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Detektivkosten zur Prüfung der Einstandspflicht, oder: Erstattungsfähig?

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Den Money-Friday eröffne ich mit dem OLG Hamm, Beschl. v. 17.01.2018 – 25 W 259/17. Allerdings, es gibt kein „Money“, was in diesem Fall aber für den Kläger vorteilhaft war. Es ist wohl, so weit man es aus dem Beschluss entnehmen kann, um dei Einstandspflicht einer Versicherun gegangen. Die hatt zur Prüfung „ihrer“ Einstandspflicht einen Detektiv eingeschaltet. Das OLG sagt: Die Kosten kannst du später nicht vom Kläger verlangen:

„Die Parteien haben mit Schriftsätzen vom 13. und 22.12.2017 das Beschwerdeverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt, so dass gemäß § 91a ZPO nur noch über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden war.

Danach waren die Kosten der Beklagten aufzuerlegen, da die von der Beklagten im Kostenfestsetzungsverfahren angemeldeten Kosten für die Einschaltung des Ermittlungsbüros im vorliegenden Fall nicht erstattungsfähig sind.

Detektivkosten sind nur erstattungsfähig, wenn sie nicht als Geschäftskosten zur Prüfung der Einstandspflicht angefallen sind und die Ermittlungen nicht einfacher und/oder billiger erfolgen konnten (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 31. Auflage 2016, § 91 Rn. 13 Stichwort „Detektivkosten“).    

Für den Senat ist nicht nachvollziehbar, weshalb für Besprechungen mit dem Kläger und den Vorbesitzern über die Laufleistung des Fahrzeugs ein Ermittlungsbüro eingeschaltet werden musste. Die Aufklärung dieses Sachverhalts hätte auch durch Mitarbeiter der Beklagten erfolgen können. Zudem handelte es sich bei der Aufklärung dieses Sachverhalts lediglich um eine Prüfung der eigenen Einstandspflicht. Für Letzteres spricht gerade auch der zeitliche Ablauf. Das Ermittlungsbüro ist nämlich offensichtlich nicht erst zu einem Zeitpunkt eingeschaltet worden, nachdem für die Beklagte sicher feststand, dass eine Regulierung nicht erfolgen werde und sich somit ein Rechtsstreit bereits konkret abzeichnete. Das Ermittlungsbüro hat Leistungen im Zeitraum vom 12.03.-15.04.2016 abgerechnet. Das Ablehnungsschreiben der Beklagten erfolgte hingegen erst unter dem 26.04.2016.“