Die (richtige) Berechnung der Blutalkoholkonzentrationist im Hinblick auf die mit der Schuldfähigkeit(§§ 20, 21 StGB) zusammenhängenden Fragen von erheblicher Bedeutung. Deshalb der Hinweis auf den KG, Beschl. v. 12.03.2012 – (4) 121 Ss 57/12 (86/12) -, der sehr schön aufzeigt, welche tatsächlichen Feststellungen und Angaben im Urteil des Tatrichters enthalten sein müssen, wenn es um die (richtige) Berechnung der BAK geht. Fehlen sie, kann das Revisionsgericht die Berechnung nicht nachvollziehen. Dann wird das Urteil als lückenhaft angesehen und auf die Sachrüge hin aufgehoben (§§ 267, 344 StPO).
Das KG kommt in seiner Entscheidung zu folgenden Leitsätzen:
1. Die Berechnung der Blutalkoholkonzentration ist regelmäßig nur dann nachvollziehbar, wenn die angewandte Methode dargelegt worden ist, wobei auch die Anknüpfungstatsachen wie Körpergewicht, Trinkbeginn und -ende, Mengenangaben und Alkoholgehalt sowie die der Berechnung zugrunde liegenden (Rück-)Rechnungswerte wie Resorptionsdefizit, Reduktionsfaktor und Abbaugeschwindigkeit mitzuteilen sind.
2. Macht der Angeklagte Angaben zu Art und Menge des vor der Tat konsumierten Alkohols, so ist der Tatrichter nicht gezwungen, diese Trinkmengenangaben schlechthin hinzunehmen.
Und/aber: Führen Angaben, für deren Richtigkeit es keine Beweise gibt, rechnerisch zu medizinisch unrealistischen Werten oder sind sie mit dem erwiesenen Verhalten nicht vereinbar, so darf der Tatrichter sie allerdings auch nicht ohne Weiteres als insgesamt unbrauchbar verwerfen, sondern hat eine Kontrollberechnung mit dem höchstmöglichen Abbauwert vorzunehmen und zusätzlich vom höchstmöglichen Resorptionsdefizit von 30 % auszugehen.