Inzwischen liegt der Entwurf eines „Gesetzes zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht“ vor, den die die Bundesregierung mit der BT-Drs. 17/2637 in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht hat. Dieser sieht vor, in § 160a StPO die Differenzierung zwischen Verteidigern und Rechtsanwälten entfallen zu lassen. Der Bundesrat verlangt in seiner Stellungnahme (vgl. S. 9 der Bt-Drs. 17/2637), auch in § 20u BKAG die Unterscheidung zwischen Verteidigern und anderen Rechtsanwälten zu beseitigen.