Und heute dann am Samstag zwei verkehrszivilrechtliche Entscheidungen- Zunächst hier das OLG Celle, Urt. v. 10.05.2023 – 14 U 36/20 – zur Haftungsabwägung bei einem Eisenbahnunfall, und zwar hier die Kollision mit einem auf den Gleisen stehenden Gelenkbus. Hat man auch nicht alle Tage – zum Glück.
Folgender Sachverhalt:
„Die Parteien streiten über restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 16. September 2015 gegen 7:44 Uhr auf einem Bahnübergang in B. ereignet hat. Beteiligt waren ein Zugverband der Klägerin, bestehend aus einem führenden Doppelstocksteuerwagen, mehreren Doppelstockmittelwagen sowie einem Triebfahrzeug mit der internen Zugnummer pp.. und ein Gelenkbus der Beklagten zu 3 mit dem amtlichen Kennzeichen pp., der zum Unfallzeitpunkt von der Beklagten zu 2 geführt wurde.
Die Klägerin ist ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, das in eigenem Namen und für eigene Rechnung Personennahverkehrsleistungen auf Eisenbahnstrecken in Niedersachsen, Hamburg und Bremen erbringt. Die Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 3 bieten Omnibusdienstleistungen in Niedersachsen an. Die Beklagte zu 3 betreibt unter anderem die Linie 2103 zwischen B. und H. und ist Eigentümerin des verunfallten Gelenkbusses (Anlage B7). Die Beklagte zu 2 absolvierte zunächst bei der Beklagten zu 3 eine Ausbildung zur Berufskraftfahrerin mit einer Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung. Zum Unfallzeitpunkt war sie bei der Beklagten zu 3 seit ca. neun Monaten als Busfahrerin angestellt (Arbeitsvertrag vom 26. November 2014, Anlage B8) und hatte auch schon Fahrten mit dem Gelenkbus durchgeführt.
Am Morgen des Unfalltages übernahm die Beklagte zu 2 die Linienfahrt 2103 von H. nach B.. Im Bus befanden sich ca. 60 Schüler. Die Streckenführung war zuvor aufgrund von Bauarbeiten geändert worden. Die Beklagte zu 2 war als „Springerin“ eingeteilt und die Strecke zuvor noch nicht gefahren.
Bei dem Bahnübergang „M.“ handelte es sich um einen mit Lichtzeichenanlage und Halbschranke mit Fernüberwachung gesicherten Bahnübergang.
Die Beklagte zu 2 fuhr auf der pp.straße in nördliche Richtung bis zum Bahnübergang pp.straße/pp., den sie bei geöffneter Schrankenanlage mit dem vorderen Bereich des Busses passierte und hinter dem sie scharf nach rechts in die Straße „pp..“ abbiegen musste. Die Straßenführung ist dort eng und zudem spitzwinklig.
Der Beklagten zu 2 gelang es auch nach mindestens zweimaligem Zurücksetzen nicht, mit dem Bus die Kurve zu durchfahren. Beim Rangieren geriet das Fahrzeug in eine Winkelstellung, die den sogenannten Gelenkschutz aktivierte und verhinderte, dass die Beklagte zu 2 in der eingeschlagenen Lenkrichtung weiterfahren konnte. Der Motor ließ keine weitere Gasannahme mehr zu. Der Beklagten zu 2 gelang es nicht, die Gelenksperre zu deaktivieren. Während der gesamten Zeit befand sich der Bus mit dem Heck auf den Gleisen des Bahnübergangs.
Die Beklagte zu 2 nahm sodann telefonischen Kontakt zu ihrem Betriebsleiter auf und bat diesen, die Bahngesellschaft zu informieren, als sich nach ca. drei Minuten der unfallgegnerische Zugverband näherte und das Senken der Halbschranken auslöste. Ein vollständiges Absenken der nördlichen Halbschranke war aufgrund des im Gleisbereich stehenden Busses nicht möglich. Die Beklagte zu 2 öffnete die Türen und ließ die Fahrgäste aussteigen. Ca. 20 Sekunden später prallte der Doppelstockwagen des Zuges in das Heck des Gelenkbusses.
Durch die Kollision wurden der führende Doppelstockwagen und der nachfolgende Doppelstockmittelwagen beschädigt. Insgesamt macht die Klägerin einen Schaden in Höhe von 691.702,09 € geltend. Wegen der einzelnen von der Klägerin bezifferten Schadenspositionen wird auf das landgerichtliche Urteil, Seite 3f., verwiesen.
Die Haftpflichtgemeinschaft pp. regulierte den Unfallschaden auf der Grundlage einer Haftungsquote von 2/3 zugunsten der Klägerin. Sie kürzte dabei jedoch den Anteil der geforderten Mietkosten um 20 % unter Verweis auf vermeintlich ersparte Aufwendungen und erklärte mit dem Eigenschaden der Beklagten in Höhe von 111.354,73 € die Aufrechnung gemäß der vorgenannten Quote. Sie zahlte an die Klägerin insgesamt einen Betrag in Höhe von 375.892,00 €.“
Die Klägerin war der Ansicht, die Beklagten hafteten zu 100 % für die Folgen des Unfalls. Ihre Betriebsgefahr trete zurück, weil die Beklagte zu 2 grob fahrlässig gehandelt habe und die Beklagte zu 3 die Umleitungsstrecke mit dem Gelenkbus gar nicht habe benutzen dürfen.
Die Beklagten haben gemeint, die Klägerin müsse sich ihre Betriebsgefahr anrechnen lassen, weil der Zugführer den Gelenkbus aufgrund der guten Witterungsverhältnisse und des geraden Schienenverlaufs weit im Voraus hätte erkennen können. Der Zugführer hätte die Kollision durch eine frühzeitigere Reaktion verhindern können.
Das LG hat nach Beweiserhebung durch Gutachten die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg.
Das OLG hat sein Urteil umfassend begründet. Wegen der Einzelheiten verweise ich auf den Volltext und stelle hier nur die Leitsätze ein. Die lauten:
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- Eisenbahn- und Eisenbahninfrastrukturunternehmen bilden grundsätzlich eine Haftungs- und Zurechnungseinheit.
- Es führt zu einer Erhöhung der Betriebsgefahr seitens dieser Haftungs- und Zurechnungseinheit, wenn das bestehende Sicherungssystem der Fernüberwachung – vorliegend unstreitig – nicht dahingehend ausgelegt ist, den einfahrenden Triebfahrzeugführer direkt vor einem Hindernis auf dem Bahnübergang zu warnen, sondern wenn ihn diese Warnung aufgrund der bestehenden Informationskette – in der Regel – zu spät erreicht.
- Es ist nicht grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Fahrer, der auf einem gesicherten Bahnübergang mit einer Eisenbahn zusammenstößt, grob fahrlässig gehandelt hat. Die Beurteilung, ob die Fahrlässigkeit als einfach oder grob zu werten ist, ist Sache der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall.