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Fahrverbot I: Fahren mit einem fremden Kfz, oder: Die „Einlassung“ hilft nicht

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Der „Vornikolaustag“ 🙂 ist heute Entscheidungen aus dem Bußgeldverfahren gewidmet, und zwar stelle ich drei Entscheidungen zum Fahrverbot vor. Alle drei kommen vom BayObLG.

Die erste Entscheidung ist der BayObLG, Beschl. v. 17.09.2019 – 201 ObOWi 1580/19 – zur Frage des Absehens vom Regelfahrverbot wegen Fahrt mit einem fremden Fahrzeug. Wie imer/häufig reichen bei „den Bayern“ die Leitsätze, und zwar:

1. Die Vorbewertung des Verordnungsgebers, der in § 4 Abs. 1 BKatV bestimmte Verhaltensweisen als grobe Pflichtverletzungen ansieht, bei denen regelmäßig die Anordnung eines Fahrverbotes in Betracht kommt, ist auch von den Gerichten zu beachten. Von einem derartigen Regelfahrverbot kann daher nur bei erheblichen Abweichungen gegenüber dem Normalfall oder bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte abgesehen werden.

2. Macht der Betroffene geltend, aufgrund einer Fahrt mit einem ihm fremden Fahrzeug eine Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit verkannt zu haben, scheidet eine Ausnahme von einem an sich verwirkten Regelfahrverbot aufgrund besonderer Tatumstände, insbesondere die Anerkennung eines privilegierenden sog. Augenblicksversagens, regelmäßig aus.

Das hatte übrigens das OLG Bamberg im OLG Bamberg, Beschl. v. 17.07.2012 – 3 Ss OWi 944/12 – schon mal entschieden.