Ich hatte ja schon vor einigen Tagen in Zusammenhang mit der Unterhaltspflichtverletzung über eine Schnittstelle von Familienrecht und Strafrecht berichtet. Jetzt bin ich auf eine weitere gestoßen.
Das OLG Bamberg hat sich in seinem Beschl. v. 15. 11. 2010 – 1 Ws 621/10 mit der Frage auseinander gesetzt, ob und inwieweit eine Einschränkung des Elternrechts durch Annäherungs- und Kontaktverbote im Rahmen der Führungsaufsicht (§ 68b StGB) zulässig ist. Das OLG sieht ein im Rahmen der Führungsaufsicht nach § 68 b Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 StGB zur Verringerung des Rückfallrisikos angeordnetes Annäherungs- und Kontaktverbot zur allein alleinerziehenden Kindesmutter als der durch die Tat verletzte Person auch bei fortbestehendem gemeinsamen Sorgerecht nicht allein deshalb unverhältnismäßig oder unzumutbar, weil es mit erheblichen Einschränkungen des Elternrechts des Verurteilten im Hinblick auf die gemeinsamen Kinder verbunden ist. Das OLG begründet das damit, dass, da die gemeinsamen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt so oder so bei der Mutter hatten, diese ohnehin in Angelegenheiten des täglichen Lebens die Befugnis zur alleinigen Entscheidung im Rahmen der elterlichen Sorge (§ 1687 S. 2 und 3 BGB) zustehe. Lediglich in Angelegenheiten, deren Regelung für die Kinder von erheblicher Bedeutung sind, seiu ein gegenseitiges Einvernehmen der Elternteile erforderlich (§ 1687 S. BGB). Insoweit müsse aber die Mutter Kontakt zum Vater suchen.