Schon etwas älter ist der BGH, Beschl. v. 21.07.2020 – VI ZB 25/1. Heute will ich ihn im „Kessel Buntes“ dann aber endlich bringen.
Entschieden hat der BGH mal wieder eine Fristenproblematik bzw. besser: Über die Versäumung einer Frist. Die Klägerin bzw. ihre Prozessbevollmächtigte hatte nämlich die Berufungsbegründungsfrist versäumt. Geklagt worden war auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens aus einem Sportunfall. Das LG hat die Klage mit Versäumnisurteil vom 18.05.2018 abgewiesen. Mit Urteil vom 14.08.2018 hat es das Versäumnisurteil aufrechterhalten. Gegen dieses ihrer Prozessbevollmächtigten am 27. 082018 zugestellte Urteil hat die Klägerin fristgerecht Berufung eingelegt. Die Frist zur Begründung der Berufung lief am Montag, dem 29.10.2018 abgelaufen. Mit Schriftsatz vom 22.11.2018 hat die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung beantragt.
Sie hat ausgeführt, ihre Prozessbevollmächtigte sei am 27.10.2018 mit akuten Schmerzen nach einem Sturz in stationäre Behandlung in einem Krankenhaus aufgenommen worden. Im Anschluss an diesen Aufenthalt sei sie in ein anderes Krankenhaus verlegt und bis einschließlich 07.11.2018 stationär behandelt worden. Am 20.11.2018 sei sie erstmals wieder im Büro gewesen. Die Fristenkontrolle hätte sie ihrer bis dahin stets sorgfältig arbeitenden Rechtsanwaltsfachangestellten übertragen. Erst am 22.11.2018 sei dieser im Zuge der Aktenbearbeitung aufgefallen, dass die Frist zur Berufungsbegründung nicht in den Fristenkalender eingetragen worden sei. Die Angestellte sei geschult und zuverlässig und führe, was regelmäßige Kontrollen durch die Prozessbevollmächtigte ergeben hätten, den Kalender seit ihrer Einstellung sorgfältig.
Mit Beschluss vom 14.12.2018 hat das KG darauf hingewiesen, dass dem Wiedereinsetzungsgesuch nicht stattgegeben werden könne, weil die Klägerin nicht glaubhaft gemacht habe, ohne Verschulden an der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist gehindert gewesen zu sein. Dem Antrag lasse sich nicht entnehmen, warum ihre Prozessbevollmächtigte im Zusammenhang mit der Aktenvorlage zwecks Fertigung der Berufungsschrift nicht die ordnungsgemäße Notierung der Berufungsbegründungsfrist überprüft habe. Mit am 17.12.2018 eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin ihre Berufung begründet. Mit Schriftsatz vom 23.01.2019 hat die Klägerin ausgeführt, ihre Prozessbevollmächtigte erfasse Fristen wie die Berufungsbegründungsfrist in ihrem eigenen Kalender. Sie habe darauf vertraut, dass auch ihre Rechtsanwaltsfachangestellte die Frist im Fristenkalender notiert habe. Die Prozessbevollmächtigte habe beabsichtigt, die Berufungsbegründung am Wochenende vom 27./28.10.2018 zu fertigen und sie innerhalb der am Montag, dem 29.10.2018 ablaufenden Frist an das KG weiterzuleiten. In der Nacht vom 25. auf den 26.10.2018 habe sie sich aber bei einem Sturz einen Wadenbeinbruch rechts zugezogen, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sei, am 26.10.2018 im Büro zu erscheinen.
Das KG hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde. Die hatte keinen Erfolg:
„Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Insbesondere verletzt der angefochtene Beschluss die Klägerin weder in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) noch in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Der Klägerin wird nicht der Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert.
1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin habe keinen Sachverhalt glaubhaft gemacht, nach dem die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht auf einem Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten beruhe. Soweit die Klägerin geltend mache, ihre Prozessbevollmächtigte habe die Fristenkontrolle ihrer bis dahin stets sorgfältig arbeitenden Rechtsanwaltsfachangestellten übertragen, fehle es an jedem Vortrag, warum die Prozessbevollmächtigte im Zusammenhang mit der Aktenvorlage zwecks Fertigung der Berufungsschrift nicht die ordnungsgemäße Notierung der Berufungsbegründungsfrist überprüft habe. Die weiteren Ausführungen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 23. Januar 2019 seien nicht berücksichtigungsfähig, weil sie nicht innerhalb der einmonatigen Antragsfrist vorgebracht worden seien (§ 234 Abs. 1 Satz 2, § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Vortrag sei aber auch nicht geeignet, die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu entschuldigen. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass ihrer Prozessbevollmächtigten die Einschaltung eines Vertreters oder die Beantragung einer Fristverlängerung nicht möglich gewesen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Prozessbevollmächtigte daran gehindert gewesen sei, am Freitag, den 26. Oktober 2018 einen Vertreter zu erreichen, der für sie einen Fristverlängerungsantrag hätte stellen können. Soweit die Klägerin durch den Hinweis, ihre Prozessbevollmächtigte habe am 26. Oktober 2018 nicht im Büro erscheinen können, möglicherweise konkludent zum Ausdruck habe bringen wollen, ihre Prozessbevollmächtigte habe deshalb auch den drohenden Fristablauf nicht bemerken können, übersehe sie, dass es zu den Sorgfaltspflichten ihrer Prozessbevollmächtigten gehört habe, ihre Büroangestellte um Überprüfung der von ihr selbst notierten Fristen zu bitten.
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand. Das Berufungsgericht hat der Klägerin die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht versagt, weil die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung auf einem Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten beruht, das ihr gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist.
a) Die Klägerin hat weder dargetan noch glaubhaft gemacht, dass ihre Prozessbevollmächtigte durch eine ordnungsgemäße Organisation der Fristenkontrolle in ihrer Kanzlei dafür Sorge getragen hat, dass Rechtsmittelfristen nicht versäumt werden.
aa) Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt von einem Rechtsanwalt, alles ihm Zumutbare zu tun, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten. Dabei kann er die Berechnung und Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft übertragen. Tut er dies, so hat er allerdings durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auch in sonstiger Weise erkennen lässt, dass die Fristen in alle geführten Fristenkalender eingetragen worden sind. Wird dem Rechtsanwalt die Sache im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung zur Bearbeitung vorgelegt, hat er die Einhaltung seiner Anweisungen zur Berechnung und Notierung laufender Rechtsmittelfristen einschließlich deren Eintragung in den Fristenkalender eigenverantwortlich zu prüfen, wobei er sich grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken darf. Diese anwaltliche Prüfungspflicht besteht auch dann, wenn die Handakte nicht zugleich zur Bearbeitung mit vorgelegt worden ist, so dass der Rechtsanwalt in diesen Fällen die Vorlage der Handakte zur Fristenkontrolle zu veranlassen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juni 2020 – VI ZB 63/19, z.V.b.; BGH, Beschluss vom 9. Juli 2014 – XII ZB 709/13, NJW 2014, 3102 Rn. 12 mwN).
bb) Die nach dieser Rechtsprechung geforderten Sorgfaltspflichten hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin nicht erfüllt. Hätte sie bei Vorlage der Handakte zur Fertigung der am 27. September 2018 bei Gericht eingegangenen Berufungsschrift geprüft, ob die Berufungsbegründungsfrist richtig notiert worden ist, so hätte ihr auffallen müssen, dass die Frist zur Berufungsbegründung nicht eingetragen worden war.
b) Die Nichteinhaltung der unter a) dargestellten Sorgfaltspflichten ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht deshalb bedeutungslos, weil die Prozessbevollmächtigte der Klägerin – wie letztere mit Schriftsatz vom 23. Januar 2019 geltend gemacht hat – die Fristen selbst in ihrem Kalender notierte und überwachte. Dabei kann offenbleiben, ob dieser erst nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO) gehaltene Vortrag prozessual berücksichtigungsfähig ist. Denn ihm lässt sich bereits nicht entnehmen, dass die Prozessbevollmächtigte der Klägerin an der Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung kein Verschulden trifft.
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Rechtsanwalt allgemeine vorausschauende Vorkehrungen dafür treffen, dass das zur Wahrung von Fristen Erforderliche auch dann unternommen wird, wenn er unvorhergesehen ausfällt; er muss seinem Personal die notwendigen allgemeinen Anweisungen für einen solchen Fall geben. Darüber hinaus muss der Rechtsanwalt, wenn er unvorhergesehen krank wird, alles zur Fristwahrung unternehmen, was ihm in der konkreten Situation möglich und zumutbar ist. Die höchstrichterliche Rechtsprechung sieht mithin differenzierte Anforderungen einerseits für allgemeine vorausschauende Vorkehrungen für den Krankheitsfall und andererseits für konkrete Maßnahmen im bereits eingetretenen Krankheitsfall vor. Dabei sollen die allgemeinen Vorkehrungen und die konkreten Maßnahmen im Verhinderungsfall ineinandergreifen (vgl. Senatsbeschluss vom 16. April 2019 – VI ZB 44/18, NJW-RR 2019, 1207 Rn. 11; BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 – IX ZB 8/18, z.V.b., Rn. 10 ff. mwN).
bb) Die Klägerin hat nicht dargetan und glaubhaft gemacht, dass ihre Prozessbevollmächtigte diesen Sorgfaltsanforderungen genügt hat. ….“