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Haft II: Beschleunigungsgrundsatz bei Überhaft, oder: Schleppendes Ermittlungs- und Zwischenverfahren

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Die zweite Haftentscheidung befasst sich mit dem Beschleunigungsgrundsatz.

Ergangen ist die Entscheidung in einem Totschlagsverfahren. Mit Schreiben vom 31.03.2023, eingegangen bei der Staatsanwaltschaft am 05.04.2023, hatte der Geschädigte J. angezeigt, dass er am 25.03.2023 von zwei Personen in seinem Haftraum in der JVA angegriffen worden sei, weil er sich geweigert habe, Drogen in die JVA zu schmuggeln. Diese hätten zunächst versucht, ihn zu töten, indem einer der Angreifer ihn mit zwei Stiften in den Hals gestochen habe. Nachdem dies dadurch gescheitert sei, dass die Stifte jeweils zerbrochen seien, sei er mit Schlägen gegen den Kopf attackiert worden, so dass er einen Nasenbeinbruch erlitten habe. Sodann hätten die Angreifer ihm seinen Tabak weggenommen und versucht, ihn zu vergewaltigen.

Die Staatsanwaltschaft leitete daraufhin Ermittlungen wegen versuchten Totschlags ein. Diese ergaben, dass es sich bei den Angreifern um den Angeschuldigten O. und den Mitangeschuldigten L. und bei dem Auftraggeber des Angriffs um den Mitangeschuldigten Y. handeln soll. Als wesentliche Ermittlungshandlungen wurde der Geschädigte am 04.07.2023 und seine Ehefrau am 14.09.2023 vernommen. Ferner wurde am 29.01.2024 (auf Anregung der Staatsanwaltschaft vom 19.01.2024) die Einholung eines DNA-Gutachtens betreffend die sichergestellten Stifte beauftragt, erstellt durch das Landeskriminalamt am 08.04.2024, und am 15.04.2024 die Krankenunterlagen des Geschädigten angefordert.

Am 19.04.2024 erließ das AG auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom gleichen Tag gegen den Angeschuldigten O. Haftbefehl wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und versuchter Vergewaltigung (§§ 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 2, Abs. 8, 212 Abs. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 5, 22, 23, 52 StGB). Der Haftbefehl ist auf den Haftgrund der Schwerkriminalität gestützt (§ 112 Abs. 3 i.V.m. § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) und dem Angeschuldigten am 03.05.2024 verkündet worden. Da der Angeschuldigte O. sich bis zum 26.02.2025 in Strafhaft befindet, ist insoweit Überhaft notiert.

Unter dem 16.07.2024 erhob die Staatsanwaltschaft gegen den Angeschuldigten sowie die Mitangeschuldigten L., Y. und wegen einer weiteren Tat gegen den Angeschuldigten K. Anklage vor dem Schwurgericht des Landgerichts . Dem Angeschuldigten O. legte sie nunmehr versuchten Mord aus niedrigen Beweggründen in Tateinheit mit gefährlicher Köperverletzung, versuchter Vergewaltigung und besonders schwerem Raub zur Last.

Mit Verfügung vom 30.07.2024 setzte der Vorsitzende des Schwurgerichts eine Stellungnahmefrist zur Anklage von vier Wochen und fragte unter dem 24.09.2024 die terminliche Verfügbarkeit der Verteidiger im Zeitraum Februar bis Mai 2025 sowie die Bereitschaft zur psychiatrischen Exploration der Angeschuldigten ab. Nach entsprechenden Rückmeldungen der Verteidiger reservierte der Vorsitzende für den Fall der Eröffnung Termine ab dem 05.02.2025.

Am 14.01.2025 beantragte der Angeschuldigte O. mündliche Haftprüfung. Das LG erließ daraufhin am 21.01.2025 einen neuen Haftbefehl, welcher den ursprünglichen Haftbefehl ersetzte und der Anklageschrift angepasst auf die Vorwürfe des versuchten Mordes und des besonders schweren Raubes erweitert worden war. Dieser wurde dem Angeschuldigten im Haftprüfungstermin verkündet. Hiergegen richtet sich die (Haft-)Beschwerde des Angeschuldigten O. vom 21.01.2025. Gerügt wird insbesondere, dass von einem Rücktritt vom versuchten Tötungsdelikt auszugehen sei. Die Strafkammer hat der Beschwerde am 27.01.2025 nicht abgeholfen und mit Verfügung vom gleichen Tag mitgeteilt, dass die ursprünglich avisierten Termine nicht eingehalten werden können, da die Strafkammer in den Monaten Februar bis April 2025 insbesondere mindestens sechs Schwurgerichtssachen zu verhandeln habe, bei denen überwiegend der Ablauf der Sechs-Monats-Frist bevorstehe. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Haftbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.

Das OLG Hamm hat mit dem OLG Hamm, Beschl. v. 20.02.2025 – 5 Ws 77/25 – die Haftbeschwerde als begründet angesehen. Das OLG verneint einen dringenden Tatverdacht gegen den Angeschuldigten O. im Hinblick auf ein versuchtes Tötungsdelikt, da nicht mit der erforderlichen Sicherheit ein strafbefreiender Rücktritt nach § 24 Abs. 1 StGB ausgeschlossen werden könne. In dem Zusammenhang rügt es, dass die Ermittlungen trotz des gravierenden Tatvorwurfs äußerst oberflächlich und nachlässig geführt worden seien.

Im Übrigen führt es aus:

„2. Im Hinblick auf die verbleibenden weiteren, immer noch sehr gravierenden Tatvorwürfe – gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung und besonders schwerem Raub – kann die Anordnung der Untersuchungshaft jedenfalls aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht aufrechterhalten bleiben, da das Verfahren gegen den Angeschuldigten O. nicht in ausreichendem Maße gefördert wurde.

a) Der sogenannte Beschleunigungsgrundsatz gilt zwar in besonderem Maße für Haftsachen, findet als Ausdruck der allgemeinen Fürsorgepflicht der Strafjustiz aber auch allgemein, wenn auch in abgeschwächter Form Anwendung im strafrechtlichen Erkenntnisverfahren (Fischer, in: Karlsruher Kommentar, 9. Aufl. 2023, Einleitung Rn. 29). Anerkannt ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass sich Gerichte bei Haftvollzug in anderer Sache dem besonderen Beschleunigungsgebot nicht dadurch entziehen können, dass sie die Entscheidung über den Haftbefehlsantrag hinausschieben (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 04.04.2006 – 2 BvR 523/06 -, BVerfGK 8, 1-9, Rn. 27; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Dezember 2018 – 1 Ws 341/18 -, Rn. 35 – 36, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 9. Dezember 2010 – 1 Ws 569/10 -, juris). Gleiches muss nach Auffassung des Senats auch für die Staatsanwaltschaften in Bezug auf die Stellung des Haftbefehlsantrags gelten. Soweit sich der Staatanwaltschaft aufdrängen muss, dass gegen den Beschuldigten Antrag auf Erlass eines (Über-)Haftbefehls zu stellen ist, kann sie sich dem in Haftsachen in besonderem Maße geltenden Beschleunigungsgebot nicht dadurch entziehen, dass sie die Beantragung eines „Überhaft“-Haftbefehls ohne sachlichen Grund hinauszögert.

b) Dies ist indes vorliegend geschehen. Das Ermittlungsverfahren ist in besonderem Maße schleppend betrieben worden. Obgleich das Ermittlungsverfahren bereits mit Verfügung vom 13.04.2023 der staatsanwaltschaftlichen Abteilung für Kapitalsachen vorgelegt und sodann wegen Totschlagsversuchs geführt wurde (vgl. Schreiben der Staatsanwaltschaft Essen vom 11.05.2023; Bl. 32 d.A.), ist der Geschädigte, der aufgrund seiner Inhaftierung jederzeit zur Vernehmung zur Verfügung stand, erst am 04.07.2024 und damit nach 2 ½ Monaten als Zeuge vernommen worden. Auch im Folgenden sind die Ermittlungen äußerst zögerlich geführt worden. Die Ehefrau des Geschädigten wurde am 14.09.2023 (5 Monate nach Eingang der Strafanzeige) vernommen, war aber nicht bereit auszusagen. Die DNA-Auswertung der Asservate wurde – ohne dass hierfür ein sachlicher Grund ersichtlich wäre – erst im Januar 2024 (9 Monate nach Eingang der Strafanzeige) beauftragt, nahm 2 ½ Monate in Anspruch und die Krankenunterlagen wurden im April 2024 (12 Monate nach Eingang der Strafanzeige) angefordert. Wesentliche weitere Ermittlungshandlungen – etwa die Einholung eines rechtsmedizinischen Gutachtens oder von Gutachten zur Schuldfähigkeit – sind nicht in die Wege geleitet worden. Zudem führten die Vernehmung der Ehefrau sowie die DNA-Auswertung zu keiner Verdichtung des Tatverdachts. Vielmehr musste sich der Staatanwaltschaft – selbst wenn man das versuchte Tötungsdelikt unberücksichtigt lässt – spätestens im Juli 2023 aufdrängen, dass aufgrund der gravierenden Tatvorwürfe gegen den Angeschuldigten Haftbefehl zu beantragen ist. Gleichwohl stellte sie den Haftbefehlsantrag erst unter dem 19.04.2024 und verfasste die Anklageschrift – obgleich in den weiteren drei Monaten keine wesentlichen Ermittlungshandlungen mehr vorgenommen wurden – erst unter dem 16.07.2024. Selbst unter Berücksichtigung des Umstands, dass das Beschleunigungsgebot in Haftsachen während der Überhaft eine Abschwächung erfährt (vgl. hierzu: Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 11.02.2020 – 1 Ws 20/20 -, juris), ist dieser ungenutzte Zeitraum von ca. einem Jahr als außerordentliche Verfahrensverzögerung zu werten. Denn auch Zeiten, in denen der Haftbefehl nicht vollzogen wird, sind zu nutzen, um das Verfahren nachhaltig zu fördern und es so schnell wie möglich abzuschließen (OLG Hamm, Beschluss vom 1. März 2012 – III-3 Ws 37/12 -, juris; KG Berlin, Beschluss vom 20. Oktober 2006 – 5 Ws 569/06 -, Rn. 2, juris).

c) Die im Ermittlungsverfahren zu verzeichnenden, wesentlichen Verfahrensverzögerungen sind im Zwischenverfahren jedenfalls nicht kompensiert worden. Obgleich die zur Anklageschrift gesetzten Stellungnahmefristen Ende August 2024 abgelaufen sind, ist nicht zeitnah über die Eröffnung entschieden worden, sondern es sind lediglich Termine für den Beginn der Hauptverhandlung ab dem Februar 2025 und damit fünf Monate später reserviert worden.

Der Senat kann in diesem Zusammenhang offenlassen, ob die jetzige Terminsfreigabe der Februartermine im Hinblick auf die außerordentlich hohe Belastung der Strafkammer mit Schwurgerichtsverfahren in den Monaten Februar bis April sachgerecht war. Hinzuweisen ist darauf, dass nur kurzfristige und vorübergehende Überlastungen des Spruchkörpers solche Terminsverschiebungen rechtfertigen können (vgl. Böhm, in: MünchKomm, 2. Aufl. 2023, § 121 StPO Rn. 87, beck-online). Denn in der vorzunehmenden Gesamtschau stellen sich die bereits eingetretenen erheblichen Verfahrensverzögerungen in Ermittlungs- und Zwischenverfahren von über einem Jahr auch unter Berücksichtigung des erheblichen Strafverfolgungsinteresses als so wesentlich dar, dass die Anordnung der Untersuchungshaft nicht mehr verhältnismäßig ist.“

StPO I: Fortsetzungstermin/Sachverhandlung?, oder: Verhandlung über HB-Invollzugsetzung reicht nicht

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Und weiter geht es. Heute mit StPO-Entscheidungen, und zwar vom BGH. An der Spitze hier der BGH, Beschl. v. 15.02.2022 – 4 StR 503/21.

Das LG hat den Angeklagten wegen leichtfertiger Geldwäsche in vier Fällen sowie wegen Beihilfe zum Betrug verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit einer Verfahrensbeanstandung, mit der das Rechtsmittel Erfolg hatte.Nach Auffassung des BGH hat der Angeklagte nämlich zu Recht einen Verstoß gegen § 229 Abs. 1 StPO beanstandet. Die Hauptverhandlung sei nach vier Verhandlungstagen nämlich länger als drei Wochen unterbrochen worden. Am 14.06.2021, dem letzten Tag der Unterbrechungsfrist, sei nicht im Sinne von § 229 Abs. 4 Satz 1 StPO fortgesetzt worden:

„Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:

„Nach ständiger Rechtsprechung gilt eine Hauptverhandlung dann als fortgesetzt, wenn zur Sache verhandelt und das Verfahren gefördert wird. Dies ist stets der Fall, wenn es zu Verfahrensvorgängen kommt, die die zur Urteilsfindung führende Sachverhaltsaufklärung betreffen. Auch die alleinige Befassung mit Verfahrensfragen kann ausreichend sein, sofern es dabei um den Fortgang der Sachverhaltsaufklärung geht (Senat, Urteil vom 16. Januar 2014 ? 4 StR 370/13, NStZ 2014, 220; BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2015 ? 3 StR 202/15, NStZ 2016, 171, und vom 19. Januar 2021 ? 5 StR 496/20, NStZ 2021, 381). Nach dieser Maßgabe hat am 14. Juni 2021 eine Verhandlung im Sinne des § 229 Abs. 1 StPO nicht stattgefunden. Die Prüfung und Erörterung, ob der außer Vollzug gesetzte Haftbefehl wegen Verstoßes des Angeklagten gegen die Auflage, dem Gericht unverzüglich seine neue Anschrift mitzuteilen, wieder in Vollzug zu setzen war, betraf nicht den Fortgang der Aufklärung des Sachverhalts. Auch war, wie die Revision zutreffend ausführt (…), wegen der Anordnung der Vorführung des Angeklagten die Durchführung der Beweisaufnahme möglich, da dessen Anwesenheit in der Hauptverhandlung vom 14. Juni 2021 sichergestellt war. Mithin lag kein Umstand vor, dass die möglicherweise für den Fortsetzungstermin in Aussicht genommene weitere Förderung des Verfahrens in der Sache infolge unvorhersehbarer Ereignisse nicht stattfinden konnte (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 5. November 2008 ? 1 StR 583/08, NJW 2009, 384). Das Beruhen des Urteils im Sinne des § 337 Abs. 1 StPO auf einem Verstoß gegen § 229 StPO kann regelmäßig ? wie auch hier ? nicht ausgeschlossen werden (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Mai 2013 ? 4 StR 106/13, StV 2014, 2 m.w.N.). Ein besonders gelagerter Ausnahmefall, in dem die Fristüberschreitung ersichtlich weder den Eindruck von der Hauptverhandlung abgeschwächt noch die Zuverlässigkeit der Erinnerung beeinträchtigt hat, liegt hier nicht vor.“

Dem tritt der Senat bei und bemerkt ergänzend, dass auch die im Hauptverhandlungstermin am 14. Juni 2021 vorgenommene Dolmetschervereidigung keine Verhandlung zur Sache darstellte. Denn hiermit wurden erst die notwendigen Voraussetzungen geschaffen, damit an diesem Termin die Verhandlung überhaupt fortgesetzt werden konnte, das Verfahren mithin noch nicht sachlich gefördert (vgl. zu einer Pflichtverteidigerbestellung BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2007 ? 3 StR 254/07 , NStZ 2008, 115 mwN).

U-Haft I: Beschleunigung auch nach dem Urteil, oder: Wenn das Protokoll „über Monate“ nicht fertig wird

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Ich habe hier seit längerem keine Haftentscheidungen mehr vorgestellt. das hole ich dann heute nach. Also 3 x Haft.

Ich beginne mit dem OLG Schleswig, Beschl. v. 21.09.2021 – 1 Ws 160/21, den mir der Kollege Böttner aus Hamburg geschickt hat. Thematik: Beschleunigungsgrundsatz, und zwar nach Urteilserlass. Hier hatte die Strafkammer die Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls mehrere Monate nicht erledigt. Das OLG meint: Das geht nicht:

„Allerdings stellt sich der weitere Vollzug der Untersuchungshaft, die nunmehr bereits ein Jahr und zwei Monate andauert, nicht mehr als verhältnismäßig im Sinne von § 120 Abs. 1 StPO dar. Zwar gilt das Beschleunigungsgebot in Haftsachen nach dem Urteilserlass in nur noch abgeschwächter Form, so dass Verfahrensverzögerungen nach dem erstinstanzlichen Urteil grundsätzlich geringer ins Gewicht fallen und das Gewicht des staatlichen Strafanspruchs sich durch den erfolgten Schuldspruch vergrößert hat (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 07. März 2014 4 Ws 21/14 —, juris). Gleichwohl hat auch nach Erlass eines Urteils eine Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Inhaftierten und dem staatlichen Strafverfolgungsinteresse zu erfolgen. Bei der Bewertung der, Angemessenheit der Verfahrensdauer kommt es auf objektive Kriterien an, die etwa in der Komplexität der Rechtssache, der Vielzahl der beteiligten Personen oder dem Verhalten der Verteidigung liegen können. Dabei sind mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft stets höhere Anforderungen an das Vorliegen eines rechtfertigenden Grundes für deren Fortdauer zu stellen. Allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung vermag bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon langandauernden Untersuchungshaft zu dienen (BVerfG – 3. Kammer des 2. Senats -, Beschluss vom 16. März 2006 – 2 BA 170/06 -, dort Rn. 29 mit weiteren Nachweisen; bei juris).

Solche, nicht mehr hinnehmbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen, liegen nach Auffassung des Senats vor: Das Urteil der Kammer ist innerhalb der – gemäß § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO auf neun Wochen verlängerten – Absetzungsfrist am 28. Juni 2021 zu den Akten gelangt. Die Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls erfolgte demgegenüber aber erst am 5. September 2021, mithin mehr als vier Monate nach Verkündung des Urteils und mehr als zwei Monate nach Ablauf der Absetzungsfrist. Eine derartige Verzögerung, auf die der Angeklagte keinen Einfluss nehmen kann und durch die das Revisionsverfahren mangels Zustellbarkeit des Urteils (§ 274 Abs. 4 StPO) keinen Fortgang nehmen kann, verletzt das Beschleunigungsgebot in Haftsachen in einem Maße, aufgrund dessen der weitere Vollzug der Untersuchungshaft nicht mehr verhältnismäßig ist. Soweit es in der Nichtabhilfeentscheidung der Kammer heißt, dass „aufgrund zwischenzeitlicher urlaubsbedingter Abwesenheiten des Vorsitzenden und der Protokollführerinnen konnte das Hauptverhandlungsprotokoll noch nicht fertiggestellt werden“, liegt hierin kein sich aus dem Verfahren ergebender Umstand, der die damit einhergehende Verzögerung rechtfertigen könnte. Die Hauptverhandlung, welche unmittelbar vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist des § 121 StPO begann, konnte innerhalb von elf Hauptverhandlungstagen durchgeführt werden. Diese Termine erstreckten sich über einen Zeitraum von zweieinhalb Monaten, so dass schon in dieser Zeit Teilprotokolle gefertigt wurden und damit erhebliche Zeit zur Verfügung stand, die Fertigstellung des Protokolls insgesamt vorzubereiten, so dass dieses jedenfalls in der Absetzungsfrist hätte vorliegen können. Nicht nachvollziehbar erscheint dem Senat dagegen, dass innerhalb eines mehrmonatigen Zeitfensters urlaubsbedingte Abwesenheiten ausschlaggebend für die zeitliche Verzögerung gewesen sein sollen. Zum einen dürfte es sich hierbei um überschaubare Zeiträume gehandelt haben, zum anderen sind derartige Abwesenheiten absehbar, so dass verfahrensorganisatorisch darauf hinzuwirken ist, dass etwaige (Teil-)protokolle zügig – ggf. vor Urlaubsantritt – gefertigt werden. Dies war vorliegend auch leistbar und nicht etwa mit einem solchen Aufwand verbunden, dass das Beschleunigungsgebot dahinter zurückzutreten hätte. Das vorliegende Verfahren hatte nämlich gemessen am Umfang und der Dauer anderer Verfahren, die in die Zuständigkeit einer Großen Strafkammer gehören, einen noch überschaubaren Umfang. Entsprechendes gilt für das Protokoll der Hauptverhandlung, weshalb dessen Fertigstellung erst. am 5. September 2021 eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung darstellt (vgl. hierzu auch (BGH, Beschluss vom 8. Juni 2021, – 5 StR 481/20 juris). Das Bundesverfassungsgericht hat mit der bereits zitierten Entscheidung schon eine Verfahrensdauer von zwei Wochen bis zur vollständigen Absetzung des Urteils und einen Zeitraum zwischen Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls und der Zustellung des Urteils von drei Wochen als Verzögerung angenommen, welche im Hinblick auf die zu erledigenden Vorgänge kaum noch zu rechtfertigen seien. Dabei hat es auch ausgeführt, dass gesetzliche Höchstfristen nicht als Regelfristen anzusehen seien. Vorliegend ist eine Verfahrensverzögerung von mehreren Monaten festzustellen. Die dem Senat aus anderen Verfahren bekannte Auslastung der Kammer und ihrer auch noch in anderen Strafkammern eingesetzten Mitglieder mit zahlreichen Haftsachen kann in der Sache nicht dazu führen, dass absehbar erforderliche prozessuale Handlungen, wie das Fertigstellen des Hauptverhandlungsprotokolls, über Monate unerledigt bleiben.

Dies gilt nicht nur für den Haftgrund der Wiederholungsgefahr, dessen zeitliche Beschränkung aus § 122a StPO nach Urteilserlass nicht unmittelbar gilt, sondern auch für den seitens der Generalstaatsanwaltschaft angenommenen Haftgrund der Fluchtgefahr. Ungeachtet der Frage, ob eine solche tatsächlich anzunehmen wäre, wäre der Vollzug weiterer Untersuchungshaft auch diesbezüglich nicht mehr verhältnismäßig.“