erst in die Lage versetzt, mittels zulässiger Beiziehung der Akten (vgl. § 84 Abs. 1 LBG, § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) sich ein umfassendes Bild darüber zu machen, ob ein Bewerber dauerhaft den besonderen charakterlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes gewachsen sein wird. Aus dem Inhalt von beizuziehenden Ermittlungsakten können sich nämlich durchaus Rückschlüsse auf Verhaltensweisen des Betroffenen, insbesondere auf sein Sozialverhalten sowie seine Selbstkontrolle, unter Umständen auch auf seine Schuldfähigkeit ergeben. Ein Verwertungsverbot und ein Verschweigerecht des Bewerbers für den Polizeivollzugsdienst hinsichtlich eingestellter Ermittlungsverfahren ergibt sich weder in unmittelbarer noch in entsprechender Anwendung aus § 51 Abs. 1, § 53 Abs. 1 des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister – BZRG – (vgl. eingehend Beschluss der Kammer vom 1. Dezember 2016 – 26 L 227.16 – juris, Rn. 18 ff. m. w. N.).“