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Author Bubo
Offen ist bzw. schuldig bin ich noch meine Nachricht, wie es in meiner letzten „Auseinandersetzung“ mit dem AG München weiter gegangen ist bzw. wie der Stand der Dinge ist (vgl. zum Ausgang Die Dickfelligkeit des AG München – wie gehabt, oder: Beim AG München ist alles anders). Nun, ich habe nach meinem Schreiben vom 17.08,2015 dann unter dem 03.09.2015 „erinnert“. Aber das war gar nicht mehr nötig, denn nach Absendung der Erinnerung habe ich dann eine Antwort des Präsidenten des AG München vom 02.09.2015 erhalten. In der heißt es dann:
„Urteilsanforderung AG München Urteil vom 11.06.2015 – Az. 1034 Ls 468 Js 199228/14
Anlage: Anonymisiertes Urteil im Verfahren 1034 Ls 468 Js 199228/14 vom 11.06.201.5
Sehr geehrter Herr Burhoff,
in der Anlage übersende ich Ihnen das weitere von Ihnen angeforderte Urteil in anonymisierter Form Von der Erhebung von Kosten wird abermals abgesehen und hinsichtlich der langen Dauer um Entschuldigung gebeten.
Wie bereits mit meinem Schreiben vom 25.03.2015 mitgeteilt, erhält das Amtsgericht München jeden Tag zahlreiche E-Mails auf die allgemeine Eingangsadresse. Trotz Prüfung durch die Mitarbeiter der zentralen elektronischen Eingangsstelle ist es bedauerlicherweise nicht vermeidbar, dass E-Mails weisungswidrig nicht an die zuständige Stelle weitergeleitet werden. Dies kann insbesondere in den Monaten der Vertretungszeiten vermehrt passieren.
Hinsichtlich presserechtlicher Anfragen – und um eine solche dürfte es sich m.E. auch bei Ihrer Anfrage handeln (vgl. Bayerisches Pressegesetz Art. 6 Abs. 1) wird bei der zentralen elektronischen Eingangsstelle von hier aus nochmals auf die Weiterleitung an cie Pressestelle hingewiesen werden.
Aber es bietet sich auch an, derartige Anfragen direkt an die über das Internet bekanntgegebene direkte Mailadresse der Pressestelle zu übersenden.
Ob es sich bei der Informationsübermittlung an Presse und Fachschrifttum zu Publikationszwecken um eine (da anonymisiert: Teil-) Auskunftserteilung i.S.d. §§ 474 ff. StPO mit dort geregelten Voraussetzungen und Zuständigkeiten handelt oder aber um einen nach Landespressegesetz zu beurteilenden Informationsanspruch, wird nicht einheitlich gesehen (vgl. BeckOK StPO/Wittig StPO § 475 Rn. 4). Künftig werden beim Amtsgericht München derartige Anfragen einheitlich durch die von mir entsprechend Art. 4 BayPrG hierzu beauftragte Pressestelle beantwortet werden.
Das Urteil im oben genannten Verfahren ist mittlerweile rechtskräftig.
Mit freundlichen Grüßen“
So, nun bin ich also Presse? Wenn es denn dann schneller geht – demnächst. Ich habe da aber nach dem bisher Erlebten so meine Zweifel, aber keine Lust und vor allem auch keine Zeit, das mit dem Präsidenten des AG München auszudiskutieren. Vielleicht bei der nächsten Anfrage 🙂 . Aber ich denke, so viele Anfragen werde ich dann doch nicht mehr stellen. Denn „… ich gebe es auf…“. Nein, nicht das Bloggen, sondern die Suche nach Entscheidungen des AG München. Denn als ich die dem Schreiben vom 02.09.2015 anliegende Entscheidung, das AG München, Urt. v. 11.06.2015 – 1034 Ls468 Js 199228/14, gelesen habe, war ich enttäuscht. Denn da stand zu der Frage, die mich interessierte und wegen der ich den steinigen Weg gegangen war – nämlich die Frage der Bewährung für die junge Mutter – nicht mehr drin als schon in der PM Nr. 37/2015 des AG München v. 13.07.2015. Dafür lohnt sich dann das Hin und Her nicht. Denn: Es röhrt der Elefant und er gebiert eine Maus. Servus also 🙂 .