Dass ein Schäferstündchen Folgen haben kann, das ist allgemein bekannt. Aber, dass es möglicherweise so weit tragende hatte, damit hatte möglicherweiser ein Justizvollzugsbeamter in Rheinland-Pfalz nicht gerechnet. Er hatte in einer Gefängniszelle bei geöffneter Tür einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit einer Gefangenen. Deshalb hatte das Land Rheinland-Pfalz ihn aus dem Dienst entlassen. Das VG Trier hat dem Land Recht gegeben (VG Trier, Urteil vom 28. Mai 2013 – 3 K 305/13.TR -). In der Pressemitteilung 17/13 des VG Trier heißt es dazu:
„…Zur Begründung der endgültigen Dienstentfernung führten die Richter aus, der Justizvollzugsbeamte habe vorsätzlich seine ihm obliegenden Dienstpflichten im Kernbereich verletzt, was seine Entfernung aus dem Dienst unausweichlich mache, weil es sich um eine besonders gravierende Verfehlung handele und Milderungsgründe nicht gegeben seien. Die in der Entfernung liegende Härte sei auch nicht unverhältnismäßig, weil sie auf dem Beamten zurechenbarem Verhalten beruhe und zudem der Aufrechterhaltung der Integrität und Funktionsfähigkeit sowie des Ansehens des Berufsbeamtentums und damit dem Interesse der Allgemeinheit diene.“