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BVerfG: Nachträgliche Änderung des GVP – bei bereits anhängigen Verfahren nicht so einfach

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Bei der zweiten Entscheidung zu Besetzungsfragen – zum ersten Posting siehe den BGH, Beschl. v. 08.02.2017 – 1 StR 493/16 und dazu Fassungslos, wenn ein Schwurgericht jahrelang keinen kammerinternen Geschäftsverteilungsplan hat, oder: Mia san mia? – handelt es sich um den BVerfG, BVerfG, Beschl. v. 16.01.2017 – 2 BvR 2011/16 und 2 BvR 2034/16. Der Beschluss ist also schon etwas älter, aber der Beschluss hat eine immer aktuelle Thematik, die auch den BGH immer wieder beschäftigt und auch auch beschäftigt hat: Nämlich die nachträgliche Änderung der Geschäftsverteilung während des laufenden Geschäftsjahres. Das ist eine Frage, die die LG immer wieder beschäftigt. So auch hier beim LG Rostock. Dort war im laufendnen Geschäftsjahr eine Hilfsstrafkammer eingerichtet worden. Der gerichtlicher Geschäftsverteilungsplan sah für bereits anhängige Verfahren und die Zuständigkeit der Hilfsstrafkammer vor, ob von den (Haupt)Strafkammern bis zu einem bestimmten – in der Zukunft liegenden Stichtag – die jeweiligen Hauptverfahren eröffnet waren oder nicht. Das BVerfG hat das als mit der Garantie des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vereinbar angesehen: