Ich habe länger überlegt, wie ich dieses Posting nennen soll. Zunächst hatte ich an“Beförderung beim BGH – auf einmal BGHSt? “ gedacht, dann an „Polizeiliche Tatprovokation nimmt Kurs auf Großen Senat“, mich dann aber eben doch für „Aufrüstung beim BGH – auf einmal BGHSt, ….?“ entschieden. Denn es scheint eine „Aufrüstung“ beim BGH gegeben zu haben, und zwar beim BGH, Beschl. v. 19.05.2015 – 1 StR 128/15.
Dieser Beschluss war zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung am 30.07.2015 zunächst ein ganz „normaler“ Beschluss, jetzt hat er – auf einmal, und zwar seit dem 04.08.2015, 🙂 – Leitsätze und ist sogar zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen:
„BGHR: ja
Nachschlagewerk: ja
Veröffentlichung: ja
___________________________GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3;
EMRK Art. 6 Abs. 1;
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2.
1. Zu den Voraussetzungen einer konventionswidrigen polizeilichen Tatprovokation (Anschluss an BGHSt 47, 44 ff.).
2. Zu den Anforderungen an eine Verfahrensrüge, mit der eine (rechtsstaats-widrige) polizeiliche Tatprovokation gerügt werden soll.“
Da fragt man sich natürlich, was das soll und warum? Nun, es gibt m.E. eine Erklärung bzw. der Grund für die „Aufrüstung“ könnte in Folgendem liegen:
Der Beschluss in 1 StR 128/15 datiert vom 19.05.2015. Er liegt damit zeitlich vor der Grundsatzentscheidung des 2. Senats im BGH, Urt. v. 10.06.2015 – 2 StR 97/14 ebenfalls zur Frage der Tatprovokation, konnte aber von diesem nicht berücksichtigt werden, weil es zu 1 StR 128/14 bislang weder Gründe noch eine Pressemitteilung gab. Und offenbar spricht man beim BGH auch nicht über solche Dinge (wie denn auch, wenn man Thomas Fischer liest :“Manche Kollegen grüßen uns nicht einmal mehr“ 🙂 ).
Bislang liegen die Gründe zu 2 StR 97/14 noch nicht vor. Wenn man aber mal die PM, die es zu der Entscheidung gibt, mit den Gründen von 1 StR 128/15 vergleicht, dann stellt man sehr schnell fest – was an sich nicht überrascht, dass die beiden Senate in ihren Ansichten in ganz verschiedene Richtungen gehen, und zwar selbst dann, wenn im konkreten, vom 1. Strafsenat im Beschl. v. 19.05.2015 entschiedenen Sachverhalt der 2. Strafsenat vielleicht zu keinem anderen Ergebnis gekommen wäre, da wohl der „Extremfallcharakter“ zu verneinen ist.
Die Musik spielt aber in den Grundsatzüberlegungen, die m.E. zum Teil miteinander unvereinbar sind. Die Frage der Umsetzung der EGMR-Rechtsprechung könnte also doch noch vor den Großen Senat für Strafsachen kommen. Es sei denn, dass eine Divergenz „im Tatsächlichen“ vermieden werden kann. Ob das allerdings auf Dauer gelingt, wage ich zu bezweifeln und dafür dürfte auch der 2. Strafsenat derzeit wohl nicht der richtige Ansprechpartner sein. Unabhängig davon: Es gibt ja immer auch noch die Vorlagemöglichkeit nach § 132 Abs. 4 GVG.
Und damit bekommt m.E. die Aufrüstung schon einen Sinn: Der 1. Strafsenat bringt sich in Stellung, indem man seinen eigenen Beschluss (auch [?] auf BGHSt hochstuft und mit amtlichen Leitsätzen versieht.
Kann aber natürlich auch sein, dass das alles nur Kaffeesatzleserei ist und hinter der „Aufrüstung“ vielleicht nur ein Fehler der Dokumentationsstelle steht, die den BGH, Beschl. v. 19.05.2015 – 1 StR 128/15 einfach nur zu früh veröffentlicht hat. Wir werden sehen, wohin die Reise geht…..
Ach so: Und natürlich ist der BGH, Beschl. v. 19.05.2015 – 1 StR 128/15 lesenswert. Aber da ist mal wieder Selbststudium angesagt 🙂 .