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„..die Entscheidung für ein Leben auf der Flucht, …. stellt ein billigenswertes Motiv“ dar

© M. Schuppich - Fotolia.com

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Beim Auswerten der Rechtsprechung, die für eine „Berichterstattung“ im Blog in Betracht kommen könnte, finde ich immer wieder Entscheidungen, die dann auf doch überraschen bzw. nicht „Mainstream“ sind. So z.B. den LG Bad Kreuznach, Beschl. v. 30.01.2015 – 2 Qs 132/14, in dem es um die Tagessatzhöhe bei einem erwerbslosen Angeklagten ging. Das AG hatte im Strafbefehl wegen Beleidigung einen Tagessatz von 10 € festgesetzt. Dagegen der Einspruch des Angeklagten, der geltend gemacht hat, dass er keinerlei Einkommen erziele, da er mit Haftbefehl gesucht werde und flüchtig sei; er lebe vom Betteln und von Sachspenden seiner Freunde, da er auf der Flucht weder ein Arbeitseinkommen noch Sozialleistungen beziehen könne. Das AG hat den Einspruch verworfen und das damit begründet, dass dem Angeklagten zuzumuten sei, einen Antrag auf ALG-II-Leistungen zu stellen. Dass er sich dem Sozialleistungsbezug mutwillig entzogen habe, indem er sich für ein Leben auf der Flucht entschieden habe, sei kein billigenswerter Grund, die Tagessatzhöhe herabzusetzen.

Das LG Kreuznach sieht das in der Beschwerde anders und hat den Mindesttagessatz von 1 € festgesetzt:

„Der Angeklagte unterhält sich durch Betteln und Sachspenden seiner Freunde und bezieht somit lediglich Einkünfte, welche die Festsetzung des Mindesttagessatzes rechtfertigen.

Der Angeklagte kann unter seinen aktuellen Lebensumständen auch keine anderen Erwerbsquellen erschließen. Im Falle der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit müsste er seinen Arbeitsplatz den Behörden bekannt geben und infolgedessen seine baldige Verhaftung fürchten. Auch für den Bezug von Sozialleistungen müsste er seinen Aufenthaltsort preisgeben und dürfte sich nur mit behördlicher Genehmigung aus diesem Gebiet entfernen, um für Arbeitsangebote erreichbar zu sein (vgl. § 7 Abs. 4a SGB II).

Eine Änderung der von dem Angeklagten gewählten Lebensumstände, um höhere Einnahme zu erzielen, ist ihm nicht zumutbar.

Der Ansatz eines fiktiven Einkommens kommt als Bewertungsgrundlage nur dann in Betracht, wenn zumutbare Erwerbsmöglichkeiten ohne billigenswerten Grund nicht wahrgenommen werden und deshalb kein oder nur ein herabgesetztes Einkommen erzielt wird. Mit der Einbeziehung potentieller Einkünfte soll nämlich insbesondere vorgebeugt werden, dass der Täter die Strafwirkung der Geldstrafe durch Nichtausschöpfen zumutbarer Einkommensmöglichkeiten unterläuft; umgekehrt darf die Geldstrafe nicht durch Verweis auf weitergehende Einkommensmöglichkeiten zu einer unangemessenen Reglementierung des gesamten Lebenszuschnitts führen (vgl. BayOLG, Beschluss vom 2.2.1998 – 1 St RR 1/98 -, zit. nach […], m. w. Nachw.). Für die Annahme eines potentiellen Einkommens im Sinne des § 40 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. StGB ist daher grundsätzlich nur Raum, wenn der Täter seine Erwerbskraft bewusst aus unbeachtlichen Gründen herabsetzt, etwa um die Geldstrafe möglichst niedrig zu halten (BayOLG, a. a. O., m. w. N.).

Die Einkommenslosigkeit des Angeklagten weist vorliegend allerdings keinerlei inneren Bezug zu der verhängten Geldstrafe auf. Wie sich aus dem ablehnenden Bescheid des Jobcenters ergibt, hatte der Angeklagte bereits vor Erlass des Strafbefehls in vorliegender Sache Sozialleistungen beantragt, die ihm wegen seiner fehlenden Erreichbarkeit verweigert wurden. Dass er ein Leben in Armut gewählt hätte, um sich vor der Verhängung einer höheren Geldstrafe zu bewahren, kann schon deshalb nicht angenommen werden. Vielmehr hat der Angeklagte als Grund hierfür seinen Freiheitsdrang angegeben, der es nachvollziehbar macht, dass er sich dem drohenden Vollzug der in anderer Sache verhängten Haftstrafe durch Flucht entziehen will. Dieses Motiv kann nicht als unbeachtlich oder missbilligenswert angesehen werden, wie sich etwa in der grundsätzlichen Straflosigkeit der Selbstbefreiung des Gefangenen zeigt, die darauf beruht, dass „das Gesetz aus humanen Beweggründen dem Freiheitsdrang eines Menschen glaubte Rücksicht schenken zu sollen“ (RGSt 3, 140, 141). Es würde eine unzulässige Einflussnahme auf die daher grundsätzlich zu achtende Lebensentscheidung des Angeklagten darstellen, wenn er über die Heraufsetzung der Tagessatzhöhe mittelbar dazu gedrängt würde, sich den Strafverfolgungsbehörden in anderer Sache zu stellen.

Im Übrigen ist offen, ob der Angeklagte hierdurch überhaupt nachhaltig ein höheres Einkommen erzielen könnte, da er eine aufgenommene Erwerbstätigkeit im Falle der Verhaftung sogleich wieder verlieren würde.“