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Zwei Fremdschamhaare, oder: Kombinierte Analyse von Kern-DNA und mitochondrialer DNA

Große Bedeutung misst der BGH offenbar seiner Entscheidung v. 03.11.2010 – 1 StR 520/10 bei. Das zeigt sich daran, dass sie zur Aufnahme in die amtliche Sammlung BGHSt bestimmt ist.

Stellung genommen hat der BGH zum Beweiswert einer kombinierten Analyse von Kern-DNA und mitochondrialer DNA. Zu entscheiden war über ein Urteil des Landgerichts Landshut, mit dem der Angeklagte jetzt wegen Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren und sechs Monaten verurteilt worden war, nachdem ein zuvor erfolgter Freispruch durch das LG vom BGH auf die staatsanwaltschaftliche Revision kassiert und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen worden war (BGHSt 54, 15).

Dieses „zweite“ Urteil stützte sich auf die DNA-Untersuchungen von zwei an der Unterhose bzw. an den Strümpfen des Opfers sichergestellten Fremdschamhaaren. Nach der SV-Analyse stammte die aus der Wurzel eines Haares gewonnene Kern-DNA, d.h. die im Kern der menschlichen Zelle vorhandene Erbsubstanz, 1.000 Mal wahrscheinlicher vom Angeklagten als von einer anderen Person. Da das zweite Haar keine Wurzel mehr aufwies, konnte insofern nur die außerhalb des Kerns in den Mitochondrien enthaltende DNA (sog. mitochondriale DNA [mtDNA] ) untersucht werden. Insoweit ergab sich, dass diese – sowie ebenso die aus dem anderen Haar gewonnene – mtDNA 4.591 Mal wahrscheinlicher vom Angeklagten stammte als von einer anderen nicht über die mütterliche Linie mit ihm verwandten Person mit zufällig derselben Sequenz.

Der BGH führt aus, dass zur Bestimmung dieser Wahrscheinlichkeit auf die nach wissenschaftlichen Maßstäben geführte Innsbrucker Datenbank EMPOP zurückgegriffen werden durfte. Denn in diese finden für die forensische Verwendung nur randomisierte Einzelproben Eingang, d.h. solche, die bereits auf der Basis von Populationsstudien erhoben worden sind, so dass die Datenbank einen repräsentativen Querschnitt der in Europa vorkommenden mtDNA-Sequenzen enthält.

Insofern ebenfalls sachverständig beraten durfte das Landgericht zudem zu der Einschätzung gelangen, dass die genannten Untersuchungsergebnisse der beiden unterschiedlichen Arten von Erbsubstanzen (UA S. 77) im Sinne der Produktregel dergestalt voneinander unabhängig sind (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 12. August 1992 – 5 StR 239/92, BGHSt 38, 320, 323; Beschluss vom 5. Februar 1992 – 5 StR 677/91, NStZ 1992, 601, 602), dass sie als Faktoren miteinander kombiniert werden können. Es konnte daher im Rahmen seiner Beweiswürdigung als gewichtiges Indiz für die Täterschaft des Angeklagten ansehen, dass die sichergestellten Schamhaare im Ergebnis 4.591.000 Mal wahrscheinlicher von diesem stammen als von einer anderen, nicht über die mütterliche Linie mit ihm verwandten Person.

Hehlerei reicht nicht für DNA-Feststellung

In der Praxis macht die Vorschrift des § 81g StPO nicht selten Schwierigkeiten. Gemäß § 81g Abs. 1 StPO dürfen einem Beschuldigten, der einer Straftat von erheblicher Bedeutung verdächtig ist, zum Zwecke der Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren Körperzellen entnommen und zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters molekulargenetisch untersucht werden, wenn wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass gegen ihn künftig erneut Strafverfahren wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung zu führen sind.

Das OLG Celle hat jetzt in einem Beschl. v. 07.12.2009 – 1 Ws 556/09 darauf hingewiesen, dass dafür eine Verurteilung wegen Hehlerei nicht ausreicht. Zwar störe die den Rechtsfrieden. Anlässlich des Begehens einer Hehlerei sei regelmäßig nicht mit dem Auffinden von DNA-Spuren zu rechnen, so dass die Entnahme von Körperzellen insoweit nichts bringe.

Künstliche DNA

Seit dem 17.01.2009 ist es offiziell: Ab Februar 2009 soll in Bremen und Bremerhafen das Projekt „künstliche DNA“ mit der Vorbereitung beginnen, um dann in der zweiten Jahreshälfte zu starten. Das unter der Leitung des Landeskriminalamtes stehende Projekt soll zunächst eruieren, welche Pilotprojekte in Betracht kommen, welche potentiellen Sponsoren und Partner existieren und wie die Einführung konkret umgesetzt werden kann (vgl. Pressemitteilung des Senators für Inneres und Sport vom 17.02.2009). Als Begründung wird der hohe Anteil von Diebstahlsdelikten an der Gesamtkriminalität im Städtevergleich sowie die diesbezügliche Häufigkeitsziffer im Jahr 2007 angeführt, wobei der Einsatz von „künstlicher DNA“ dazu beitragen soll, diese Zahlen deutlich zu senken (vgl. Pressemitteilung des Senators für Inneres und Sport vom 17.2.2009; PKS des  Landes Bremen 07, S. 23). Im Folgenden soll dargestellt werden, worum es sich bei der „künstlichen DNA“ handelt, welche konkreten Einsatzmöglichkeiten existieren und welche rechtlichen Grundlagen der Verwendung zugrunde liegen. Bei dieser neuen Methode liegt noch einiges im Argen.

Wir werden darüber in Heft 4/09 vom StRR berichten.