Und als dritte Entscheidung zum Tagesschluss dann noch der AG Dortmund, Beschl. v. 16.04.2020 – 729 Cs-261 Js 1037/19-262/19. Thematik: Abkürzung/Aufhebung der Sperrfrist (§ 69 Abs. 7 StGB).
Steht nicht viel drin im Urteil, so dass die Leitsätze reichen:
„Eine Sperre nach § 69a StGB kann 10 Monate nach der Tat und etwa 5 Monate nach dem Urteil aufgrund einer durchgeführten psychologischen Maßnahme (38 Gruppenstunden und vier Einzelgespräche) aufgehoben werden, wenn hierdurch Grund zu der Annahme besteht, dass der Angeklagte zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist.
Ob trotz hoher Tatzeitblutalkoholkonzentrationen eine sofortige Wiedererteilung der Fahrerlaubnis möglich ist, ist Sache der für das Wiedererteilungsverfahren zuständigen Verwaltungsbehörde.“