Und als dritte Entscheidung stelle ich dann noch den KG, Beschl. v. 10.06.2022 – 3 Ws (B) 162/22 – zu den Anforderungen an die Darstellung für die Entkräftung der Beweiskraft einer Postzustellungsurkunde vor.
Der Betroffene hatte einen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt. Den hat das das KG verworfen:
„Erläuternd bemerkt der Senat:
1. Mit der Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dringt der Betroffene nicht durch. Sie ist nicht zulässig erhoben (§ 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Zur Zulässigkeit einer dahingehenden Rüge gehört nicht nur die Darlegung der Umstände, aus denen sich der Gehörsverstoß ergibt, sondern auch, welche sachliche Einlassung des Betroffenen unberücksichtigt geblieben ist (vgl. Senat NZV 2003, 586; Beschluss vom 18. Januar 2018 – 3 Ws (B) 5/18 – [juris]). Hierzu verhält sich die Rechtsmittelschrift nicht.
2. Auch die bei der hier verhängten Geldbuße an sich statthafte (§ 80 Abs. 1 OWiG) Beanstandung der Verletzung einfachen Verfahrensrechts (der Betroffene sei nicht ordnungsgemäß geladen worden) bleibt erfolglos. Auch insoweit ist die Rüge nicht zulässig erhoben (a), und es besteht auch kein Zulassungsgrund (b).
a) Zwar kommt der Postzustellungsurkunde bei der Ersatzzustellung hinsichtlich der tatsächlichen Wohnung des Adressaten nicht die volle Beweiskraft des § 418 ZPO zu. Sie erzeugt aber eine Indizwirkung, die im Fall der Geltendmachung von nicht offen- oder aktenkundigen (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 1997, 138 f.) Ladungsmängeln durch die schlüssige und plausible Darlegung konkreter gegenteiliger Anhaltspunkte entkräftet werden muss (BVerfG NStZ-RR 1997, 70 f.; OLG Stuttgart Justiz 2003, 489 m. w. N.). Für die Rechtsbeschwerde bedeutet dies, dass der Abmeldebescheinigung jedenfalls dann keine entkräftende Wirkung zukommt, wenn es weitere Hinweise darauf gibt, dass der Betroffene unter der vermerkten Anschrift wohnt, sich aber verborgen hält. Daraus folgt, dass die Rechtsbeschwerde, welche die Verfahrenstatsachen vollständig vorzutragen hat, das Ergebnis der in Bezug auf die Wohn- und Aufenthaltsverhältnisse veranlassten Ermittlungen des Tatgerichts jedenfalls dann darlegen muss, wenn diese zu Ergebnissen geführt haben, die geeignet sein können, die Ordnungsgemäßheit der Ladung zu bezeugen.
Dies ist hier unterblieben. Von Bedeutung wäre hier z. B. die folgende aktenkundige Mitteilung des Polizeireviers Bad Belzig vom 27. August 2021 gewesen: „Nach meinen Ermittlungen ist (…) X wohnhaft: …“. Unter genau dieser Anschrift ist der Betroffene auch geladen worden. ….“