Und ich komme dann auf die Problemati aus dem ersten Posting des heutigen Tages zurück: Nämlich Erstattung der Verfahrensgebühr für das Rechtsmittelverfahren, wenn der Rechtsmittelgegner sein Rechtsmittel vor dessen Begründung zurücknimmt.
Ein Lichtblick in dieser Diskussion ist, dass die LG die Frage(n) zum Teil anders entscheiden als die OLG – also richtig. So z.B. jetzt auch das LG Bielefeld im LG Bielefeld, Beschl. v. 17.05.2021 – 8 Qs 125/21 – nach Rücknahme einer Berufung durch die StA:
„Ergänzend ist Folgendes anzumerken:
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin erscheinen die Erwägungen der von ihr zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung für den vorliegenden Fall nicht einschlägig.
Das Ziel der Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das freisprechende Urteil in dem Verfahren, in dem sie eine sechsmonatige Gesamtfreiheitsstrafe ohne Strafaussetzung zur Bewährung beantragt hatte, lag auf der Hand.
Die Argumentation des Oberlandesgerichts Köln im Beschluss vom 03.07.2015 (Az. 2 Ws 400/15) wonach eine über allgemein gehaltene Informationen hinausgehende Beratung vor Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist nicht notwendig sei, weil „in der Regel“ erst die Begründung des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft dessen Umfang und Zielrichtung erkennbar mache und den Verteidiger zur sachgerechten Beratung seines Mandanten in die Lage versetze, trifft den vorliegenden Fall nicht.
Auch kann nicht jegliche Tätigkeit des Verteidigers als zwecklos und damit nicht vergütungswürdig erachtet werden, die vor einer Begründung der staatsanwaltlichen Berufung, bzw. der Entscheidung über eine Berufungsrücknahme entfaltet wird.
Anders als im Revisionsverfahren besteht keine gesetzliche Pflicht zur Berufungsbegründung; eine solche folgt auch entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht aus § 320 S. 2 StPO, der lediglich die Zustellung einer gefertigten Berufungsrechtfertigung vorschreibt. Ein weiterer wesentlicher Unterschied zum Revisionsverfahren und der Bedeutung der Rechtsmittelbegründung dort ist auch darin zu sehen, dass die Berufung eine neue Tatsacheninstanz eröffnet und ihrer Begründung eine deutlich geringere Bedeutung zukommt.
Hiervon abgesehen, bestand im vorliegenden Fall schon wegen der Auswirkungen der Berufung auf die Vollzugssituation der inhaftierten Angeklagten ein „über allgemeine Informationen“ hinausgehender Beratungsbedarf.“
Richtig entschieden.