Zur Akteneinsicht heute mal etwas ganz anderes – also keine Bedienungsanleitung, keine Messdaten, keine Tokken oder sonst etwas. Sondern: Einsicht in die Bußgeldakte des Unfallgegners. Die hatte der Kollege Kabus aus Bad Saulgau bei der Bußgeldbehörde beantragt und die hatte abgelehnt. Dagegen dann der Antrag des Kollegen auf gerichtliche Entscheidung, der beim AG Bad Saulgau Erfolg hatte. Dazu der AG Bad Saulgau, Beschl. v. 20.12.2016 – 1 OWi 273/16:
„Dem Verteidiger des Betroffenen darf nicht verwehrt werden, Einsicht in die Bußgeldakte des Unfallgegners zu nehmen. Er hat ein berechtigtes Interesse an der begehrten Akteneinsicht, da sich aus dieser Akte Umstände ergeben können, welche seinen Mandanten entlasten.
Die Bedenken der Bußgeldbehörde hinsichtlich des Rechts des Unfallgegners auf informationelle Selbstbestimmung sind durchaus berechtigt. Diesen Bedenken kann aber dadurch begegnet werden, dass die entsprechenden Aktenteile nicht ausgekehrt bzw. – in Kopie – geschwärzt werden.
Im Übrigen ist zu bedenken, dass der Betroffene in einem möglichen Zivilverfahren unproblematisch Akteneinsicht erhalten würde, da hier die entsprechenden Ermittlungsakten regelmäßig beigezogen und zum Gegenstand einer mündlichen Verhandlung gemacht werden. Auch dies spricht dafür, dass dem Verteidiger des Betroffenen die Akteneinsicht vorliegend nicht verwehrt werden darf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 62 Abs. 2 OWiG, § 473 a StPO.“
M.E. zutreffend….