Für alle die Kollegen, die auf die Verleihung des FA-Titels (schon länger) warten – man hört, dass es manchmal sehr zögerlich geht, aus welchen Gründen auch immer, kann das LG Köln, Urt. v. 09.08.2011 – 5 O 69/11 – von Bedeutung sein (gefunden bei Jurion). Danach stellt die Verzögerung der Erteilung eines Fachanwaltstitels für Medizinrecht stellt schadenersatzpflichtige Amtspflichtverletzung dar. Die grundlose Nichtbearbeitung des Antrags auf Führung einer Fachanwaltsbezeichnung innerhalb der 3-Monatsfrist stellte eine Amtspflichtverletzung dar, die einen Schadensersatzanspruch des betroffenen Anwalts auslösen kann. Ob ein zureichender Grund für die Überschreitung der 3-Monats-Frist bestehe, sei dabei im konkreten Einzelfall anhand der tatsächlichen Umstände zu entscheiden, wobei sowohl das Interesse des Betroffenen an einer möglichst raschen Entscheidung, als auch der Umfang und die Schwierigkeit der Angelegenheit und das Interesse an einer ausreichend vorbereiteten sachgerechten Entscheidung zu berücksichtigen sind. Tritt der Vorprüfungsausschuss innerhalb von drei Monaten überhaupt nicht in die Bearbeitung des Antrags ein, so liegt bereits aus diesem Grund eine schuldhafte Amtspflichtverletzung vor, wobei die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts für den Antragsteller vermutet werden kann.