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StPO I: Fristsetzung zur Stellung von Beweisanträgen, oder: Wiedereintritt in die Beweisaufnahme

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Heute dann drei StPO-Entscheidungen. Darunter zwei BGH-Entscheidungen, die m.E. für die Praxis von nicht unerheblicher Bedeutung sind – beide sind auch für BGHSt bestimmt.

An der Spitze hier dann zunächst der BGH, Beschl. v. 01.04.2021 – 3 StR 300/20 – betreffend die Frage der (weiteren) Geltung einer „Beweisantragsfrist“, wenn nach Ablauf der Frist wieder in die Beweisaufnahme eingetreten worden ist.

Folgender Sachverhalt: In der Hauptverhandlung In einem Verfahren wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hat die die Vorsitzende den Verfahrensbeteiligten eine Frist gesetzt, innerhalb derer sie Beweisanträge stellen konnten (§ 244 Abs. 6 Satz 2 StPO). Anträge nach dieser Frist werde sie erst im Urteil bescheiden, es sei denn, es werde glaubhaft, gemacht, dass die Einhaltung des Zeitrahmens unmöglich gewesen sei. Nach Ablauf der Frist stellte der Angeklagte dann mehrere Beweisanträge. Die Strafkammer ist nach Ende der Frist noch zweimal in die Beweisaufnahme eingetreten, ohne die Beweisanträge zu bescheiden. Das ist erst im Urteil geschehen, und zwar auf rund 60 Seiten.

Der Angeklaagte hat das Vorgehen gerügt. Er hatte keinen Erfolg.

Der BGH meint, dass die Fristbestimmung durch den Wiedereintritt nicht außer Kraft getreten ist und begründet das umfangreich. Hier die Leitsätze zu der Entscheidung:

1. Bestimmt der Vorsitzende des Tatgerichts nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen, steht einer Bescheidung von nach deren Ablauf gestellten Beweisanträgen im Urteil nicht grundsätzlich entgegen, dass wieder in die Beweisaufnahme eingetreten worden ist. Dies gilt jedoch ausnahmsweise nicht für solche Beweisanträge, die sich erst aus der Beweisaufnahme nach Wiedereintritt ergeben.

2. Hierzu sind regelmäßig Darlegungen im Beweisantrag erforderlich.