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Das Halten innerhalb einer Feuerwehrzufahrt…..

entnommen wikimedia.org Urheber Mediatus

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Um die Halterhaftung (§ 25a StVG) ging es im AG Velbert, Beschl. v. 30.12.2014 – 31 OWi 630/14 [b], den mir die Kollegin, die die Aufhebung erstritten hat, zugesandt hat. Interessant wegen der Ausführungen des AG zum zugrunde liegenden Halt-/Parkverstoß, den das AG verneint hat:

„..Ein Halt- oder Parkverstoß im Sinne des § 25a Abs. 1 StVG kann nicht festgestellt werden.

Insbesondere liegt kein Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 8 StVO vor. Der Ort, an dem das Fahrzeug zur Tatzeit abgestellt war, war entgegen dem Tatvorwurf nicht als Feuerwehrzufahrt amtlich gekennzeichnet. Hinweise auf eine solche Kennzeichnung (zur Tatzeit) sind dem gesamten Akteninhalt nicht zu entnehmen; insbesondere ist in. dem polizeilichen Erfassungsbogen (= in der Ordnungswidrigkeitenanzeige) diesbezüglich nichts erwähnt. An der fehlenden Kennzeichnung als Feuerwehrzufahrt hat sich auch bis heute nichts geändert. Davon hat sich das Gericht durch Inaugenscheinnahme des Grundstücks selbst überzeugt.

Im Übrigen handelt es sich bei dem Grundstück B.Straße 21 offensichtlich um ein Privatgelände, das nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist. Ein Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 8 StVO wäre deshalb selbst dann nicht gegeben, wenn der Bereich, in dem das Fahrzeug abgestellt war (laut polizeilicher Angabe auf dem Hinterhof), als Feuerwehrzufahrt amtlich gekennzeichnet gewesen wäre. Denn das Halten innerhalb einer Feuerwehrzufahrt, die nicht öffentlicher Verkehrsraum ist, ist von der Vorschrift nicht erfasst (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, § 12 StVO, Rn. 3 37b).

Nach alldem scheidet auch ein sonstiger von der Straßenverkehrsordnung erfasster Parkverstoß (etwa gegen § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO = Parken vor Grundstücksein- oder ausfahrten) aus.“