Und dann als zweite Entscheidung ein Hinweisbeschluss des OLG Celle, und zwar der OLG Celle, Beschl. v. 04.09.2024 – 11 U 43/24, aus dem Reiserecht.
Folgender Sachverhalt:
„Die Parteien streiten um – innbesondere immateriellen – Schadenersatz nach dem Scheitern einer Pauschalreise.
Der Kläger buchte für sich, seine Ehefrau und seine drei erwachsenen Söhne bei der Beklagten unter dem 17. Januar 2022 für einen Gesamtpreis von 22.890 € eine Flugpauschalreise mit Hotelaufenthalten in Singapur, Kambodscha und Thailand. Der Hinflug sollte am 30. Juli 2022 direkt von Frankfurt/Main nach Singapur führen, der Rückflug nach dem letzten Hotelaufenthalt 13. August 2022 ebenfalls direkt auf dieser Strecke zurück. Schon bei der ersten Übermittlung seines Reisewunsches an das örtliche Reisebüro der Beklagten im November 2022 hatte der Kläger mitgeteilt, dass er für die Langstreckenflüge „mindestens Premium-Economy“ buchen wolle. Dementsprechend erfolgte die Buchung.
Am 20. Juli 2022 erhielt der Kläger von der Beklagten per E-Mail die Mitteilung, dass der gebuchte (Hin-) Flug „storniert“ sei. Die Beklagte habe für ihn alterativ für den 31. Juli 2022 einen Flug von Frankfurt/Main nach Singapur eingebucht, allerdings nur in der Economy-Klasse. Am 22. Juli 2022 erhielt der Kläger eine weitere E-Mail, nunmehr von dem örtlichen Reisebüro der Beklagten, aus der sich ergab, dass – angeblich – die Fluggesellschaft den gebuchten Flug gestrichen habe. Der angebotene Ersatzflug solle nicht direkt, sondern mit Umstieg in Seoul erfolgen und insgesamt rund 17 1/4 Stunden (statt rund 11 1/2 Stunden auf der direkten Strecke) dauern. Auch der Rückflug könne nicht wie gebucht direkt stattfinden, sondern nur mit Umstieg in Dubai und auch nur in der Economy-Klasse. Der Kläger bestand daraufhin am nächsten Tag mit E-Mail gegenüber dem örtlichen Reisebüro auf der „Bestätigung der gebuchten Reise“ und erklärte sich allenfalls mit einer Zwischenlandung Bangkok einverstanden. Anschließend gab es ein Telefongespräch des Klägers mit der zuständigen Mitarbeiterin des Reisebüros. Als dessen Ergebnis teilte das Reisebüro dem Kläger am selben Tag Folgendes mit: „[…] wie bereits kurz telefonisch besprochen, stornieren wir Ihre Buchungen […] kostenlos, da diese nicht wie von Ihnen gebucht durchgeführt werden können.“ Der Kläger und seine Familie traten die Reise nicht an. Die Beklagte erstattete den Reisepreis.
Mit der vorliegenden Klage beansprucht der Kläger Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit in Höhe von 75 % des Reisepreises sowie den Ersatz verschiedener vergeblich aufgewandter Kosten (etwa Parkgebühren am Flughafen). Im Zuge des ersten Rechtszugs hat die Beklagte eingeräumt, dass die gebuchten Direktflüge von der Fluggesellschaft plangemäß durchgeführt wurden. Die Mitteilungen vom 20. und 22. Juli 2022 beruhten auf einem Fehler in ihrem Buchungssystem.“
Das LG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise durch die von der Beklagten veranlasste Umbuchung auf andere Flüge nicht vorgelegen habe; diese sei jedoch Voraussetzung eines Entschädigungs- und Schadensersatzanspruchs. Gegen diese rechtliche Beurteilung wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.
Und die hätte, worauf das OLG hinweist überwiegend Erfolg. Es hat deshalb einen Vergleich vorgeschlagen, wonach der Kläger 92 % der Klageforderung erstattet bekommen soll. Wegen der Einzelheiten verweise ich auf den Volltext. Hier nur die Leitsätze, und zwar:
1. Konfrontiert der Reiseveranstalter den Reisenden nach Vertragsschluss mit einer erheblichen Änderung wesentlicher Eigenschaften der Reiseleistungen oder kann er besondere vertragsgegenständliche Vorgaben des Reisenden doch nicht einhalten, darf der Reisende vom Pauschalreisevertrag zurücktreten und allein deshalb – ohne dass im Rahmen des § 651n Abs. 2 BGB nochmals die Erheblichkeit der (in dieser Fallgestaltung mangels Antritts der Reise ohnehin nur hypothetischen) Beeinträchtigung der Reise zu prüfen wäre – eine Entschädigung nach § 651n Abs. 2 BGB beanspruchen.
2. Eine solche besondere Vorgabe kann darin bestehen, dass der Reisende dem Reisebüro vor der Buchung einer Fernreise mitgeteilt hat, die Langstreckenflüge mindestens in der „Premium-Economy-Class“ absolvieren zu wollen. Der Reiseveranstalter darf dann den Reisenden nach einem dieser Vorgabe entsprechenden Abschluss des Pauschalreisevertrags zur Meidung eines Rücktritts nicht einfach einseitig auf einen Flug in der „Economy-Class“ umbuchen.
3. Auch die einseitige Umbuchung des Reisenden von dem vertraglich geschuldeten Langstreckenflug als Direktflug mit einer Dauer von rund 11 1/2 Stunden auf einen Flug mit Umsteigeerfordernis und einer Dauer von mehr als 17 Stunden kann eine erhebliche Änderung wesentlicher Eigenschaften der Reiseleistung darstellen und den Reisenden unter den Voraussetzungen des § 651g Abs. 1, 3 BGB zum Rücktritt sowie zur Geltendmachung einer Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit berechtigen.