Die zweite verkehrsrechtliche Entscheidung des heutigen Tages (zur ersten BGH, Beschl. v. 31.01.2017 – 4 StR 597/16 und dazu Nach Drogenkonsum auf Polizeiflucht, oder: Kleiner Grundkurs des BGH zur Straßenverkehrsgefährdung) ist ebenfalls ein Beschluss des 4. Strafsenats, und zwar der BGH, Beschl. v. 31.01.2017 – 4 StR 531/16. In ihm hat der BGH nach Verwerfung der Revision gem. § 349 Abs. 2 StPO ergänzend u.a. auch zur Frage Stellung genommen, welche Feststellungen im tatrichterlichen Urteil wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) getroffen werden müssen.
In der Rechtsprechung der OLG ist diese Frage umstritten. Einige OLG verlangen auch Angaben von Zeit und Ort sowie zu den Beweggründen des Angeklagten für die Fahrt, den Verkehrsverhältnissen, der zurückgelegten Strecke (vgl. z.B. OLG Bamberg DAR 2013, 585; OLG München DAR 2008, 533; StraFo 2008, 210). Nicht so streng sind das KG (VA 2015, 155) und das OLG Koblenz (NZV 2013, 411).
Der BGH scheint die Frage auch weniger streng zu sehen, wenn er ausführt:
„3. Die Feststellungen zu der als vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG bewerteten Tat unter Ziffer II. 2. der Urteilsgründe sind ausreichend. Nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO müssen in den Urteilsgründen die für erwiesen erachteten Tatsachen angegeben werden, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Hierzu hat der Tatrichter auf der Grundlage einer vorausgegangenen rechtlichen Subsumtion die Urteilsgründe so abzufassen, dass sie erkennen lassen, welche der festgestellten Tatsachen den einzelnen objek-tiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen zuzuordnen sind und sie ausfüllen können (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005 – 3 StR 473/04, BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 13 mwN). Dem werden die Urteilsgründe gerecht. Denn sie lassen ausreichend erkennen, wann und wo der Angeklagte ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen geführt hat, ohne – wie ihm bekannt war – im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein.“
Ob diese Entscheidung nun allerdings den Streit endgültig klärt, kann man bezweifeln. Denn der BGH nimmt zu den abweichenden Auffassungen der OLG nicht (ausdrücklich) Stellung. Die Antwort ist in der verkehrsstrafrechtlichen Praxis von Bedeutung, denn sie hat Auswirkungen auf die Wirksamkeit einer Berufungsbeschränkung. Lässt man die geringen Anforderungen ausreichen, ist eine Berufungsbeschränkung ggf. eher wirksam als in den von den o.a. OLG entschiedenen Fällen.
Zu der Frage hatte es ja vor einiger Zeit eine Vorlage des OLG Nürnberg an den BGH gegeben (vgl. den OLG Nürnberg, Beschl. v. 21. 10. 2015 – 1 OLG 2 Ss 182/15 und dazu Das OLG Nürnberg traut sich: BGH-Vorlage zum Fahren ohne Fahrerlaubnis). Das OLG hatte beim BGH angefragt, ob ein Angeklagter seine Berufung wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränken kann, wenn er wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden ist und sich die Feststellungen darin erschöpfen, dass er wissentlich an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit ein Fahrzeug bestimmter Marke und mit einem bestimmten Kennzeichen geführt habe, ohne die dazu erforderliche Fahrerlaubnis zu besitzen. Das OLG Nürnberg wollte die Frage bejahen. Die Vorlage hat sich inzwischen jedoch erledigt, da die Revision beim OLG zurückgenommen und damit das Verfahren, in dem vorgelegt worden ist, beendet ist. In der Sache hören wir also nichts mehr….