Länger nicht vom Verdeckten Ermittler gehört. Daher ist die Entscheidung des BGH v. 06.05.2010 – 4 StR 98/10 – mal wieder interessant. Sie behandelt allerdings nicht den Kernbereich dieser Problematik, sondern eine Auswirkung des Einsatzes eines Verdeckten Ermittlers, nämlich die Strafzumessung. Der BGH rüffelt das LG Magdeburg, weil es bei der Bemessung einer Strafe für Geldfälschung die auf die „Übergabe von Falschgeld zielende polizeiliche Einwirkung auf den Angeklagten“ nicht „ausdrücklich“ gewürdigt hat. Das darf das LG jetzt nachholen. Viel wird – wenn ich die Praxis richtig einschätze – dabei nicht herauskommen.