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Fläche zur Erholung und Freizeitgestaltung, oder: Wann gilt die StVO?

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Im Kessel Buntes befindet sich dann heute zunächst das KG, Urt. v. 14.09.2017 – 22 U 174/16 -, dem folgender Sachverhalt zugrunde lag:

„Der Kläger macht gegen den Beklagten als den Arbeitgeber eines Herrn nnn Unn Ansprüche aus einem Fahrradunfall am 17. März 2015 auf dem Tempelhofer Feld geltend. Der Mitarbeiter des Beklagten befand sich an diesem Tag mit einer Gruppe von ihm betreuter Kinder im Alter von acht bis vierzehn Jahren ebenfalls auf dem Tempelhofer Feld. Sie fuhren dabei mit Kettcars, die sie sich dort ausgeliehen hatten, auf einer etwa 15 bis 10 mtr. breiten Außenbahn des ehemaligen Flugplatzes, die um die ehemaligen Start- und Landebahnen herumführt. Die Kettcars fuhren dabei etwa in der Mitte der Bahn nebeneinander. Das ganz rechte Kettcar war für vier Personen vorgesehen. Es wurde von einem Kind gelenkt. Herr Unn  saß hinten rechts. In der Folge kam es zu einem Zusammenstoß dieses Kettcars mit dem von hinten auf seinem Fahrrad herannahenden Kläger. Die weiteren Umstände des Unfalls sind streitig.“

Das LG hat die Schmerzensgeldklage abgewiesen und ist vom KG bestätigt worden:

„….Denn das Landgericht hat zu Recht das Vorliegen eines Anspruchs auf Schadensersatz gegen den Beklagten verneint. Die Voraussetzungen des § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB liegen nicht vor, weil es bereits an einer rechtswidrigen unerlaubten Handlung fehlt.

1. Insoweit ist dem bei dem Beklagten angestellten Betreuer Unn nicht vorzuwerfen, dass er mit der Kindergruppe und den Kettcars überhaupt auf der Außenbahn des Tempelhofer Feldes gefahren ist. Das Tempelhofer Feld ist zwar für den öffentlichen Straßenverkehr geöffnet. Denn insoweit kommt es weder auf die Eigentumsverhältnisse noch auf eine straßenrechtliche Widmung, sondern allein auf eine tatsächliche Eröffnung für den Verkehr mit Einwilligung des Berechtigten an (vgl. BGH v. 04.03.2004 – 4 StR 377/03 – juris Rn. 7 – BGHSt 49, 128-130; BGH v. 25.04.1985 – III ZR 53/84 – juris Rn. 8; Heß in: Burmann/Heß u.a., Straßenverkehrsrecht, § 1 StVO Rn. 6; Müther in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 1 StVO Rdn. 14; König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 1 StVO Rn. 13). Diese Voraussetzungen sind hier aber gegeben, weil das Tempelhofer Feld während der Öffnungszeiten allgemein zugänglich gemacht ist. Dass die Öffnung zeitlich begrenzt ist und auch nicht jeder Verkehr zugelassen ist, ändert nichts (vgl. OLG Zweibrücken v. 22.09.1989 – 1 U 211/88 – juris Rn. 44; Müther in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 1 StVO Rdn. 15). Aus diesem Grund finden sowohl das Straßenverkehrsgesetz als auch die Straßenverkehrsordnung Anwendung. Das bedeutet aber nicht, dass das Befahren der äußeren Fahrbahn mit Kettcars verboten wäre. Diese sind zwar als besondere Fortbewegungsmittel iSd § 24 Abs. 1 Satz 1 StVO anzusehen, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, so dass insoweit nach § 24 Abs. 1 Satz 2 StVO die Beschränkungen der Fahrbahnbenutzung nach § 25 Abs. 1 StVO eingreifen müssten. Diese Regelungen gelten aber auf dem Tempelhofer Feld nicht. Denn das Tempelhofer Feld ist als Freizeitgelände gedacht. Die Flächen dienen nicht der Verkehrsführung zur Fortbewegung, also dem Fließverkehr, sondern nach § 6 des Gesetzes zum Erhalt des Tempelhofer Feldes vom 14. Juni 2014, GVBl. Berlin 2014, 190, der Freizeitgestaltung und Erholung. Dann aber gelten diejenigen Vorschriften der StVO, die gerade der Leichtigkeit des Verkehrs dienen, nicht. Die Rechtslage ist mit der Situation auf allgemein zugänglichen Parkplätzen vergleichbar, die die unmittelbare Anwendung der für den Fließverkehr geltenden Vorschriften ausschließt (vgl. BGH v. 15.12.2015 – VI ZR 6/15 – juris Rn. 11 – Kundenparkplatz eines Baumarktes; BGH v. 26.01.2016 – VI ZR 179/15 – juris Rn. 11 – Kundenparkplatz eines Einkaufszentrums; BGH v. 09.03.1961 – 4 StR 6/61BGHSt 16, 7-12 – Gaststättenparkplatz). Die Fahrbahnen des Tempelhofer Feldes dürfen deshalb auch mit Rollschuhen, Inline-Skates und Kettcars befahren werden. Die einzelnen Verhaltenspflichten sind dann an § 1 Abs. 2 StVO auszurichten.

2. Aber auch unter Anwendung des Maßstabs des § 1 Abs. 2 StVO kommt eine Haftung des Beklagten nicht in Betracht…..“