Das Fahrverbot als Nebenstrafe (§ 44 StGB) ist derzeit dank der Gesetzesinitiative des „Bundesheiko“ in der Diskussion. Fast alle verkehrsrechtlichen Zeitschriften hatten dazu im Januar im Hinblick auf den 55. VGT Aufsätze, in denen die Pläne des „Bundesheiko“, das Fahrverbot auf allgemeine Kriminalität auszudehnen, nicht gut weg gekommen sind. Auch der 55. VGT hat sich gegen eine Erweiterung des § 44 StGB ausgesprochen.
In den Kontext passt dann eine Entscheidung des KG zum „alten“ Fahrverbot nach § 44 StGB. Nämlich der KG, Beschl. v. 07.11.2016 – (3) 121 Ss 155/16 . Im Verfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort war vom Verteidiger des Angeklagten geltend gemacht worden, dass auf das nach § 44 StGB angeordnete Fahrverbot die Schonfristvorschrift des § 25 Abs. 2a StVG – „Vier-Monats-Frist“ hätte angewendet werden müssen. nicht entsprechend anwendbar.
Das KG hat die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO „OU“ verworfen und nimmt zu der vom Verteidiger in den Raum gestellten Problematik nur in einem Zusatz Stellung:
„Der Schriftsatz des Verteidigers vom 3. November 2016 lag vor. Zu einer anderen Bewertung gab er keinen Anlass. An der verlangten Bewilligung der Privilegierung nach § 25 Abs. 2a StVG war das Landgericht aus Rechtsgründen gehindert, weil es ein Fahrverbot nach § 44 StGB festgesetzt hat. Hierauf ist die Schonfristvorschrift nicht anwendbar (vgl. BHHJJ/Burmann, StVR 24. Aufl., § 44 StGB Rn. 11; Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, StGB 29. Aufl., § 44 Rn. 20; Krumm, Fahrverbot in Bußgeldsachen 3. Aufl., § 26 Rn. 5). Die durch den Verteidiger bezeichnete Entscheidung, nach der die Bewilligung der Schonfrist zwingend ist (OLG Düsseldorf NZV 2001, 89), betrifft § 25 Abs. 1 StVG.“
Recht hat es das KG.