Für zumindest leichte Irritation hatte der BGH, Beschl. v. 21.01.2009 – 1 StR 722/08 im Jahr 2009 zur Frage des Beweiswertes eines DNA-Vergleichsgutachtens geführt. Der 1. Senat hatte in dem Beschluss das Ergebnis einer DNA-Analyse für die tatrichterliche Überzeugung ausreichen lassen.
Der BGH, Beschl. v. 06.03.2012 – 3 StR 41/12 stellt nun klar, dass das Ergebnis eines DNA-Vergleichsgutachtens nur als ein – wenn auch bedeutsames – Indiz anzusehen ist, das aber der Würdigung im Zusammenhang mit anderen für die Täterschaft sprechenden Beweisanzeichen bedarf. Denn ein solches Gutachten enthalte nur eine abstrakte, biostatistisch begründete Aussage über die Häufigkeit der festgestellten Merkmale bzw. Merkmalskombinationen innerhalb einer bestimmten Population.
Und: Um dem Revisionsgericht eine Überprüfung der Berechnung auf ihre Plausibilität zu ermöglichen, seien die Berechnungsgrundlagen im Urteil mitzuteilen. Hierzu gehören nach Auffassung des BGH neben Verbreitungswahrscheinlichkeiten auch die eindeutige Kennzeichnung der verglichenen Systeme (Basenfolgemuster), die Zahl der Wiederholungen in den beiden zugehörigen Allelen sowie eine hinreichend deutliche Umschreibung der herangezogenen Vergleichspopulation.
Also: Der Schluss: DNA stimmt überein – „Sack zu“ kann nicht so einfach gezogen werden.