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Falsche Angaben zur Erlangung einer EU-Aufenthaltskarte – strafbar?

entnommen wikimedia.org Quelle Bundesgesetzblatt 2011 I, S. 1546

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Quelle Bundesgesetzblatt 2011 I, S. 1546

Machen wir heute mal den Tag der Urkunden :-). Da starten wir mit dem OLG Bamberg, Urt. v. 19.02.2014 – 3 Ss 6/14, in dem es um die Frage der rechtlichen Einordnung von falschen Angaben zur Erlangung einer EU-Aufenthaltskarte ging. U.a. mittelbare Falschbeurkundung (§ 271 Abs. 1 StGB): Ja oder nein? Das OLG sagt:  Die zur Erlangung einer EU-Aufenthaltskarte nach § 5 Abs. 1 FreizügG/EU für Familienangehörige von Unionsbürgern vorsätzlich gegenüber der Ausländerbehörde abgegebene falsche Erklärung, mit einem Unionsbürger bestehe eine eheliche Lebensgemeinschaft, erfüllt weder den Tatbestand unrichtiger Angaben zur Beschaffung eines Aufenthaltstitels nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG noch denjenigen der mittelbaren Falschbeurkundung nach § 271 Abs. 1 StGB.

„bb) Zu all diesen auf der Aufenthaltskarte festgehalten Daten hat der Angekl. gerade keine falschen Angaben gemacht, insbesondere nicht über seine Identität getäuscht. Soweit er anlässlich seiner Vorsprache beim Ausländeramt der Stadt D. am 18.03.2011 vorsätzlich jedenfalls die falsche Angabe gemacht hat, dass mit der bulgarischen Staatsangehörigen Valeria C. eine eheliche Lebensgemeinschaft bestehe, findet dies keinen Niederschlag in der ihm erteilten Aufenthaltskarte. Es kann deshalb dahin stehen, ob die falschen Angaben des Angekl. zum Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft überhaupt zu denjenigen Umständen zu rechnen wären, denen aufgrund der erhöhten Beweiswirkung öffentlicher Urkunden öffentlicher Glaube zuzuerkennen wäre.“