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Corona III: Kommissarische Vernehmung wegen Coronapandemie, oder: Nach Fristhemmung widersprüchlich?

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Und die dritte Entscheidung, die ich heute vorstelle, kommt mit dem LG Halle, Beschl. v. 01.04.2020 -2 KLs 901 Js 37391/18 (13/18) – vom LG Halle. Er lässt mich ein wenig ratlos zurück. Denn:

Das LG befindet sich in laufender Hauptverhandlung. Die wird nach dem letzten Hauptverhandlungstermin am 11.03.2020 gem. § 229 Absatz 1 StPO unterbrochen. Nach Inkrafttreten des § 10 EGStPO beschließt die Strafkammer dann am 30.03.2020 mit Wirkung ab 30.03.2020 die Hemmung der Unterbrechungsfrist der Hauptverhandlung gem. § 10 Satz 1, 1. Halbs. EGStPO gehemmt. So weit, so gut. Bis dahin noch alles nachvollziehbar. Aber dann beschließt sie am 01.04.2020 die kommissarische Vernehmung einer Zeugin gem. § 223 Abs. 1 StPO mit der Begründung „nicht zu beseitigendes Hindernis von ungewissser Dauer“:

„Die Entscheidung folgt aus § 223 Abs. 1 StPO. Es besteht mit der gegenwärtigen Coronaepedemie ein nicht zu beseitigendes Hindernis von ungewisser Dauer. Die Zeugin ist Mutter zweier schuldpflichtiger Kinder und musste aufgrund der gegenwärtigen Lage bereits einmal abgeladen werden. So sieht die Zweite Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 des Landes Sachsen-Anhalt vom 24. März 2020 in § 18 Absatz 1 bereits vor, physische Kontakte zu anderen Personen auf ein absolutes Minimum zu beschränken. Die Zeugin lebt gegenwärtig in Hamburg. Sie hat bereits einmal vor der Polizei und in dem abgetrennten Verfahren gegen den ehemaligen Mitangeklagten pp. vor der Kammer ausgesagt. Das Verfahren gegen den jetzigen Angeklagten musste seinerzeit abgetrennt werden, weil dieser zwar zum anberaumten Hauptverhandlungstermin erschien, sich dann aber darauf berief, nicht rechtzeitig geladen worden zu sein.

Die Verurteilung gegen den ehemaligen Mitangeklagten pp. wegen Bestechlichkeit unter Beteiligung des jetzigen Angeklagten erwuchs zum Teil in Rechtskraft. Die Zeugin hatte seinerzeit zur Rolle des pp. ausgesagt, wie auch aus den Urteilsgründen zu entnehmen ist.

Der Angeklagte ist zum Hauptverhandlungstermin am 30. März 2020 nicht erschienen. Er legte wie bereits zweimal zuvor eine ärztliche Bescheinigung über eine Erkrankung und eine damit verbundene Verhandlungsunfähigkeit und jetzt bestehende Reiseunfähigkeit vor. Auf telefonische Nachfrage in der Arztpraxis wurde zunächst mitgeteilt, dass der Angeklagte sich dort nur telefonisch gemeldet habe. Später teilte die behandelnde Ärztin dann in einem weiteren Telefonat mit dem Vorsitzenden abweichende von der ursprünglichen Auskunft mit, dass der Angeklagte bei ihr vorstellig geworden sei. Er habe seine Krankheitssymptome geschildert, sie habe ihn zwar untersucht, aber kein Fieber gemessen, ihre Diagnose erstellt und dem Angeklagten Bettruhe verordnet.

Geht man davon aus, dass die gegenwärtige Lage eine Nachsicht gegenüber dem Angeklagten bei der Frage der Zumutbarkeit des Erscheinens vor Gericht gebietet, so muss dies auch der Zeugin pp. zugestanden werden, zumal sich der Angeklagte bisher noch nicht bestreitend zur Sache in der Hauptverhandlung eingelassen hat. Auch die Amtsaufklärungspflicht gebietet in der Gesamtschau zur Zeit nicht das persönliche Erscheinen der Zeugin.“

Ratlos? Ja, denn ich verstehe das widersprüchliche Verhalten nicht. Einerseits Hemmung, andererseits aber auch kommissarische Vernehmung. Da habe ich erhebliche Zweifel, ob das so geht. Vor allem frage ich mich: Müssen denn nicht im Zeitpunkt der offenbar geplanten Verlesung der Aussage der Zeugen in der demnächst fortgeführten Hauptverhandlung nach § 251 Abs. 2 Nr. StPO demnächst noch die Voraussetzungen für die Anordnung der kommissarischen Vernehmung pp. vorliegen? Eine ganz interessante Frage, die ich bejahen würde, mit der Folge, dass dann neu über das Vorliegen befunden werden müsste. Und wenn die Voraussetzungen nicht (mehr) vorliegen, muss die Zeugin in der Hauptverhandlung vernommen werden.

Im Moment kann man da allerdings nicht viel tun. § 305 Satz 1 StPO lässt grüßen. Man kann Beschwerde einlegen, das wird aber im Zweifel nicht viel bringen.

Corona-Virus: Heute dann die „Änderungen“ in der StPO, oder: Hemmung der Unterbrechungsfristen

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Heute wird im Bundestag dann am Nachmittag das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz-und Strafverfahrensrecht“ beraten (vgl. hier die Tagesordnung). Eine BT-Drucksache dazu ist erst seit heute veröffentlicht (vgl. bislang die sog. „Formulieungshilfe der Bundesregierung… „. Es ist die – so weit ich das sehe – wortgleiche  BT-Drucks. 19/18110 v. 24.03.2020.

Interessant ist hier, was sich im Strafverfahrensrecht tut. Und das ist der Artikel 3 der vorgeschlagenen Änderungen/Erweiterungen – oder wie immer man das nennen will:

„Artikel 3

Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung

§ 10 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„§ 10

Hemmung der Unterbrechungsfristen wegen Infektionsschutzmaßnahmen

(1) Unabhängig von der Dauer der Hauptverhandlung ist der Lauf der in §229 Ab-satz 1 und 2 der Strafprozessordnung genannten Unterbrechungsfristen gehemmt, solange die Hauptverhandlung aufgrund von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) nicht durchgeführt werden kann, längstens jedoch für zwei Monate; diese Fristen enden frühestens zehn Tage nach Ablauf der Hemmung. Beginn und Ende der Hemmung stellt das Gericht durch unanfechtbaren Beschluss fest.

(2) Absatz1 gilt entsprechend für die in §268 Absatz 3 Satz 2 der Strafprozessordnung genannte Frist zur Urteilsverkündung.“

Dazu dann die Begründung (s. Bl. 33 der BT-Drucksache):

„Zu § 10 (Hemmung der Unterbrechungsfristen wegen Infektionsschutzmaßnahmen)

Hauptverhandlungen im Strafverfahren dürfen gemäß § 229 Absatz 1 und 2 StPO derzeit bis zu drei Wochen, wenn sie vor der Unterbrechung länger als zehn Verhandlungstage angedauert haben, bis zu einem Monat unterbrochen werden. Urteile, die nicht am Schluss der Verhandlung verkündet werden, müssen gemäß § 268 Absatz 3 Satz 2 StPO spätestens am elften Tag danach verkündet werden. Bei Hauptverhandlungen, die länger als zehn Verhandlungstage angedauert haben, sind diese Fristen gemäß § 229 Absatz 3 Satz 1 auf-grund von Krankheit, Mutterschutz und Elternzeit bis zu zwei Monaten gehemmt und enden gemäß § 229 Absatz 3 Satz 2 frühestens zehn Tage nach Ablauf der Hemmung.

In § 10 StPOEG soll nunmehr ein zusätzlicher Hemmungstatbestand für die Unterbrechungsfristenbei strafgerichtlichen Hauptverhandlungen sowie für die Hemmung der Urteilsverkündungsfrist geschaffen werden, der auf die aktuellen Maßnahmen zur Vermeidung der Verbreitung der COVID-19-Pandemieabstellt. Damit soll verhindert werden, dass eine Hauptverhandlung aufgrund der aktuellen Einschränkungen des öffentlichen Lebens ausgesetzt und neu begonnen werden muss.

Zu Absatz 1

Der Tatbestand soll abweichend von § 229 Absatz 3 StPO unabhängig von der bisherigen Dauer der Hauptverhandlung gelten, also auch für solche Hauptverhandlungen, die im Zeitpunkt der Unterbrechung noch nicht zehn Verhandlungstage angedauert haben. Das ist aufgrund der besonderen Situation gerechtfertigt, die durch das bundesweit alle Gerichtsverfahren in gleicher Weise erfassende Pandemiegeschehen eingetreten ist.

Auch darüberhinaus ist der Tatbestand weit gefasst und erfasst sämtliche Gründe, die der ordnungsgemäßen Durchführung einer Hauptverhandlung aufgrund von Infektionsschutzmaßnahmen der Gerichte und Gesundheitsbehörden entgegenstehen.

Es ist folglich nicht erforderlich, dass der Angeklagte oder eine zur Urteilsfindung berufene Person selbst erkrankt ist oder sich in Quarantäne befindet. Der Fall der Krankheit ist bereits von § 229 Absatz 3 Satz1 Nummer1 StPO erfasst. Handelt es sich um eine festgestellte SARS-CoV-2-Infektion, liegt allerdings zugleich aufgrund der in einem solchen Fall zwingend erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen der neue Hemmungstatbestand des §10 Absatz 1 StPOEG vor mit der Folge, dass die Hemmung der Unterbrechung für jede Hauptverhandlung unabhängig von ihrer bisherigen Dauer eintritt. Der neue Hemmungstatbestand ist allerdings zugleich auch wesentlich weiter, weil auch Verdachtsfälle oder Krankheiten, die nicht getestet werden, ausreichen, solange eine Person gehalten ist, sich deshalb in häusliche Quarantäne zu begeben. Darüber hinaus genügt auch ein eingeschränkter Gerichtsbetrieb oder die Beteiligung zur Risikogruppe gehörender Personen, wie beispielsweise ältere Personen, Personen mit Grunderkrankungen oder einem unterdrückten Immunsystem, für die Annahme von Schutzmaßnahmen, die eine weitere Durchführung der Hauptverhandlung verhindern. Ein Hindernis für die Durchführung der Hauptverhandlung liegt auch vor, wenn es nur mittelbar auf gerichtlichen oder gesundheitsbehördlichen Schutzmaßnahmen beruht.

Das Gericht prüft – wie in den Fällen des § 229 Absatz 3 Satz 1 StPO – grundsätzlich im Freibeweisverfahren, ob, ab wann und bis wann der Hemmungstatbestand vorliegt. Deshalb muss das Gericht bei der Anwendung des § 10 StPOEG künftig im Freibeweisverfahren prüfen, ob Infektionsschutzmaßnahmenerforderlich sind, welche die Durchführung der Hauptverhandlung unmöglich machen. Die Unmöglichkeit der Durchführung der Hauptverhandlung kann auf Anordnungen und Empfehlungen der Gerichtsverwaltung oder der Gesundheitsbehörden beruhen, sie kann sich daraus ergeben, dass ein Gericht auf Notbetrieb geschaltet hat, die Abstände zwischen den Verfahrensbeteiligten nicht eingehalten werden können oder sich Personen in häuslicher Quarantäne befinden oder bei Durchführung der Verhandlung potentiell gefährdet werden.

§ 10 Absatz1 Halbsatz 2 und Satz 2 StPOEG entspricht § 229 Absatz 3 Satz 2 und 3 StPO. Eine Hauptverhandlung kann damit auch in den Fällen des § 10 StPOEG für maximal drei Monate und zehn Tage unterbrochen werden, wobei das Gericht Beginn und Ende der Hemmung durch unanfechtbaren Beschluss feststellt.

Zu Absatz 2

Absatz 2 ordnet an, dass der in Absatz 1 geregelte Hemmungstatbestand auch für die Hemmung der in § 268 Absatz3 Satz2 StPO genannten Frist zur Urteilsverkündung gilt. § 268 Absatz 3 Satz 3 StPO verweist bereits auf § 229 Absatz3 und ordnet die entsprechende Geltung der dort geregelten Hemmungsvorschriften für die Urteilsverkündungsfrist an. Gleiches soll für den Hemmungstatbestand des § 10 Absatz1 StPOEG gelten.“

Der Hemmungstatbestand in § 10 StPOEG soll auf ein Jahr befristet werden. Artikel 3 soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, Artikel 4, der § 10 StPOEG wieder aufhebt, ein Jahr nach dem Tag der Verkündung.

Ich gehe davon aus, dass das heute Nachmittag so verabschiedet wird und es dann auch so durch den Bundesrat geht, der ja am 25. und 27.03.2020 tagt. Dann wird verkündet. Ich denke, je nach der Verkündung im BGBl. werden wir die Neuregelung dann spätestens Anfang der kommenden Woche in Kraft haben.

Ach so: „wobei das Gericht Beginn und Ende der Hemmung durch unanfechtbaren Beschluss feststellt.“ Ich lenke den Blick auf § 336 Satz 2 StPO.

Edit: Die Änderungen sind dann verabschiedet worden, waren am 27.03.2020 im Bundesrat und sind noch am Abend des 27.03.2020 im BGBl. verkündet worden. Damit sind Sie seit dem 28.03.2020 in Kraft. Sie gelten, da es sich um Verfahrensrecht handelt, auch in bereits laufenden Verfahren.