Nun an vielen Stellen ist es sicherlich vorteilhaft, wenn man die „Sache auf den Punkt bringt“. Nur immer geht das nicht bzw. ist es nicht zulässig. So z.B. bei der Bestimmung der Bewährungszeit.
Dort ist nach Auffassung des OLG Hamburg in OLG Hamburg, Beschl. v. 04.01.2012 – 2 Ws 106/11 deren Bestimmung nur durch Angabe ihres Enddatums ist das unzulässig. Ordne das Gericht in seiner Aussetzungsentscheidung ein kalendermäßig bestimmtes Ende der Bewährungszeit an, ohne dass der Beginn der Bewährungszeit kalendarisch sicher vorhersehbar sei, so könne das nämlich zur Unterschreitung der normierten Mindestdauer der Bewährungszeit führen. Der für den Beginn der Bewährungszeit maßgebliche Eintritt der Rechtskraft der Aussetzungsentscheidung hänge von verschiedenen Umständen ab, die weitgehend nicht prognostizierbar bzw. der Wirkungsmacht des aussetzenden Gerichtes entzogen seien. Selbst wenn im Einzelfall die Mindestdauer der Bewährungszeit (aus nachträglicher Sicht) nicht unterschritten wird, bleibe die kalendarische Bestimmung des Bewährungszeitendes gesetzeswidrig.