Die tatsächlichen Feststellungen sind das „Herzstück“ des Urteils in Strafsachen. Aus ihnen müssen sich die den objektiven und subjektiven Tatbestand erfüllenden Tatsachen der Tat, wegen der der Angeklagte verurteilt worden ist ergeben; sie müssen in der Hauptverhandlung vollständig festgestellt werden, was durch die Urteilsgründe belegt wird. Darum ist man schon erstaunt, wenn in den Urteilsgründen auf den Anklagesatz Bezug genommen bwz. dieser „eingerückt“ wird. So hatte es das Landgericht in dem der Entscheidung des BGH v. 12.08.2010 – 3 StR 277/10 – zugrunde liegenden Urteil gemacht. Diese „Vereinfachung“ gefällt dem BGH ersichtlich nicht. Denn er führt aus:
„Abschließend bemerkt der Senat, der die Anklageschrift im Revisionsver-fahren von Amts wegen zur Kenntnis zu nehmen hatte: Die Feststellungen des Landgerichts zu den Taten entsprechen nahezu wortgleich dem konkreten An-klagesatz. Eine solche Verfahrensweise des „Einrückens“ birgt die Gefahr, auf die richterliche Prüfung zu verzichten, ob die den objektiven und subjektiven Tatbestand erfüllenden Tatsachen in der Hauptverhandlung vollständig festgestellt worden sind. Sie gefährdet den Bestand des Urteils jedenfalls dann, wenn dem Anklagesatz nicht alle diese Tatsachen zu entnehmen sind oder wenn – wie möglicherweise im vorliegenden Fall – die Anklage nicht vollständig „eingerückt“ wird. Das Revisionsgericht ist nicht berechtigt, die im Urteil fehlenden Feststellungen unter Rückgriff auf die Anklageschrift oder die übrigen Aktenbestandteile zu ergänzen.“
Und gefährlich für den Bestand des Urteils ist es auch.