In der zweiten Entscheidung zu § 254 BGB, dem OLG Celle, Urt. v. 07.04.2021 – 14 U 134/20 -, geht es um die Schadensminderungspflicht nach einem Verkekrsunfall. Gegenstand des Verfahens ist ein Verkehrunfall aus dem Jahr 2001. Gestritten worden ist in dem Verfahren um die Frage, ob die geschädigte Beklagte ihre Schadensminderungspflicht im Bemühen um eine Arbeitsstelle und ggf. auch Schulungsmaßnahmen verletzt hat. Die Klägerin hatte geltend gemacht, dass sie in ihrer Erwerbsfähigkeit erheblich beeinträchtigt gewesen sei. Die beklagte Versicherung hatte bestritten, dass die Geschädigte aufgrund der Folgen des Verkehrsunfalls vom 27.9.2001 bis zum 31.8.2018 keinen leidensgerechten Arbeitsplatz hätte finden können. Sie hat außerdem die Verletzung der der Geschädigten obliegenden Schadensminderungspflicht gerügt, weil diese sich nicht bemüht habe, einen neuen Arbeitsplatz zu finden.
Das LG hatte der Geschädigten Recht gegeben. Das OLG hat das Urteil aufgehoben und die Klage weitgehend abgewiesen. Hier die Leitsätze:
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Es obliegt dem in seiner Arbeitskraft Geschädigten, seine verbliebene Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt – im Rahmen seiner Möglichkeiten und in den Grenzen des Zumutbaren – gewinnbringend einzusetzen.Ggf. muss sich der Geschädigte um Schulungen bzw. Umschulungen bemühen.
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Für den Vortrag, dass ein solches Bemühen von vorne herein erfolglos gewesen wäre, ist der Geschädigte darlegungs- und beweisbelastet.
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Ein Verstoß gegen diese Schadensminderungspflicht führt dazu, dass ein eventueller Anspruch nicht bezifferbar ist.
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Alleinige Zahlungen der Versicherung stellen kein Anerkenntnis dar und führen nicht dazu, das Berufen auf einen Obliegenheitsverstoß als treuwidrig erscheinen zu lassen.