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Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer, oder: Sechs Monate inaktiv ist noch nicht zu lang

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Am Gebührenfreitag zwei schon etwas ältere Entscheidungen. Die erste, das LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 24.01.2019 – L 11 SF 16/17 EK AS – hat nur bedingt etwas mit Gebühren zu tun. Ich stelle es aber vor, weil die Frage der langen Dauer von Verfahren gerade ja auch bei der Kostenfestsetzung immer wieder eine Rolle spielt:

„Die Klage ist statthaft und zulässig.

Einer Statthaftigkeit der Klage steht insbesondere nicht entgegen, dass diese nicht auf eine Entschädigung in Geld, sondern von vornherein nur auf die Feststellung einer Überlänge des Ausgangsverfahrens beschränkt ist (vgl. zum Streitstand: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2015 – B 10 ÜG 1/15 R –, juris Rdnr. 15). Die Regelungen des § 198 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) gewähren einem Verfahrensbeteiligten des Ausgangsverfahrens nach der Auffassung des Senates nicht nur einen Klaganspruch auf eine Entschädigung in Geld, sondern auch einen isoliert einklagbaren Anspruch auf Feststellung der Überlänge eines gerichtlichen Verfahrens, da ein Kläger andernfalls zur Erhebung einer auch nach eigener Überzeugung unbegründeten Klage (auf Entschädigung in Geld) gezwungen wäre, um die begehrte Feststellung der Überlänge (als Minus zur Entschädigung in Geld) zu erreichen. Für diese vom Senat vertretene Auffassung spricht zudem auch die Einordnung der (bloßen) Feststellung der Überlänge als „kleiner Entschädigungsanspruch“ durch das Bundessozialgericht (vgl. dazu Urteil vom 3. September 2014 – B 10 ÜG 2/13 R -, juris Rdnr. 57 m.w.N.).

Die Klage ist auch innerhalb der sechsmonatigen Klagefrist (§ 198 Abs. 5 Satz 2 GVG) nach Erledigung des Ausgangsverfahrens erhoben worden. Ausgangsverfahren ist hier das Kostenvorschussfestsetzungsverfahren mit der Festsetzung des Vorschusses durch die Urkundsbeamtin des SG und dem anschließenden Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren. Dieses ist in gleicher Weise wie das abschließende Kostenfestsetzungsverfahren (vgl. dazu BSG, Urteil vom 10. Juli 2014 – B 10 ÜG 8/13 R) nicht ein bloßer Annex des Hauptsacheverfahrens, sondern stellt ein eigenständiges Verfahren im Sinne des § 198 GVG dar. Denn mit dem Antrag auf Kostenvorschuss wird ein anderer Anspruch zum Gegenstand einer Entscheidung des Gerichts gemacht, der unabhängig vom Streitgegenstand des Hauptsacheverfahrens ist. Der Vorschussantrag setzt wie der Kostenfestsetzungsantrag nach Abschluss des Klageverfahrens ein selbstständiges Verfahren in Gang, welches von keinerlei Relevanz für den Streitgegenstand des Hauptsacheverfahrens ist. Dieses zeigt sich nicht zuletzt auch an den Beteiligten des Festsetzungsverfahrens, die von denen des Hauptsacheverfahrens abweichen. Antragsberechtigt nach § 55 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ist allein der beigeordnete Rechtsanwalt, nicht die Prozesspartei.

Da auch die Wartefrist von sechs Monaten (§ 198 Abs. 5 Satz 1 GVG) nach Erhebung der Verzögerungsrüge eingehalten ist, bedarf es vorliegend keiner weiteren Erörterung, ob diese Frist überhaupt für isolierte Feststellungsbegehren gilt, für die es gar keiner Verzögerungsrüge bedarf.

Die Klage ist aber unbegründet.

Nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG wird, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, angemessen entschädigt.

Die Klägerin ist im vorliegenden Entschädigungsverfahren aktivlegitimiert. Die personelle Reichweite des Entschädigungsverfahrens knüpft an die Stellung als Verfahrensbeteiligter im Ausgangsverfahren an. Nach der Legaldefinition des § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG ist Verfahrensbeteiligter im Sinne von § 198 GVG jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind. Als beigeordnete Rechtsanwältin war die Klägerin Antragstellerin und Beschwerdeführerin und damit Verfahrensbeteiligte des Ausgangsverfahrens.

Die Dauer des Beschwerdeverfahrens war jedoch nicht unangemessen.

Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (§ 198 Abs. 1 Satz 2 GVG). Der unbestimmte Rechtsbegriff „unangemessene Dauer eines Gerichtsverfahrens“ ist insbesondere unter Rückgriff auf diejenigen Grundsätze auszulegen, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zum Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz – GG) sowie zum Justizgewährleistungsanspruch (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) entwickelt haben (vgl. BSG, Urteil vom 21. Februar 2013 – B 10 ÜG 1/12 KL; Urteil vom 2. Februar 2015 – B 10 ÜG 7/14 R).

Ausgangspunkt der Angemessenheitsprüfung (nach dem Stufenschema des BSG, vgl. Urteil vom 5. Mai 2015 – B 10 ÜG 8/14 R, juris Rdnr. 32 m.w.N.) bildet die in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG definierte Gesamtdauer des Gerichtsverfahrens von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss. Kleinste relevante Zeiteinheit ist hierbei der Kalendermonat (BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 – B 10 ÜG 11/13 R – juris Rdnr. 34).

Das Kostenvorschussfestsetzungsverfahren hat insgesamt von Januar 2015 bis November 2016, mithin 23 Monate in Anspruch genommen. Das hier im Klageverfahren allein streitgegenständliche Beschwerdeverfahren vor dem LSG hat von der Beschwerdeerhebung am 1. Juli 2015 bis zur Rücknahme der Beschwerde durch die Klägerin am 8. November 2016, mithin knapp 17 Monate gedauert.

Durch eine wertende Gesamtbetrachtung und Abwägung aller Einzelfallumstände ist sodann zu prüfen, ob die Verfahrensdauer die äußerste Grenze des Angemessenen deutlich überschritten und deshalb das Recht auf Rechtsschutz in angemessener Zeit verletzt hat. Die Bestimmung der maximal zulässigen, noch angemessenen Verfahrenslaufzeit kann jeweils nur aufgrund einer abschließenden Gesamtbetrachtung und -würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls, insbesondere mit Blick auf die von § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG benannten Kriterien, erfolgen.

Dabei geht das BSG in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass vorbehaltlich besonderer Gesichtspunkte des Einzelfalls die Verfahrensdauer jeweils insgesamt noch als angemessen anzusehen ist, wenn eine Gesamtverfahrensdauer (eines Hauptsacheverfahrens), die zwölf Monate je Instanz übersteigt, auf vertretbarer aktiver Verfahrensgestaltung des Gerichts beruht (BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 – B 10 ÜG 11/13 R – juris Rdnr. 26). Insoweit billigt das BSG den Ausgangsgerichten eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von bis zu zwölf Monaten je Instanz zu, die für sich genommen noch nicht zu einer unangemessenen Verfahrensdauer führt (vgl. BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 – B 10 ÜG 11/13 R – juris Rdnr. 26, 33). Diese Zeitspanne muss und wird in der Regel nicht vollständig direkt im Anschluss an die Erhebung der Klage bzw. die Einlegung der Berufung liegen, in der das Gericht normalerweise für einen Schriftsatzwechsel sorgt und Entscheidungsunterlagen beizieht. Die Vorbereitungs- und Bedenkzeit kann vielmehr auch am Ende der jeweiligen Instanz liegen und in mehrere, insgesamt zwölf Monate nicht übersteigende Abschnitte unterteilt sein (vgl. BSG, Urteil vom 3. September 2014 – B 10 ÜG 2/13 R – juris Rdnr. 46).

Beruht die Verfahrensdauer, die die genannte Dauer von zwölf Monaten je Instanz übersteigt, auf vertretbarer aktiver Verfahrensgestaltung (z.B. Zeit für Einholung von Auskünften, Zeugenaussagen, Sachverständigengutachten, Beiziehung von Akten) oder wird sie maßgeblich durch das Verhalten des Klägers, anderer Verfahrensbeteiligter oder Dritter verlängert, so macht selbst dieses die Verfahrensdauer in der Regel ebenfalls noch nicht unangemessen. Anderes gilt für Zeiten, in denen eine Sache über zwölf Monate hinaus („am Stück“ oder immer wieder für kürzere Zeiträume) ohne sachlichen Grund „auf Abruf“ liegt, ohne dass das Verfahren zeitgleich inhaltlich betrieben wird, oder sich auf sog. Schiebeverfügungen beschränkt (vgl. BSG, a.a.O., Rdnr. 47).

Diese vom BSG für Hauptsacheverfahren entwickelten Grundsätze können nach Auffassung des Senates grundsätzlich auch auf das hier in Rede stehende Beschwerdeverfahren übertragen werden. Offen erscheint lediglich, ob dieses auch für die „Zwölf-Monats-Regel“, mithin die Dauer der Vorbereitungs- und Bedenkzeit, gilt. Der Senat neigt dazu, dem LSG auch in einem Beschwerdeverfahren über die Festsetzung eines Kostenvorschusses regelmäßig eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von 12 Monaten einzuräumen, da kein Grund dafür ersichtlich sein dürfte, diese Frist etwa bei (gegenüber Berufungsverfahren) einfacher gelagerten (Beschwerde)Verfahren zu verkürzen und damit das Ausgangsgericht für verpflichtet zu erachten, derartige Verfahren gegenüber umfangreicheren, rechtlich schwierigeren oder tatsächlich ermittlungs- und damit zeitintensiveren (Berufungs)Verfahren vorzuziehen.

Diese Frage bedarf vorliegend jedoch keiner abschließenden Entscheidung, da selbst bei einer auf die Hälfte verkürzten Vorbereitungs- und Bedenkzeit von lediglich 6 Monaten (so etwa der 12. Senat des LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11. November 2015 – L 12 SF 23/14 EK AS – für ein Erinnerungsverfahren gegen eine Kostenfestsetzung), wie sie auch von der Klägerin noch für angemessen erachtet wird, keine Überlänge des Beschwerdeverfahrens vorliegt. Denn nach Abzug der Aktivitätsmonate verbleibt lediglich eine Inaktivitätszeit von 6 Monaten.

Ersichtlich handelt es sich entgegen der Auffassung der Klägerin bei den 3 Monaten von Juli bis September 2015 um Aktivitätsmonate, da im Juli die Beschwerde erhoben und dem Beschwerdegegner zur Kenntnis gegeben wurde, im August die Verfahrensakten eingingen und im September dann die Beschwerdeerwiderung angefordert wurde.

Gleiches gilt nach der Überzeugung des Senates aber im Ergebnis auch für die folgenden 5 Monate von Oktober 2015 bis Februar 2016, in denen das Ausgangsgericht auf die angeforderte Stellungnahme des Beschwerdegegners gewartet hat.

Denn grundsätzlich macht eine Verfahrensdauer, die maßgeblich auf dem Verhalten anderer Prozessbeteiligter beruht, diese noch nicht unangemessen, d.h. Zeiten, in denen das Gericht auf eine Stellungnahme eines Beteiligten wartet, stellen grundsätzlich keine Inaktivitätszeiten dar. Allerdings kann das (Ausgangs)Gericht, insbesondere bei zunehmender Verfahrensdauer, gehalten sein, auf den Beteiligten im Interesse einer Beschleunigung einzuwirken oder schließlich gar zu prüfen, ob eine Entscheidung ohne die angeforderte Mitwirkung möglich ist.

Bei seiner Überprüfung hat das Entschädigungsgericht jedoch zu beachten, dass die Prozessordnung dem Ausgangsgericht ein weites Ermessen bei seiner Entscheidung darüber einräumt, wie es das Verfahren gestaltet und leitet. Die richtige Ausübung dieses Ermessens ist vom Entschädigungsgericht allein unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob das Ausgangsgericht bei seiner Prozessleitung Bedeutung und Tragweite des Menschenrechts aus Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. des Grundrechtes aus Art. 19 Abs. 4 GG in der konkreten prozessualen Situation hinreichend beachtet und fehlerfrei gegen das Ziel einer möglichst richtigen Entscheidung abgewogen hat (vgl. BSG, Urteile vom 3. September 2014 – B 10 ÜG 2/13 R und B 10 ÜG 2/14 R -; Urteil vom 12. Februar 2015 – B 10 ÜG 11/13 R – juris Rdnr. 13). Wann und wie das Verfahren – insbesondere in der Zusammenschau mit den sonstigen bei Gericht anhängigen Fällen – am besten zu fördern ist, entscheidet das Ausgangsgericht in der konkreten Situation aus seiner Kenntnis der Akten, der Beteiligten und des bisherigen Verfahrensablaufs. Allerdings müssen die Gerichte bei ihrer Verfahrensleitung stets die Gesamtdauer des Verfahrens im Blick behalten. Verfahrenslaufzeiten, die durch die Verfahrensführung des Gerichts bedingt sind, führen nur dann zu einer unangemessenen Verfahrensdauer, wenn sie – auch bei Berücksichtigung des gerichtlichen Gestaltungsspielraums – sachlich nicht mehr zu rechtfertigen sind (vgl. BSG, Urteil vom 3. September 2014 – B 10 ÜG 12/13 R – juris Rdnr. 43 ff.).

Bei Anwendung dieser Grundsätze erachtet der Senat es im konkreten Einzelfall noch von dem Gestaltungsspielraum des Ausgangsgerichts gedeckt, nicht weiter auf eine schnellere Bearbeitung durch den Beschwerdegegner hinzuwirken. Zur Ausübung seiner verfahrensgestaltenden Befugnisse ist dem Ausgangsgericht ein Spielraum zuzubilligen, der es ihm ermöglicht, dem Umfang und der Schwierigkeit der einzelnen Rechtssachen ausgewogen Rechnung zu tragen und darüber zu entscheiden, wann es welches Verfahren mit welchem Aufwand sinnvollerweise fördern kann und welche Verfahrenshandlungen dazu erforderlich sind. Es gibt keinen Grund, diesen Gestaltungsspielraum bei auch einfacher gelagerten Fällen zu verengen. Dieser Gestaltungsspielraum wurde im konkreten Fall nach der Überzeugung des Senates auch nicht etwa dadurch eingeschränkt, dass das Ausgangsgericht selbst bei dem Beschwerdegegner zunächst um eine bevorzugte Bearbeitung binnen 4 Wochen nachgesucht und damit einer aus seiner Sicht bestehenden Dringlichkeit Ausdruck gegeben hatte. Denn dieses geschah ersichtlich nicht im Interesse der hiesigen Klägerin an einer alsbaldigen endgültigen Festsetzung ihres Kostenvorschusses, sondern im Interesse des (Hauptsache-)Klägers an der Fortsetzung seines weiterhin vor dem SG Neubrandenburg anhängigen Klageverfahrens.

Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich aber selbst im Falle der Annahme einer Verpflichtung des Ausgangsgerichts zur weiteren Einwirkung auf den Beschwerdegegner und schließlich zu einer Entscheidung über die Beschwerde ohne seine Stellungnahme letztlich kein anderes Ergebnis ergeben dürfte, da auch bei einer Erinnerung mit entsprechender Fristsetzung und deren erfolglosem Ablauf eine Entscheidung wohl frühestens im Februar 2016 hätte erwartet werden können.

Desweiteren handelt es sich dann auch bei dem Monat März 2016 (Eingang der Stellungnahme des Beschwerdegegners) und den Monaten Oktober und November 2016 (Versendung der Stellungnahme; Rücknahme der Beschwerde) um Aktivitätsmonate, so dass alleine die Monate April bis September 2016 als Inaktivitätsmonate verbleiben.

Diese 6 Monate der Inaktivität vermögen aber bei einer dem Ausgangsgericht zuzubilligenden Vorbereitungs- und Bedenkzeit von zumindest 6 Monaten keine unangemessene Dauer des Beschwerdeverfahrens zu begründen.

Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass der Beklagte auch nicht etwa aufgrund eines Teilanerkenntnisses zu verurteilen war, eine unangemessene Dauer des Beschwerdeverfahrens von einem Monat festzustellen. Bei dem Schriftsatz des Beklagten vom 23. Juli 2018 hat es sich (noch) nicht um ein Teilanerkenntnis gehandelt, wie der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung auch ausdrücklich klargestellt hat.

Ein Anerkenntnis ist das im Wege einseitiger Erklärung abgegebene uneingeschränkte Zugeständnis, dass der mit der Klage geltend gemachte prozessuale Anspruch besteht (Leitherer: in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgesichtsgesetz – SGG, 12. Auflage, § 101 Rdnr. 20). Es muss als Prozesshandlung gegenüber dem Gericht abgegeben werden. Dies kann in einem Schriftsatz, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll des Gerichts erfolgen. Die ausdrückliche Bezeichnung als Anerkenntnis ist nicht notwendig. Jedoch muss die Erklärung stets durch den unbedingten Bindungswillen des Anerkennenden gekennzeichnet sein, und zwar auch für den Fall, dass das Anerkenntnis nicht angenommen wird. Erforderlich ist, dass sich ein darauf gerichteter Wille hinreichend deutlich aus dem gesamten Inhalt der Äußerung und aus dem Zusammenhang, in dem sie steht, ergibt (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2010 – B 13 R 16/09 R -, juris Rdnr. 20 m.w.N.).

Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt, dass der Beklagte eine solche ausdrückliche Prozesserklärung gegenüber dem Senat nicht abgegeben hat. Er hat in seinem Schreiben vom 23. Juli 2018 lediglich seine (damalige) Bereitschaft zur Abgabe eines Teilanerkenntnisses mitgeteilt, ein Teilanerkenntnis selbst aber gerade noch nicht abgegeben und keinen unbedingten Bindungswillen erkennen lassen.“

Verzögerte Kostenfestsetzung II, oder: Auch hiermit kann man der Staatskasse ggf. Beine machen

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Wenn ich mich mit Kollegen über gebührenrechtliche Fragen unterhalte, werden immer zwei Dinge besonders beklagt: Einmal die restriktive „Bemessungspraxis“ der Justiz betreffend die anwaltlichen Rahmengebühren – also eine Problematik des § 14 RVG – und dann die lange Dauer von Vergütungsfestsetzungsverfahren – also § 55 RVG. Manchmal müssen die Kollegen monatelang – zum Teil noch länger – auf ihre – eh schon nicht hohen – gesetzlichen Gebühren warten. In dem Zusammenhang weise ich dann immer auf die §§ 198 f.- GVG und das OLG Zweibrücken, Urt. v. 26.01.2017 – 6 SchH 1/16 EntV– hin (dazu Verzögerte Kostenfestsetzung, oder: Hiermit kann man der Staatskasse ggf. Beine machen).

In Zukunft kann ich meinen Hinweis erweitern. Denn jetzt gibt es eine weitere OLG-Entscheidung, auf die man wegen der verzögerten Vergütungsfestsetzung und sich daraus ergebender Ansprüche hinweisen kann. Es handelt sich um das OLG Karlsruhe, Urt. v. 16.10.2018 – 16 EK 10/18, das sich mit der Entschädigung eines Pflichtverteidigers wegen unangemessener Dauer eines Vergütungsfestsetzungsverfahrens befasst. In dem Verfahren ist das Land Baden-Württemberg zur Zahlung einer Entschädigung von  924,00 € nebst Zinsen verurteilt worden. Der klagende Pflichtverteidiger hatte mit Schriftsatz vom 21.12.2015, beim AG Karlsruhe eingegangen am 04.01.2016, beantragt, seine Vergütung auf insgesamt 2.144,74 € festzusetzen. Nach einigem Hin und Her betreffend Aktenanforderung hat der Kollege dann unter dem 17.05.2016 erstmals Verzögerungsrüge erhoben. Nach weiterem Hin und Her wegen nicht vorliegender/greifbarer Aktenhat der Kollege unter dem 03.03.2017, Eingang 06.03.2017, gegenüber dem AG Karlsruhe nochmals Verzögerungsrüge erhoben. Festgesetzt worden ist dann endlich am 21.03.2017.

Das OLG führt zunächst aus, dass die Vorschriften der §§ 198 ff. GVG auch auf das Vergütungsfestsetzungsverfahren anzuwenden sind. Auch könne eine Entschädigungsklage gemäß § 198 Abs. 5 GVG bereits vom Moment des Verfahrensabschlusses an erhoben werden, wenn das als verspätet gerügte Verfahren vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist abgeschlossen wurde. Die Verfahrensdauer sei auch unangemessen i.S.d. § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG, wobei es allerdings auch das Verhalten des Kollegen berücksichtigt.

Und:

„5) Dem Kläger ist auch ein immaterieller Nachteil im Sinne des § 198 Abs. 2 S. 1 GVG entstanden.

a) Ein immaterieller Nachteil wird dabei gemäß § 198 Abs. 2 S. 1 GVG vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Dabei handelt es sich um eine widerlegbare Vermutung, die dem Betroffenen die Geltendmachung eines immateriellen Nachteils erleichtern soll, weil in diesem Bereich ein Beweis oft nur schwierig oder gar nicht zu führen ist. Diese Vermutungsregel entspricht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (BGH, Urteil vom 13.04.2017 – III ZR 277/16 -, juris, Rn. 20). Dieser nimmt eine starke, aber widerlegbare Vermutung dafür an, dass die überlange Verfahrensdauer einen Nichtvermögensschaden verursacht hat, aber auch anerkennt, dass der immaterielle Schaden in bestimmten Fällen sehr gering sein oder gar nicht entstehen kann. In diesem Fall müsse der staatliche Richter seine Entscheidung mit einer ausreichenden Begründung rechtfertigen (EGMR [Große Kammer], Urteil vom 29.03.2006 – 36813/97Scordino/Italien, Nr. 1, NJW 2007, 1259, Rn. 204).

Im Entschädigungsprozess ist die Vermutung widerlegt, wenn der Beklagte das Fehlen eines immateriellen Nachteils darlegt und beweist, wobei ihm, da es sich um einen Negativbeweis handelt, die Grundsätze der sekundären Behauptungslast zugutekommen können. Dabei dürfen – wie allgemein im Beweisrecht – an den Beweis des Gegenteils keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Die Vermutung eines auf der Verfahrensdauer beruhenden immateriellen Nachteils ist dann widerlegt, wenn das Entschädigungsgericht unter Berücksichtigung der vom Kläger gegebenenfalls geltend gemachten Beeinträchtigungen nach einer Gesamtbewertung der Folgen, die die Verfahrensdauer mit sich gebracht hat, die Überzeugung gewinnt, dass die (unangemessene) Verfahrensdauer nicht zu einem Nachteil geführt hat (BGH, Urteil vom 13.04.2017 – III ZR 277/16 -, juris, Rn. 21; Urteil vom 12.02.2015 – III ZR 141/14 -, juris, Rn. 41). 

b) Dem beklagten Land ist es vorliegend nicht gelungen, die gesetzliche Vermutung eines immateriellen Nachteiles gemäß § 198 Abs. 2 S. 1 GVG zu widerlegen.

Die Annahme eines immateriellen Nachteils ist in Fallgestaltungen vorliegender Art nicht von vornherein ausgeschlossen, da im Rahmen der Vergütungsfestsetzung der Kläger als Rechtsanwalt eigene finanzielle Interessen verfolgt (vgl. zur Kostenfestsetzung im PKH-Verfahren: LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 08. Juni 2016 – L 12 SF 9/14 EK AS -, juris, Rn. 20).

 Angesichts dessen, dass der Kläger als Rechtsanwalt unter anderem von aus der Staatskasse zu zahlenden und festzusetzenden Vergütungen lebt, hat diese Frage im Hinblick auf Art. 12 GG auch durchaus Grundrechtsrelevanz.

 6) Dem Kläger ist eine immaterielle Entschädigung in Höhe von 800,00 € zuzusprechen. Die bloße Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war, reicht als Wiedergutmachung der Verzögerung nicht aus.

a) Gemäß § 198 Abs. 2 S. 2 GVG kann für einen Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Abs. 4 ausreichend ist. Als Möglichkeit der Wiedergutmachung auf andere Weise sieht § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG insbesondere vor, dass das mit der Entschädigungsentscheidung befasste Gericht die ausdrückliche Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer treffen kann. Damit wird deutlich gemacht, dass die Geldentschädigung für Nichtvermögensnachteile bei überlangen Gerichtsverfahren kein Automatismus ist. Ein Anspruch setzt vielmehr voraus, dass die Ausschlussregelung nicht eingreift. Dementsprechend stellt § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG ein „negatives Tatbestandsmerkmal“ für einen Entschädigungsanspruch nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG dar, soweit Entschädigung für immaterielle Nachteile begehrt wird (BGH, Urteil vom 23.01.2014 – III ZR 37/13 -, BGHZ 200, 20-38, juris, Rn. 61).

Die für die Entschädigung maßgebliche Frage, ob eine Wiedergutmachung auf andere Weise im konkreten Fall ausreichend ist, kann nicht pauschal beantwortet, sondern nur unter Abwägung aller Belange im Einzelfall entschieden werden. Ausreichen kann eine schlichte Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer beispielsweise in Verfahren, in denen der Anspruchsteller durch sein Verhalten erheblich zur Verzögerung beigetragen hat oder die Überlänge des Verfahrens den einzigen Nachteil darstellt (BGH, a.a.O., Rn. 62). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in Längeverfahren zum Teil entschieden, dass es nicht angezeigt sei, über die Feststellung einer Konventionsverletzung hinausgehend eine Entschädigung zu gewähren. Dies kann etwa auch in Verfahren, die für den Beteiligten keine besondere Bedeutung hatten, der Fall sein (BT-DS 17/3802, S. 20).

b) Gemessen daran ist nach den Umständen des vorliegenden Falles Wiedergutmachung der unangemessenen Verzögerung auf andere Weise, insbesondere durch entsprechende Feststellung im Urteilsausspruch, nicht ausreichend.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger vorliegend die Festsetzung einer Verteidigervergütung in Höhe eines namhaften Betrages von über 2.000,00 € begehrte. Dass es für funktionierende und reibungslose Abläufe sowie die Planungssicherheit einer Rechtsanwaltskanzlei wesentlich ist, dass verdiente Zahlungen zeitnah liquidiert werden können oder zumindest Gewissheit darüber erlangt werden kann, dass etwa geltend gemachte Ansprüche nicht bestehen, ist nicht in Abrede zu stellen. Vor diesem Hintergrund beschränkte sich der Nachteil des Klägers nicht allein auf die reine Überlänge des Verfahrens. Soweit der Kläger mit seiner unklaren Antragstellung zur Verzögerung beigetragen hat, wurde dies bereits im Rahmen der Bemessung der Dauer der unangemessenen Verzögerung berücksichtigt.

c) Unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände ist dem Kläger eine Entschädigung in Höhe von 800,00 € zuzusprechen.

Gemäß § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG beträgt der Richtwert einer Entschädigung regelmäßig 100,00 € monatlich. Gemäß § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG kann das Gericht jedoch einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen, wenn der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig ist. Ein Abweichen von der Entschädigungspauschale ist nur ausnahmsweise in atypischen Sonderfällen gerechtfertigt, wenn ein Verfahren nur eine außergewöhnlich geringe Bedeutung des Verfahrens für den Betroffenen hat oder aber eine nur kurzzeitige Verzögerung vorliegt. Dabei muss sich das zu beurteilende Verfahren durch eine oder mehrere entschädigungsrelevante Besonderheiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von vergleichbaren Fällen abheben (BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 – B 10 ÜG 11/13 R -, BSGE 118, 102-110, SozR 4-1720 § 198 Nr. 9, juris, Rn. 37 ff.)….“

Geht doch 🙂 .

12 Monate für Verkehrsunfallsache beim AG ist zu lang, oder: Entschädigung von 100 EUR/Monat

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Und als zweite Entscheidung dann das schon etwas ältere KG, Urt. v. 29.01.2016 – 7 EK 12/15, auf das ich neulich durch eine Diskussion in einer Facebookgruppe aufmerksam geworden bin. Das Urteil war mir bis dahin durchgegangen.

Es geht um eine Entschädigung für eine unangemessene Verfahrensdauer, also §§ 198, 199 GVG – Stichwort: Verzögerungsrüge. Dazu gibt es ja inzwischen einige Entscheidungen, darunter dann eben auch dieses KG, Urteil. Entschieden hat das KG zu einer „verschleppten/langsamen“ Verkehrsunfallsache. Die Klägerin hatte in der eine eingetretene Verzögerung von der Klageeinreichung  bzw. der Terminansetzung bis zu dem rund 15 Monate später angesetzten Verhandlungstermin, in dem auch das Urteil verkündet wurde, gerügt. Der zuständige Abteilungsrichter hatte die Verzögerungsrüge der Klägerin zurückgewiesen. Er hatte seine Überlastung und die ungenügende Maßnahmen der Gerichtsverwaltung für den langen Terminstand verantwortlich gemacht.

Das KG sagt in seiner Entscheidung: So nicht. Zu lang und dafür muss die Klägerin entschädigt werden.

„Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ist hier von einer unangemessen langen Verfahrensdauer auszugehen. Es gibt zwar keine festen Grenzen, in der ein Verfahren zeitlich bearbeitet und abgeschlossen werden muss, sondern dies ist nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu bewerten. Hier wird nicht der Vorwurf einer oder mehrerer verzögerlichen und unsachgemäßen Einzelmaßnahmen durch den konkreten Richter erhoben, sondern es geht um die grundsätzliche Überlastung der Verkehrsabteilung des Amtsgerichts und des hierdurch verursachten langen Terminstandes. Die Verfahrensdauer bei Zivilsachen an deutschen Amtsgerichten betrug im Jahr 2011 durchschnittliche … und nur 1,2% der Verfahren waren länger als … anhängig (Zöller, ZPO, 31 .Aufl., § 198 GVG Rn. 1). Wie die Klägerin zudem unwidersprochen vorgetragen hat, betragen die Zeiträume zwischen Klageeinreichung und den ersten Termin bei den anderen Verkehrsabteilungen des Amtsgerichts … im Durchschnitt … bis … Monate. Gemessen an diesen statistischen Durchschnittswerten, auch wenn sie allein nicht zur Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer herangezogen werden können, und den besonderen Umständen des relativ einfachen Sachverhalts des zu bearbeitenden Verfahrens ohne erforderliche Beweisaufnahme ist die hier maßgebliche erstinstanzliche Verfahrensdauer von der Einreichung der Klage bis zum ersten Termin von rund … Monaten zwischen Klageeinreichung und der Urteilsverkündung als unangemessen lang anzusehen.

Soweit auch die Zeit zwischen Urteilsverkündung und Zustellung an die Klägerin mit über zweieinhalb Monaten nicht im Einklang mit der gesetzlichen Vorgabe des § 315 Abs.2 S.1 ZPO steht, bedarf dies hier keiner Entscheidung, denn, wie der Beklagte zutreffend eingewandt hat, ist die Klage darauf nicht konkret gestützt worden und damit hier nicht streitgegenständlich. Auf diesen Zeitraum hat die Klägerin ihre Klage nicht gestützt.

Der Klägerin zuzurechnende Verfahrensverzögerungen gibt es in diesem Rahmen nicht. Der vom Beklagten angeführte Umstand, dass die Klägerin erst mit Schriftsatz vom … auf den Schriftsatz des Beklagten des Ausgangsverfahrens vom … erwidert hat, ist angesichts des langen Terminstandes und des erst auf den … angesetzten Termins völlig unerheblich und hat keinerlei eigene Verfahrensverzögerung bewirkt. Dies gilt auch, soweit in der Klageschrift nicht das Aktenzeichen des vorangegangenen Prozesskostenhilfeverfahrens angegeben war und es dadurch zu einer völlig geringfügigen Verzögerung von … Tagen gekommen ist.

Es kommt für die Frage der angemessenen Verfahrensdauer zudem nicht darauf an, ob sich der zuständige Spruchkörper pflichtwidrig verhalten hat. Folglich kann sich der beklagte Staat zur Rechtfertigung der langen Dauer eines Verfahrens auch nicht auf chronische Überlastung eines Gerichts oder eine angespannte Personalsituation berufen (Zöller a.a.O. Rn 4 unter Hinweis auf Reg.E. S.19; BVerfG NZS 2011, 384). Wie sich aus dem die Verzögerungsrüge zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts vom … ergibt, war nach der Ansicht des zuständigen Abteilungsrichters der lange Terminstand von … Monaten der Überlastung der Abteilung, der personellen Unterdeckung und auch der Mehrbelastung der Verkehrsabteilungen gegenüber den allgemeinen Prozessabteilungen geschuldet.

Soweit der Beklagte demgegenüber einwendet, das Präsidium habe versucht, die richterlichen Personalressourcen gleichmäßig auf alle Arbeitsgebiete zu verteilen und die Frage der Entlastung von Abteilungen – insbesondere auch der … – sei insbesondere im Jahr … Gegenstand jeder Präsidiumssitzung gewesen, vermag dies nicht zu überzeugen und hier die Verfahrensdauer noch als angemessen zu bewerten. Insbesondere ist nicht konkret dargetan und nachvollziehbar, welche Maßnahmen zur Reduzierung der Belastung und des Terminstandes in der … erfolgten. Wenn, wie der Beklagte selbst vorträgt, per … der durchschnittliche Bestand einer reinen Verkehrsabteilung rund … offene Verfahren betrug, während in den reinen Zivilprozess- oder Mischabteilungen ein durchschnittlicher Bestand von nur rund … offenen Verfahren vorlag, dann spricht dies gerade nicht für eine angemessene Personalverteilung der aus Art 19 Abs.4 GG folgenden Gewährleistung des effektiven Rechtsschutzes, zumal hier noch hinzukommt, dass nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten die Verkehrsabteilungen gegenüber den normalen Zivilprozessabteilungen neben der höheren Verfahrenszahl deutlich höhere Urteilszahlen (mehr als 50% der Verfahren) und vierfach mehr Beweisaufnahmen zu erledigen haben. Auch würden die Richter der Verkehrsabteilungen mit durchschnittlich … Sachen pro Jahr mehr Verfahren als nach dem Pensum (…) erledigen, während im Jahr … eine Verkehrsabteilung mit … Eingängen belastet gewesen sei. Dass dieser Entwicklung vom Präsidium des Amtsgerichts Rechnung getragen wurde, wie der Beklagte behauptet, ist weder substanziiert dargetan noch ersichtlich. Bei den dargestellten erheblichen Ungleichgewichten zwischen Verkehrsabteilungen und normalen Zivilprozessabteilungen ist nicht nachvollziehbar, was es für die konkrete Verfahrenssituation bedeutet, dass Mitte … “mehrere Proberichter” als personelle Verstärkung bewilligt wurden, dadurch “weitere Abteilungen mit Mischpensen” eröffnet werden konnten und “sämtlichen Abteilungen” um eine “kleinere Anzahl von Akten” entlastet werden konnten. Darauf, dass der Handlungsspielraum eng gewesen sei, kann sich der Beklagte, wie bereits oben ausgeführt, nicht zurückziehen. Entweder ist es nicht gelungen, die überlasteten Verkehrsabteilungen in die Lage zu setzen, dass sie die anhängigen Sachen innerhalb angemessener Fristen erledigen konnten, oder der zuständige Abteilungsrichter hat das Verfahren nicht in der ihm möglichen und gebotenen Weise gefördert. Denn insbesondere erfolgte keine Vorverlegung des hier anberaumten Termins. Wie sich aus dem Beschluss des Amtsrichters vom … ergibt, stellte diese Belastung der Verkehrsabteilungen auch keine plötzlich auftretende Akutbelastung dar, sondern ist Folge einer bereits seit längerem andauernden Entwicklung.

Und: Entschädigt wird mit 100 €/Monat

„Die Frage der Bemessung der Entschädigung für immaterielle Nachteile wird in § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG durch Pauschalierung gelöst. Diese Regelung zieht zusammen mit der widerleglichen Vermutung eines solchen Nachteils die Konsequenz aus der Schwierigkeit, einen nach den Vorgaben des EGMR regelmäßig anzunehmenden immateriellen Nachteil zu beweisen und in der Höhe zu bestimmen (Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, Teil 2 A § 198 Rn. 223). § 198 Abs. 2 S. 4 GVG eröffnet zwar für Ausnahmefälle eine Abweichungsmöglichkeit von der Pauschale nach oben oder nach unten. Die Pauschalhöhe ist danach die Regel, die nicht gesondert begründet werden muss. Soweit dieser Regelsatz nach den Umständen des Einzelfalls unbillig ist, kann eine davon abweichende Entschädigung festgesetzt werden. Gesteigerte Anforderungen dergestalt, dass für eine Abweichung ein atypischer Sonderfall vorliegen muss, lassen sich dem Gesetz nicht entnehmen, die Unbilligkeit der Pauschale genügt. Eine Ober- und eine Untergrenze für die in Abweichung von der Pauschale festzusetzende Entschädigung enthält die Regelung nicht. Da nach Abs. 2 Satz 2 bei Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen eine Entschädigung für immaterielle Nachteile nur ausgeschlossen ist, wenn eine Wiedergutmachung auf andere Weise ausreicht, ist zu folgern, dass die Entschädigungshöhe nach der Ausnahmeklausel jedenfalls nicht auf Null reduziert werden darf, weil das Regelungskonzept sonst ausgehöhlt würde. Ein möglicher Höchstsatz wird sich zumindest in der Größenordnung an der vom Gesetzgeber vorgesehenen Höhe der Pauschale zu orientieren haben. Eine Abweichung von der Pauschale nach unten kommt beispielsweise bei einem Kostenfestsetzungsverfahren mit geringem Streitwert in Betracht oder beim Unterlassen einer Wiederholung der Verzögerungsrüge, wenn sich eine solche beispielsweise bei einem Richterwechsel aufgedrängt hätte (Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, Teil 2 A § 198 Rn. 227). Dass hier ein derartiger Fall vorläge, ist weder dargetan noch ersichtlich. Es bleibt daher bei der regelmäßigen Entschädigungshöhe von 100,00 EUR je Monat.“

Na, das ist doch mal wieder eine Entscheidung, mit der man der Justizverwaltung und auch den Gerichten Beine machen kann, wenn es nicht voran geht. Dazu passt dann auch das dem OLG Zweibrücken, Urt. v. 26.01.2017 – 6 SchH 1/16 EntV und dazu: Verzögerte Kostenfestsetzung, oder: Hiermit kann man der Staatskasse ggf. Beine machen.

Anwesenheitspflicht des Zeugen bei der polizeilichen Vernehmung, oder: Wer zahlt/entschädigt wie?

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So, und als drittes Posting dann die Mail eines Kollegen, der um „Quellenschutz“ gebeten hat, den ich auch gerne gewähre. Es geht um die Auswirkungen der neuen Erscheinenspflicht des Zeugen bei der polizeilichen Vernehmung durch das „Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ v. 17.08.2017 (vgl. hier: BGBl I. S. 3202). Die Mail zeigt sehr schön, dass man an die kleinen Dinge, die mit den großen Änderungen, wie sie der „Bundesheiko“ auf den Weg gebracht hat, zusammen hängen, nicht denkt. Und die machen der Praxis dann richtig Freude 🙂 . Der Kollege schreibt:

…in der Praxis läuft es nicht ganz rund. ??

 Hier grübeln offenbar Heerscharen (scheinbar sogar bei der GenStA, also unbedingt Quellenschutz, bloggen nur nach kurzer Rücksprache, zum Zwecke der Verschleierung) über die Frage, ob von der Polizei geladene, § 163 III StPO,  Zeugen nach dem JVEG entschädigt werden,

[ich denke wohl schon, § 1 Nr. 3 JVEG, nur durch welche Behörde, § 1 Nr. 1 JVEG, steht nur StA ?). 

Man denke an die „Herausforderungen“ der Sachverständigenbestellung, z.B. nach Verkehrsunfällen, bei welcher die Polizei gerne – so meine Erinnerung – den Auftrag des oder der StAin einholt, „wegen der Kosten“.

welches Merkblatt dann verwendet wird,

[das wird nicht leicht, die Textbausteine zu ändern, Software-Länderprojekte].?

wie der Entschädigungsantrag aussieht.

[…und wohl auch, da liegt der Hase wohl eigentlich im Pfeffer, wer die Entschädigungsanträge (wann? Mit Abgabe der Sache von der Polizei zur StA) bearbeitet (Stellen? Mehrarbeit?)]

Eher eine Randnotiz, aber die Wallung scheint groß…

ich habe auf die Schnelle nichts gefunden, in den Gesetzesmaterialien (vgl. Rn. 153 im Skript?). Mag ein Scheinproblem sein, aber zum Thema „Entschädigung des Zeugen“ findet sich in der Literatur nichts genaues ?, z.B. Handbuch EV, Rn. 4021 ff. 

Nach meiner Erfahrung ist aber die Entschädigung durchaus ein praktisches und für die betroffenen Zeugen wichtiges Element des Ganzen, insb. der Wahrnehmung, wie mit einem „umgesprungen“ wird…leider völlig unbekannt (warum wohl? Das gehört fett auf das Merkblatt?) ist ja der § 5 JVEG: „die Benutzung der ersten (sic.!) Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks ersetzt. „

Ich räume ein: Ich habe dazu in meinem Ebook „Effektivere und praxistauglichere Ausgestaltung des Strafverfahrens?
Die Änderungen in der StPO 2017 – ein erster Überblick“ auch nichts. Einfach nicht daran gadacht. Aber ich bin ja auch nicht der „Bundesheiko“ 🙂 .

U-Haft III: Kein Strafantrag, oder: Jetzt gibt es noch Entschädigung für erlittene U-Haft

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Bei der dritten „Haftentscheidung“ geht es ums Geld, und zwar um eine Entschädigung nach dem StrEG für vollzogene U-Haft.

Es handelt sich um den BGH, Beschl. v. 25.04.2017 – 3 StR 453/16. Ergangen ist er in einem Verfahren mit dem Vorwurf des Wohnungseinbruchdiebstahls. In dem hatte der BGH mit BGH, Beschl. v. 21.12.2016 – 3 StR 453/16 – das gegen die Angeklagte ergangene Urteil wegen Fehlen des Strafantrags aufgehoben und das Verfahren eingestellt. Ich hatte darüber unter Kein Strafantrag ==> Einstellung des Verfahrens, oder: Muss man auf dem Schirm haben – berichtet. Jetzt geht es noch um eine Entschädigung für die Angeklagte wegen erlittener Untersuchungshaft nach § 2 Abs. 1 StrEG gegeben. Der BGH hat sie gewährt. Ausschluss- oder Versagungsgründe bestehen nach seiner Auffassung nicht:

„a) Insbesondere ist die Entschädigung nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG ausgeschlossen.

Zwar liegt ein in Bezug auf die Untersuchungshaft grob fahrlässiges Verhalten der Angeklagten vor. Zum einen beging sie nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Urteilsfeststellungen als Mittäterin rechtswidrig und schuldhaft den dem Haftbefehl vom 10. März 2016 zugrundeliegenden Wohnungseinbruchdiebstahl (vgl. – zu grober Fahrlässigkeit durch Begehung des verfahrensge-genständlichen Delikts – BGH, Beschlüsse vom 19. Dezember 1979 – 3 StR 396/79, BGHSt 29, 168, 171; vom 1. September 1998 – 4 StR 434/98, BGHR StrEG § 5 Abs. 2 Satz 1 Fahrlässigkeit, grobe 6). Zum anderen forderte sie den Erlass des Haftbefehls dadurch leichtfertig heraus (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 5 StrEG Rn. 11 mwN), dass sie nach Eröffnung des Hauptverfahrens ein Verhalten zeigte, auf Grund dessen das Landgericht zu Recht davon ausging, sie wolle sich – nunmehr – dem Strafverfahren entziehen.

Jedoch ist die Entschädigung nur ausgeschlossen, soweit die Angeklagte die Strafverfolgungsmaßnahme auch verursacht hat. Zu berücksichtigen ist dabei, dass der erforderliche Ursachenzusammenhang durch eine rechtsfehlerhafte Sachbehandlung seitens der Strafverfolgungsbehörden oder Gerichte unterbrochen sein kann (s. auch BGH, Urteil vom 14. Februar 1995 – 1 StR 765/94, BGHR StrEG § 5 Abs. 2 Satz 1 Ursächlichkeit 2; Beschluss vom 1. September 1998 – 4 StR 434/98, aaO). Eine derartige Unterbrechung tritt jedenfalls dann ein, wenn der Rechtsfehler zum Zeitpunkt der Anordnung oder Aufrechterhaltung der Maßnahme bei sorgfältiger Prüfung ohne weiteres erkennbar war (zu diesem Prüfungsmaßstab s. KG, Beschluss vom 20. Juni 2011 – 4 Ws 48/11, NStZ-RR 2012, 30, 31; BeckOK StPO/Cornelius, § 5 StrEG Rn. 10 f.; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO Rn. 7).

So liegt es hier. Schon bei Haftbefehlserlass fehlte es – wie im Beschluss vom 21. Dezember 2016 unter II. 1. b) dargelegt – an der Verfahrensvoraussetzung eines wirksamen Strafantrages; zudem war es ausgeschlossen, einen solchen noch einzuholen. Beides hätte eine sorgfältige Prüfung zweifelsfrei ergeben. Das Landgericht hat indes bei der Beurteilung der Haftvoraussetzungen augenscheinlich übersehen, dass die Regelung des § 77 Abs. 2 StGB auf das Strafantragserfordernis nach § 247 StGB nicht anwendbar ist, und sich dementsprechend mit einem originären Antragsrecht der Strafantragsteller erst gar nicht befasst. Weitere Tatvorwürfe gegen die Angeklagte waren weder angeklagt noch Gegenstand des Haftbefehls.“

Das Bild vom „Geldregen“ passt nicht so ganz. Denn Reichtümer sind es ja nun nicht, die die Angeklagte erwarten kann.